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   EuGH, 17.01.2019 - C-74/18   

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https://dejure.org/2019,329
EuGH, 17.01.2019 - C-74/18 (https://dejure.org/2019,329)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2019 - C-74/18 (https://dejure.org/2019,329)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - C-74/18 (https://dejure.org/2019,329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Art. 13 Nr. 13 - Begriff des "Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist" - In einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, die ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2009/138/EG Art. 13; Richtlinie 2009/138/EG Art. 157
    Besteuerungshoheit bei einer Warranty-and-Indemnity-Versicherung liegt beim Niederlassungsstaat des VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Art. 13 Nr. 13 - Begriff des "Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist" - In einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 138/2009 Art 157 Abs 1 UAbs 1, EGRL 138/2009 Art 13 Nr 13, EGRL 138/2009 Art 13 Nr 14
    Versicherungssteuer, Finnland, Unternehmenskauf, Aktien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 1107
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus EuGH, 17.01.2019 - C-74/18
    Unter Hinweis auf das Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner (C-191/99, EU:C:2001:332), trug diese Stelle vor, dass das Risiko den Konzern treffe, zu dem die ausländische Zielgesellschaft gehöre, und dass der Ort, an dem sich dieses Risiko befinde, nach einem Anknüpfungskriterium zugerechnet werden müsse.

    Jedem Risiko sollte ein konkreter Anknüpfungspunkt entsprechen, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht (Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 44).

    Zu diesem Zweck wird auf den Ort abgestellt, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, deren Risiko durch den Vertrag gedeckt wird (Urteil vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, Rn. 46).

  • FG Köln, 22.02.2019 - 2 K 434/16

    Versicherungsteuer: Versicherungsteuerpflicht bei sowohl im deutschen

    100 So lässt sich der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33; ebenso EuGH vom 17. Januar 2019, C-74/18 - A., ECLI:EU:C:2001:332, Rn. 29) einerseits entnehmen, dass für die Frage der Risikobelegenheit und damit der Zuordnung des Besteuerungsrechts statt der Anknüpfung an rechtliche Merkmale vielmehr konkrete und physische Merkmale bestimmend sein sollen, sowie dass jedem Risiko ein konkreter Anknüpfungspunkt entsprechen sollte, der seine Zuordnung zu einem bestimmten Mitgliedstaat ermöglicht (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 44).

    101 Andererseits führt der EuGH aus, dass der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, der Zulassungsmitgliedstaat ist, auch wenn es sich dabei nicht um den Mitgliedstaat handelt, in dem das Fahrzeug benutzt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 45).

    102 Zudem hat der EuGH (Urteil vom 14. Juni 2001, C-191/99 - Kvaerner, ECLI:EU:C:2019:33, Rn. 46; ebenso EuGH vom 17. Januar 2019, C-74/18 - A., ECLI:EU:C:2001:332, Rn. 30) klargestellt, dass die über die in Art. 2 Buchst. d, erster bis dritter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG geregelten Spezialfälle und der hierfür erfolgten Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, hinausgehende Regelung in Art. 2 Buchst. d, letzter Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG "u. a. dem Zweck (diene), eine Auffangregelung für die Bestimmung des Ortes zu treffen, an dem ein betriebliches Risiko belegen ist, wenn dieses Risiko nicht speziell mit einem Gebäude, einem Fahrzeug oder einer Reise verbunden ist.

  • BFH, 12.11.2020 - V R 41/18

    Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in

    (2) Das ausschließliche Besteuerungsrecht ist demnach bei einer Versicherung von Risiken in Bezug auf Fahrzeuge, die --anders als im Streitfall-- in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen (Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 13 Nr. 13 Buchst. b Richtlinie 2009/138/EG; vgl. zur Ausschließlichkeit des Besteuerungsrechts Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kvaerner vom 14.06.2001 - C-191/99, EU:C:2001:332, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 919, Rz 44 zu Art. 2 Buchst. d, 25 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22.06.1988, ABlEU vom 04.07.1988 Nr. L 172, S. 1 --Richtlinie 88/357/EWG--, und "A" vom 17.01.2019 - C-74/18, EU:C:2019:33, DStR 2019, 218, Rz 29; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.12.2013 - II R 53/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352, Rz 24 ff. zu Art. 25 Richtlinie 88/357/EWG).

    Ein Besteuerungsrecht Deutschlands kommt --neben den Fällen der Zulassung im Inland-- allenfalls bei der Zulassung in einem Drittstaat in Betracht (für ein Besteuerungsrecht in diesen Fällen BRDrucks 262/20, S. 21; Schmidt, a.a.O., § 1 VersStG Rz 63; Medert/Voß, DStR 2018, 1273, 1275; vgl. aber auch EuGH-Urteile Kvaerner, EU:C:2001:332, HFR 2001, 919, Rz 45 f. zur Vorgängervorschrift in Art. 2 Buchst. d, 25 Abs. 1 Richtlinie 88/357/EWG, und "A", EU:C:2019:33, DStR 2019, 218, Rz 30; offengelassen durch Grünwald/Dallmayr, a.a.O., § 1 VersStG Rz 265).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, EU:C:2001:332, und vom 17. Januar 2019, A, C-74/18, EU:C:2019:33), inwieweit bei der Auslegung von Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie 88/357 unabhängig von der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr allein auf eine Registereintragung abgestellt werden kann.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Zweiten Richtlinie 88/357 das Risiko belegen ist, insbesondere die genaue Tätigkeit zu identifizieren ist, deren Risiken von den verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungsverträgen gedeckt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, A, C-74/18, EU:C:2019:33, Rn. 31).

  • BFH, 10.06.2020 - V R 48/19

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer Auslandsunfallversicherung

    Ist damit der Ort der Belegenheit des Risikos als der Ort maßgebend, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, deren Risiko durch den Vertrag gedeckt wird, muss auf konkrete und physische Merkmale statt auf rechtliche Merkmale abgestellt werden (so Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kvaerner vom 14.06.2001 - C-191/99, EU:C:2001:332, Rz 44, 47, 48, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 919, zur gleichlautenden Vorgängervorschrift in Art. 2 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22.06.1988, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 172 vom 04.07.1988, S. 1 bis 14; EuGH-Urteil "A" vom 17.01.2019 - C-74/18, EU:C:2019:33, Versicherungsrecht 2019, 1107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association

    32 Urteil vom 17. Januar 2019, A (C-74/18, EU:C:2019:33, Rn. 31).
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