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   EuGH, 17.01.2019 - C-639/17   

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https://dejure.org/2019,330
EuGH, 17.01.2019 - C-639/17 (https://dejure.org/2019,330)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2019 - C-639/17 (https://dejure.org/2019,330)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - C-639/17 (https://dejure.org/2019,330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    KPMG Baltics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen - Richtlinie 98/26/EG - Geltungsbereich - Begriff "Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag" - Zahlungsauftrag, den ein Inhaber eines gewöhnlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2019. SIA "KPMG Baltics" gegen SIA "Ķipars AI". Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen - Richtlinie 98/26/EG - Geltungsbereich - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen - Richtlinie 98/26/EG - Geltungsbereich - Begriff "Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag" - Zahlungsauftrag, den ein Inhaber eines gewöhnlichen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Begriff "Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag" i. S. d. RL 98/26/EG ("KPMG Baltics")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Begriff "Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag" i. S. d. RL 98/26/EG ("KPMG Baltics")

Sonstiges

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 510
  • EuZW 2019, 176
  • NZI 2019, 865
  • WM 2019, 770
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

    Auszug aus EuGH, 17.01.2019 - C-639/17
    Das Vorbringen von KPMG Baltics und der lettischen Regierung, wonach dieser Zahlungsauftrag nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, ist demzufolge untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf die erste Frage zu geben ist, und lässt somit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung dieser Frage unberührt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 29, und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

    Auszug aus EuGH, 17.01.2019 - C-639/17
    Das Vorbringen von KPMG Baltics und der lettischen Regierung, wonach dieser Zahlungsauftrag nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, ist demzufolge untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf die erste Frage zu geben ist, und lässt somit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung dieser Frage unberührt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Wojciechowski, C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 29, und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass sich aus diesen Angaben in der Vorlageentscheidung nicht ergebe, dass Iccrea Banca die in Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfülle, ist festzustellen, dass die Beurteilung dieses Vorbringens untrennbar mit der Antwort verbunden ist, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, so dass auch dieses Vorbringen nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Diese Feststellung hat meines Erachtens keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit dieser Fragen, da die erste von ihnen gerade dahin geht, ob die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen genügen, die sich aus dem durch Art. 47 der Charta und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 garantierten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ergeben, was eine Antwort des Gerichtshofs im Rahmen der inhaltlichen Würdigung der ersten Frage erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

    Daher ist die Beurteilung dieses Vorbringens des französischen Verbands der Pflanzenschutzindustrie untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf diese Frage zu geben ist, und kann in der Folge nicht zu ihrer Unzulässigkeit führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11 und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • EuGH, 30.09.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing

    Daher ist die Beurteilung des Vorbringens der belgischen Regierung, wonach die Situation von LM keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf das Vorabentscheidungsersuchen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics, C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, C-414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    4 Urteil vom 17. Januar 2019, KPMG Baltics (C-639/17, EU:C:2019:31, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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