Rechtsprechung
EuGH, 17.03.1998 - C-387/96 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Ausnahmen für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen - Verpflichtung des Fahrers, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan mit sich zu ...
- Europäischer Gerichtshof
Sjöberg
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Sjöberg
Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b
1 Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahme für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen - Anwendungsbereich - Fahrzeug, das einem Unternehmen gehört, das im ...
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen Sjöberg
- Wolters Kluwer
Sozialvorschriften im Straßenverkehr ; Ausnahmen für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen ; Verpflichtung des Fahrers, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan mit sich zu ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 13; ; Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahme für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen - Anwendungsbereich - Fahrzeug, das einem Unternehmen gehört, das im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Tragweite der Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-387/96
- EuGH, 17.03.1998 - C-387/96
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 04.04.1968 - 20/67
Kunstmühle Tivoli / Hauptzollamt Würzburg
Auszug aus EuGH, 17.03.1998 - C-387/96
Im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (vgl. insbesondere Urteile vom 4. April 1968 in der Rechtssache 20/67, Tivoli, Slg. 1968, 300, und vom 20. April 1988 in der Rechtssache 204/87, Bekaert, Slg. 1988, 2029, Randnr. 5). - EuGH, 20.04.1988 - 204/87
Strafverfahren gegen Bekaert
Auszug aus EuGH, 17.03.1998 - C-387/96
Im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages ist der Gerichtshof nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden (vgl. insbesondere Urteile vom 4. April 1968 in der Rechtssache 20/67, Tivoli, Slg. 1968, 300, und vom 20. April 1988 in der Rechtssache 204/87, Bekaert, Slg. 1988, 2029, Randnr. 5). - EuGH, 21.03.1996 - C-39/95
Strafverfahren gegen Goupil
Auszug aus EuGH, 17.03.1998 - C-387/96
Außerdem ist die Tragweite der dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-335/94, Mrozek und Jäger, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, und in der Rechtssache C-39/95, Goupil, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8). - EuGH, 13.12.1991 - C-158/90
Strafverfahren gegen Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne
Auszug aus EuGH, 17.03.1998 - C-387/96
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90 (Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne, Slg. 1991, I-6035, Randnr. 13) soll diese Bestimmung die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten ermöglichen. - EuGH, 21.03.1996 - C-335/94
Mrozek und Jäger
Auszug aus EuGH, 17.03.1998 - C-387/96
Außerdem ist die Tragweite der dort vorgesehenen Ausnahmen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung zu bestimmen (vgl. Urteile vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-335/94, Mrozek und Jäger, Slg. 1996, I-1573, Randnr. 9, und in der Rechtssache C-39/95, Goupil, Slg. 1996, I-1601, Randnr. 8).
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2004 - 10 S 1116/04
Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeug und Reparaturmaterialien als …
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere die Ausnahmeregelungen der Art. 4 und 13, unter Berücksichtigung der genannten Zielsetzung der Verordnung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.03.1998, C-387/96, Rn. 14;… Urt. v. 21.03.1996, C-335/94, Slg. I-1573, Rn. 9). - LAG Berlin-Brandenburg, 18.07.2007 - 21 Sa 656/07
Lenkzeitunterbrechung - Straßenbahnfahrer
Als Ausnahmetatbestand darf Art. 13 EWG-VO Nr. 3820/85 unter besonderer Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung nicht extensiv ausgelegt werden (EuGH 17. März 1998 - C-387/96 - juris-Recherche; ebenso bereits EuGH 6. Dezember 1979 - C-47/79 - juris-Recherche zur Ausnahmevorschrift nach Art. 4 Nr. 4 der zu diesem Zeitpunkt geltenden EWG-VO Nr. 543/69).Die Zulässigkeit der Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der besonderen Sozialvorschriften im Straßenverkehr gilt für solche Fahrzeuge nicht, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird, und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrags erbringt, welcher nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt (EuGH 17. März 1998, a.a.O.).
- VG Sigmaringen, 04.03.2004 - 6 K 208/03
Einhaltung der Sozialvorschriften für Fahrpersonal von Kundendienst- und …
Diese Zielsetzungen, die - wie oben dargelegt - gleichermaßen auch der Fahrpersonalverordnung zugrunde liegen, sind ebenso bei der Auslegung des Begriffes der Güterbeförderung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.03.1998 - Rs. C-387/96 -, Rz. 14 und 16 zur engen Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Art. 13 der Verordnung unter Verweis auf seine Urteile vom 21.03.1996 in den Rechtssachen C-39/95 und C-335/94). - EuGH, 28.09.2000 - C-193/99
Hume
Außerdem ist ihre Tragweite unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Verordnung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-387/96, Sjöberg, Slg. 1998, I-1225, Randnr. 14).