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   EuGH, 17.03.2011 - C-275/09   

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EuGH, 17.03.2011 - C-275/09 (https://dejure.org/2011,11357)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - C-275/09 (https://dejure.org/2011,11357)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - C-275/09 (https://dejure.org/2011,11357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff 'Bau' - Verlängerung der Betriebsgenehmigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a.

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff "Bau" - Verlängerung der Betriebsgenehmigung

  • EU-Kommission PDF

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a.

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff "Bau" - Verlängerung der Betriebsgenehmigung

  • EU-Kommission

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a.

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff ‚Bau‘ - Verlängerung der Betriebsgenehmigung“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a.

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Flugplätze mit einer Startbahngrundlänge von 2 100 m und mehr - Begriff "Bau" - Verlängerung der Betriebsgenehmigung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 21. Juli 2009 - Brussels Hoofdstedelijk u. a./Vlaamse Gewest, Beteiligte: Brussels International Airport Company NV, nunmehr the Brussels Airport Company

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State (Belgien) - Auslegung von Anhang I Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) - Bau von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
    Wie der Gerichtshof in Randnr. 23 seines Urteils vom 28. Februar 2008, Abraham u. a. (C-2/07, Slg. 2008, I-1197), festgestellt hat, bezieht sich das Wort "Projekt" schon nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 auf materielle Arbeiten oder Eingriffe.

    Ebenso hat er Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit Nr. 7 ihres Anhangs I dahin ausgelegt, dass sich diese Vorschriften auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn beziehen, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind (Urteil Abraham u. a., Randnr. 40).

    Zwar hat die Richtlinie 85/337 nach ständiger Rechtsprechung, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge bemerkt, einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. insbesondere Urteile Abraham u. a., Randnr. 32, sowie Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 28), aber ihre teleologische Auslegung darf den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers nicht verfälschen.

    Dazu ist zu bemerken, dass eine Genehmigung, die sich wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht ausdrücklich auf eine Tätigkeit bezieht, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie 85/337 zu unterziehen ist, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl die Durchführung einer derartigen Prüfung erfordern kann, wenn diese Maßnahme eine Stufe in einem Verfahren darstellt, das letztlich die Genehmigung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Abraham u. a., Randnr. 25).

    Sieht das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vor, so ist nach derselben Rechtsprechung grundsätzlich die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 53, sowie Abraham u. a., Randnr. 26).

    Hinsichtlich der Prüfung des Sachverhalts ist das vorlegende Gericht daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn unter Nr. 13 des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit Nr. 7 ihres Anhangs I fallen, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind (Urteil Abraham u. a., Randnr. 40).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel der Unionsregelung nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden darf und dass die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung von Projekten nicht zur Folge haben darf, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 haben können (Urteil Abraham u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
    Der Gerichtshof hat den Begriff "Bau" in seiner Rechtsprechung zwar weit ausgelegt, indem er festgestellt hat, dass Arbeiten zur Erneuerung einer bestehenden Straße aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art dem Bau einer neuen Straße gleichkommen können (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, Slg. 2008, I-6097, Randnr. 36).

    Zwar hat die Richtlinie 85/337 nach ständiger Rechtsprechung, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge bemerkt, einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. insbesondere Urteile Abraham u. a., Randnr. 32, sowie Ecologistas en Acción-CODA, Randnr. 28), aber ihre teleologische Auslegung darf den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers nicht verfälschen.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
    Sieht das nationale Recht ein mehrstufiges Genehmigungsverfahren vor, so ist nach derselben Rechtsprechung grundsätzlich die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts durchzuführen, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 53, sowie Abraham u. a., Randnr. 26).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-156/07

    Aiello u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
    Darüber hinaus gebietet Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 jedenfalls nicht, dass jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen wird, sondern schreibt ein solches Verfahren nur für die in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte vor (Beschluss vom 10. Juli 2008, Aeillo u. a., C-156/07, Slg. 2008, I-5215, Randnr. 34).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch entschieden, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich während der ersten Stufe des Genehmigungsverfahrens, nicht aber auf einer späteren Stufe dieses Verfahrens durchgeführt werden kann, gegen die Richtlinie 85/337 verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnrn. 105 und 106).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
    24 und 25 des Urteils vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, Slg. 2004, I-7405), wo der Gerichtshof festgestellt habe, dass eine Tätigkeit wie die mechanische Herzmuschelfischerei vom Begriff Projekt, wie ihn Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337 definiere, erfasst werde.
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Der Projektbegriff bezieht sich auf Arbeiten oder Eingriffe, die zur Änderung des materiellen Zustandes führen; die bloße Verlängerung einer Betriebsgenehmigung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154] - Brüssel-Zaventem Rn. 24, 38).

    In einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren für ein UVP-pflichtiges Projekt ist sicherzustellen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie nicht schon auf einer früheren Stufe des Genehmigungsverfahrens erfolgt ist, zumindest bei der Erteilung einer Betriebsgenehmigung zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2011 - C-275/09 [ECLI:EU:C:2011:154] - Rn. 38 und Tenor).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Vorliegend fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Tätigkeiten der Weidehaltung von Vieh und der Ausbringung von Düngemitteln in den Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einzubeziehen sind, da der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C-275/09, EU:C:2011:154), ausgeführt habe, dass die nicht mit Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbundene Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung nicht als Projekt im Sinne der Vorläuferbestimmungen von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie eingestuft werden könne.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Zudem verlangt Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie nicht, dass jedes Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen wird, sondern nur, dass dies bei Projekten geschehen muss, die in Art. 4 dieser Richtlinie genannt sind, der auf die in ihren Anhängen I und II aufgezählten Projekte verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 25).
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