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   EuGH, 17.03.1993 - C-72/91, C-73/91   

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https://dejure.org/1993,357
EuGH, 17.03.1993 - C-72/91, C-73/91 (https://dejure.org/1993,357)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.1993 - C-72/91, C-73/91 (https://dejure.org/1993,357)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 1993 - C-72/91, C-73/91 (https://dejure.org/1993,357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen; Begriff; Anwendung einer Regelung auf Seeschiffahrtsunternehmen, wonach diese Seeleute, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind und im nationalen Hoheitsgebiet keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Arbeits- und Vergütungsbedingungen ...

  • EU-Kommission

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • Wolters Kluwer

    Mit Seeleuten aus Drittstaaten geschlossene Arbeitsverträge nach den Regelungen des ISR als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EWG-Vertrag; Unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Vorteilen aus staatlichen Mitteln

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 117; ; Flaggenrechtsgesetz § 21 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Anwendung einer Regelung auf Seeschiffahrtsunternehmen, wonach diese Seeleute, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind und im nationalen Hoheitsgebiet keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Arbeits- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 92 und 117 EWG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften über die Seeschifffahrt - Beschäftigung ausländischer Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu schlechteren Arbeits- und Vergütungsbedingungen als denjenigen für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 799
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.09.1987 - 126/86

    Giménez Zaera / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Auszug aus EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
    25 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 117 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne, Slg. 1978, 1365, Randnr. 19, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära, Slg. 1987, 3697, Randnr. 13) im wesentlichen programmatischen Charakter besitzt.

    Die Verwirklichung dieser Ziele muß jedoch das Ergebnis einer Sozialpolitik sein, deren Festlegung Sache der zuständigen Stellen ist (Urteil Giménez Zära, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
    25 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 117 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne, Slg. 1978, 1365, Randnr. 19, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära, Slg. 1987, 3697, Randnr. 13) im wesentlichen programmatischen Charakter besitzt.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
    11 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Vertrag in seinem Artikel 93 nach ständiger Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 9) der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
    19 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn. 23 bis 25) entschieden hat, sind nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.03.1993 - C-72/91
    15 Das Gericht beruft sich für diese Ansicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die die Unternehmen eines bestimmten Industriezweigs zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn sie diese Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Systems der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben ergeben (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Die Streithelfer machen außerdem geltend, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnrn.

    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).

    Diese Folge ist einer derartigen Regelung immanent und kann nicht als Mittel angesehen werden, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren (in diesem Sinne Urteile Sloman Neptun, Randnr. 21, und Ecotrade, Randnr. 36).

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen dient dem Zweck, in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen einzubeziehen, sondern auch jene Beihilfen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, und vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).
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