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   EuGH, 17.01.2019 - C-168/17   

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https://dejure.org/2019,331
EuGH, 17.01.2019 - C-168/17 (https://dejure.org/2019,331)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2019 - C-168/17 (https://dejure.org/2019,331)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - C-168/17 (https://dejure.org/2019,331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SH

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Vertragskette mit dem Ziel, einer Organisation eine Bankgarantie zu gewähren, die in einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; Vertragskette mit dem Ziel, einer Organisation eine Bankgarantie zu gewähren, die in einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgeführt ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2019. SH gegen TG. Vorabentscheidungsersuchen der Kúria. Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Vertragskette mit dem Ziel, ...

  • ra.de

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-117/06

    und Sicherheitspolitik - EIN GRUNDSTÜCKSVERKAUF DARF NICHT VOLLZOGEN WERDEN, WENN

    Auszug aus EuGH, 17.01.2019 - C-168/17
    Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, einer in einer Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgeführten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, ist, wie es die Verwendung der Worte "weder unmittelbar noch mittelbar" belegt, besonders weit gefasst, und erfasst somit jede Handlung, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit diese Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 50 und 51, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 66 und 74, sowie vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 39 und 40).

    Dieser weite und eindeutige Wortlaut gilt daher für jede Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource und somit auch für eine Handlung, die der Erfüllung eines synallagmatischen Vertrags dient und im Gegenzug für die Zahlung einer wirtschaftlichen Gegenleistung zugesagt worden ist (Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 56).

    Im Übrigen erlaubt, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Umstand, dass diese Zahlungen im Rahmen einer Transaktion, bei der zwischen Leistung und Gegenleistung ein wirtschaftliches Gleichgewicht besteht, erfolgen und Handlungen zur Erfüllung eines vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 204/2011 geschlossenen Vertrags darstellen, für sich genommen nicht, sie vom Anwendungsbereich dieser Verordnung und den in ihr vorgesehenen Verboten auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 49 und 62).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuGH, 17.01.2019 - C-168/17
    Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, einer in einer Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgeführten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, ist, wie es die Verwendung der Worte "weder unmittelbar noch mittelbar" belegt, besonders weit gefasst, und erfasst somit jede Handlung, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit diese Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 50 und 51, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 66 und 74, sowie vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 39 und 40).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Gelder und wirtschaftliche Ressourcen" ebenfalls weit auszulegen ist und Vermögenswerte jeder Art umfasst, unabhängig davon, wie sie erworben wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 69).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus EuGH, 17.01.2019 - C-168/17
    Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, einer in einer Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aufgeführten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, ist, wie es die Verwendung der Worte "weder unmittelbar noch mittelbar" belegt, besonders weit gefasst, und erfasst somit jede Handlung, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich ist, damit diese Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus, C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 50 und 51, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 66 und 74, sowie vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 39 und 40).
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