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   EuGH, 17.02.2005 - C-250/03   

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https://dejure.org/2005,2535
EuGH, 17.02.2005 - C-250/03 (https://dejure.org/2005,2535)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - C-250/03 (https://dejure.org/2005,2535)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - C-250/03 (https://dejure.org/2005,2535)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mauri

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts - Prüfungsordnung für die Prüfung zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs

  • EU-Kommission PDF

    Mauri

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts - Prüfungsordnung für die Prüfung zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs

  • EU-Kommission

    Mauri

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen einer Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung des Staatsexamens für die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ; Anwendbarkeit der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Form von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Prüfung zur Zulassung als Rechtsanwalt in Italien verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 43; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EG-Vertrag Art. 82; ; Verfahrensordnung des Gerichtshofes Art. 104 § 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Zugang zum Anwaltsberuf in Italien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts - Prüfungsordnung für die Prüfung zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mauri

    Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts - Prüfungsordnung für die Prüfung zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia ( Dritte Kammer ( vom 13. November 2002 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Dottor Giorgio Emanuele Mauri gegen Ministero della Giustizia ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia Dritte Kammer - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts - Prüfung, die die Erlangung der Befähigung zur Ausübung des Berufs ermöglicht - Zusammensetzung der Prüfungskommission - Nationaler Rat ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 963
  • EuZW 2005, 273
  • DVBl 2005, 656 (Ls.)
  • BB 2005, 455
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    29 Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Wie der Gerichtshof u. a. entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Arduino, Randnr. 35, und CIF, Randnr. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Aus den gleichen Gründen kann gegen diesen Staat auch nicht der Vorwurf erhoben werden, gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben, zu erleichtern oder die Auswirkungen solcher Absprachen zu verstärken (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Arduino, Randnr. 43) oder gegen Artikel 82 EG verstoßende Missbräuche einer beherrschenden Stellung vorzuschreiben, zu erleichtern oder die Auswirkungen solcher Missbräuche zu verstärken.

  • EuGH, 17.10.2002 - C-79/01

    Payroll u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    40 Artikel 43 EG schreibt die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vor, und als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch eine Beschränkung darstellende Maßnahmen, die für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Payroll u. a., Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    42 Zwar kann eine Prüfung für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts sicherlich ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 15), doch wird im Ausgangsverfahren nur die Bestimmung, die sich auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bezieht, gerügt und nicht der Umstand, dass eine solche Prüfung abgehalten wird.
  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    21 Was im Übrigen den Einwand der italienischen Regierung angeht, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit keine Anwendung fänden, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit mit keinem ihrer Elemente über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise, ist zu bemerken, dass eine Antwort dem vorlegenden Gericht dann von Nutzen sein könnte, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem inländischen Kandidaten für das Staatsexamen die gleichen Rechte zustehen, die einem Kandidaten eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssachen C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    21 Was im Übrigen den Einwand der italienischen Regierung angeht, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit keine Anwendung fänden, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit mit keinem ihrer Elemente über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise, ist zu bemerken, dass eine Antwort dem vorlegenden Gericht dann von Nutzen sein könnte, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem inländischen Kandidaten für das Staatsexamen die gleichen Rechte zustehen, die einem Kandidaten eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssachen C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die von diesem erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, um die ihm vorgelegten Fragen sachdienlich beantworten zu können (vgl. insbesondere Urteil vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    29 Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    21 Was im Übrigen den Einwand der italienischen Regierung angeht, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit keine Anwendung fänden, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit mit keinem ihrer Elemente über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise, ist zu bemerken, dass eine Antwort dem vorlegenden Gericht dann von Nutzen sein könnte, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem inländischen Kandidaten für das Staatsexamen die gleichen Rechte zustehen, die einem Kandidaten eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssachen C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 23, und vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    26 Sodann ersucht das vorlegende Gericht durch den Hinweis auf die "gemeinschaftlichen Grundsätze der Nichtdiskriminierung" den Gerichtshof um die Auslegung von Artikel 43 EG, der ein Diskriminierungsverbot für die Mitgliedstaaten enthält (Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnrn.
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 17.02.2005 - C-250/03
    27 Dagegen braucht die gestellte Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikels 49 EG geprüft zu werden, auch wenn dieser ebenfalls ein Diskriminierungsverbot enthält (Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-482/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 25.03.2004 - C-489/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-250/03, Mauri, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 29 und zitierte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof u. a. entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (oben genannter Beschluss Mauri, Randnr. 30 und zitierte Rechtsprechung).

    Daher lässt sich nicht annehmen, dass der italienische Staat dadurch auf seine Befugnisse verzichtet hätte, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte, was zur Folge hätte, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Regelung ihren staatlichen Charakter verlieren würde (vgl. oben genanntes Urteil Arduino, Randnr. 43, und oben genannter Beschluss Mauri, Randnr. 36).

    Aus den in den Randnummern 50 und 51 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann diesem Staat auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dem CNF gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben, ihren Abschluss zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Absprachen zu verstärken oder gegen Artikel 82 EG verstoßende Missbräuche einer beherrschenden Stellung vorzuschreiben, zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Missbräuche zu verstärken (vgl. in diesem Sinne oben genanntes Urteil Arduino, Randnr. 43, und oben genannter Beschluss Mauri, Randnr. 37).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Jedoch ist zu bemerken, dass die Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dem vorlegenden Gericht möglicherweise auch in Bezug auf Sachverhalte, die als rein intern einzustufen sind, von Nutzen sein könnte, und zwar insbesondere dann, wenn das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorschriebe, dass jedem Inländer die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in einer von diesem Gericht für vergleichbar gehaltenen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri, C-250/03, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 21, und Urteil vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    29 Dazu ist zu bemerken, dass eine Antwort dem vorlegenden Gericht nichtsdestoweniger von Nutzen sein kann, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-250/03, Mauri, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-446/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST EINE REGELUNG EINES

    39 - Vgl. zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-442/02 (CaixaBank France, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11) und Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-250/03 (Mauri, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON

    22 - Urteile vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (Aubert, Slg. 1987, 4789, Randnr. 23), vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) und Arduino (Randnr. 35) sowie Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-250/03 (Mauri, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Zum einen lasse sich aus dem Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, EU:C:2005:96), der sich auf die Beteiligung von Rechtsanwälten an dem betreffenden Prüfungsausschuss beziehe, nicht ableiten, dass die hier in Rede stehende nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 die Zusammensetzung und die Rechtsform der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren betreffe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs

    46 und 47), unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, Slg. 2005, I-1267, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Private Gesellschaften, die damit beauftragt sind,

    45 und 46), vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, Slg. 2005, I-1267, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05

    Doulamis - Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung

    36 - Vgl. insbesondere Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 30), und Urteil Cipolla u. a. (Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

    Der Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-250/03 (Mauri, Slg. 2005, I-0000) liegt auf der gleichen Linie (Randnr. 21).
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