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EuGH, 17.03.1989 - 303/88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- EU-Kommission
Italien / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers - EU-Kommission
Italien / Kommission
Verfahrensgang
- EuGH, 17.03.1989 - 303/88
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.1990 - 303/88
- EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 28.05.2001 - T-53/01
Poste Italiane / Kommission
Anträge auf einstweilige Anordnungen seien zurückgewiesen worden, wenn die Antragsteller nicht bewiesen hätten, dass der Eintritt des fraglichen Schadens durch die Inanspruchnahme eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs nicht hätte verhindert werden können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, und vom 17 März 1989 in der Rechtssache 303/88 R, Italien/Kommission, Slg. 1989, 801, abgekürzte Veröffentlichung). - Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1992 - C-312/90
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß vom 17. März 1989 in der Rechtssache 303/88 R (abgekürzt veröffentlicht in Slg. 1989, 801), in dem verneint wird, daß der klagende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, sich auf den einem einzelnen Unternehmen zugefügten Schaden zu berufen.