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   EuGH, 17.03.2016 - C-112/15   

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EuGH, 17.03.2016 - C-112/15 (https://dejure.org/2016,4184)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-112/15 (https://dejure.org/2016,4184)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-112/15 (https://dejure.org/2016,4184)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kødbranchens Fællesråd

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Gebühren, die von den Mitgliedstaaten zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kødbranchens Fællesråd

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Gebühren, die von den Mitgliedstaaten zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kødbranchens Fællesråd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Gebühren, die von den Mitgliedstaaten zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (29)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-477/18

    Exportslachterij J. Gosschalk

    Da die Modalitäten der Gebührenerhebung ihres Erachtens dem Urteil Kødbranchens Fællesråd(4) widersprachen, legte sie beim Minister Beschwerden ein.

    Entgegen dem Vorbringen von Gosschalk lasse sich dem Urteil Kødbranchens Fællesråd(5) nicht entnehmen, dass allein die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten, die die amtlichen Kontrollen tatsächlich durchführten, unter diesen Begriff fielen.

    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, aus dem Urteil Kødbranchens Fællesråd(8) folge, dass allein die (Lohn- und Gehalts-)Kosten von Personen, die tatsächlich Kontrollen durchführten, berücksichtigt werden könnten.

    Die Sprachfassungen des Anhangs VI der Verordnung Nr. 882/2004 unterscheiden sich nämlich in Bezug auf die zur Bezeichnung dieser Kategorie des Personals verwendeten Worte erheblich, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Kødbranchens Fællesråd(11) festgestellt hat.

    Insoweit hat Gosschalk zwar in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebracht, der Gerichtshof habe im Urteil Kødbranchens Fællesråd(23) die überwälzbaren Kosten in allgemeiner Form abgegrenzt.

    4 Urteil vom 17. März 2016 (C-112/15, EU:C:2016:185).

    5 Urteil vom 17. März 2016 (C-112/15, EU:C:2016:185).

    8 Urteil vom 17. März 2016 (C-112/15, EU:C:2016:185).

    11 Urteil vom 17. März 2016 (C-112/15, EU:C:2016:185).

    23 Urteil vom 17. März 2016 (C-112/15, EU:C:2016:185).

    24 Vgl. Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 39) (Hervorhebungen nur hier).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-477/18

    Exportslachterij J. Gosschalk

    Da die Modalitäten der Gebührenerhebung ihres Erachtens dem Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185), widersprachen, legte sie beim Minister Beschwerden ein.

    Das vorlegende Gericht führt aus, die Verordnung Nr. 882/2004 präzisiere die Bedeutung dieses in den Nrn. 1 und 2 ihres Anhangs VI verwendeten Begriffs nicht; entgegen dem Vorbringen von Gosschalk lasse sich dem Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185), nicht entnehmen, dass allein die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten, die die amtlichen Kontrollen tatsächlich durchführten, unter diesen Begriff fielen.

    Compaxo u. a. folgern aus dem Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185), dass allein die Löhne und Kosten für Personen, die tatsächlich Kontrollen durchführten, zu berücksichtigen seien.

    Im Anschluss an diese Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass die Sprachfassungen der Verordnung Nr. 882/2004, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 34), ausgeführt hat, hinsichtlich der in ihrem Anhang VI zur Bezeichnung der Kategorie von Personen, deren Kosten durch die Gebühren gedeckt werden können, verwendeten Begriffe voneinander abweichen.

    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann für ihre Auslegung relevant sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).

    Wie aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 hervorgeht, enthält ihr Anhang VI nämlich eine abschließende Aufzählung der Kostenelemente, die bei der Berechnung der Höhe der Gebühren für die in den Schlachtbetrieben durchgeführten amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden können (Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 33).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gebühren für amtliche Kontrollen nur zur Deckung der Kosten bestimmt sein dürfen, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen (Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 39).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).
  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 75/15

    Anrechnung von Verwaltungspersonalkosten bei der Gebührenbemessung von

    Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 2 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind Verwaltungspersonalkosten berücksichtigungsfähig, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (wie BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 - 3 C 1/12 -); anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 17.3.2016 - Rechtssache C-112/15 -.

    Das Urteil des EuGH vom 17.3.2016 - C-112/15 - bestätige seine - des Klägers - Rechtsauffassung.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 17.3.2016 - C-112/15 - ergebe sich nichts anderes.

    In Anhang VI der EG-VO sind die Kostenelemente, die bei der Berechnung der Höhe der Gebühren in Verbindung mit den in den Schlachtbetrieben durchgeführten amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden können, abschließend aufgeführt.( EuGH, Urteil vom 17.3.2016 - Rechtssache C-112/15 -, juris) Dabei handelt es sich um.

    Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch durch die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des EuGH vom 17.3.2016( EuGH, Urteil vom 17.3.2016 - Rechtssache C- 112/15 -, juris) nicht durchgreifend infrage gestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2023 - 9 A 3058/17

    Rechtsschutz einer Betreiberin eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die

    Hiernach dürften die zum Zweck von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI. Zu den Kosten im Sinne der Nrn. 1-3 des Anhangs VI zählten nach dem Urteil des EuGH vom 17. März 2016 - C-112/15 - jedoch nur die unmittelbar mit der Fleischuntersuchung zusammenhängenden Kosten, d. h. die Kosten für die Untersuchungen, die tatsächlich vom Fleischuntersuchungspersonal am geschlachteten Tier vorgenommen würden.

    Dass die Kosten der Querschnittsämter mit einbezogen worden seien, entspreche der gefestigten Rechtsprechung, von der abzuweichen auch mit Blick auf die nur einen Einzelfall betreffende Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 - C-112/15 - keine Veranlassung bestehe.

    Die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18 -, der zufolge auch Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu den Kosten im Sinne der Nrn. 1 und 2 des Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 zählten, sofern die Tätigkeiten dieses Personals untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien, stehe im Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 -.

    Diese Schulungen sind auch in der Sache nicht mit den Kosten für eine Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten vergleichbar, die Gegenstand des Urteils des EuGH vom 17. März 2016 im Verfahren C-112/15 waren.

    Das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 - steht auch nicht im Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 -.

    vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 -, Rn. 41.

  • BVerwG, 03.09.2020 - 3 C 4.20

    Einbeziehung allgemeiner Verwaltungskosten in Fleischuntersuchungsgebühr

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18 - stehe in Widerspruch zu den Aussagen im Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2016 - C-112/15 - es enthalte überdies eine unionsrechtswidrige Texterweiterung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 abschließend benannten Kostenpositionen.

    Die Auslegungszweifel, die das Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 [ECLI:EU:C:2016:185], Koedbranchens Faellesrad - begründet hatte, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeräumt.

    Die genannte Einschränkung dient vielmehr der Abgrenzung zu der im Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15, Koedbranchens Faellesrad - entschiedenen Konstellation, in der es um die Grundausbildung des Verwaltungs- und Hilfspersonals ging, das erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung amtliche Fleischkontrollen durchführen durfte.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Denn die unionsrechtliche Harmonisierung der Gebühren für amtliche Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung beschränkt sich auf die Kriterien für die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren und die Festlegung von Mindestgebühren für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A Lebensmittel-Kontroll-VO genannten Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 17.3.2016 - C-112/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 20.7.2015, a.a.O., Rn. 5), erstreckt sich aber nicht auf die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen dem Grunde nach (siehe oben I.2.a.(1)).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 3 C 17.16

    Amtliche Kontrolle; Ausbildungskosten; Bestimmtheitsgebot; Fleischuntersuchung;

    b) Mit Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 [ECLI:EU:C:2016:185], Koedbranchens Faellesrad - (Rn. 40) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, auf den Art. 27 dieser Verordnung verweist, dahin auszulegen ist, dass er ausschließlich die Löhne und Gehälter und die Kosten der Personen erfasst, die tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind.

    Im Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15, Koedbranchens Faellesrad - (Rn. 20) hat der Gerichtshof die im dortigen Ausgangsfall bestehende nationale Bestimmung zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten im Übrigen nicht beanstandet.

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.613

    Heranziehung zur Zahlung von Fleischhygienegebühren

    Dass Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff.2 VO 882/2004/EG der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Löhne und Gehälter und für die Grundausbildung von Personen entgegensteht, die nicht tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind (vgl. EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 40 f.), ändert an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung nichts, da die Beklagte nach ihrer Kalkulation keine Personal- oder Ausbildungskosten für Personen berücksichtigt hat, die nicht - auch nicht mittelbar administrativ (vgl. OVG Saarl, U. v. 23.5.2016 - 2 A 75.15 - juris Rn. 41) - mit der amtlichen Fleischkontrolle befasst sind.

    Auch hat die Beklagte nicht die Kosten für die Grundausbildung des eingesetzten Personals angesetzt, was ebenfalls gegen Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff.2 VO 882/2004/EG verstieße (vgl. EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 40 f.), sondern als "Ausbildungskosten" lediglich die zentral beim Personalamt veranschlagten Fortbildungskosten für die amtlichen Fleischkontrolleure (vgl. Tabelle "Schlachttier- und Fleischuntersuchung" mit Erläuterungen, Behördenakte Geheft I).

    Dies steht im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff.2 VO 882/2004/EG, wonach die Kosten für Schulung berücksichtigungsfähig sind (vgl. EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 30).

  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1313

    Erhebung von Gebührensätzen nach EU-Verordnung - Fleischhygiene

    Dass Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff. 2 VO 882/2004/EG der Berücksichtigung von Aufwendungen für die Löhne und Gehälter von Personen entgegenstehen, die nicht tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 40 f.), ändert an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Gebührenerhebung nichts, da der Landkreis nach seiner Kalkulation keine Personal- oder Ausbildungskosten für Personen berücksichtigt hat, die nicht - auch nicht mittelbar administrativ (vgl. OVG Saarl, U.v. 23.5.2016 - 2 A 75.15 - juris Rn. 41) - mit der amtlichen Fleischkontrolle befasst sind, sondern nur solche für seine tatsächlich und nebenamtlich eingesetzten Tierärzte und ihre Unterstützung durch Verwaltungspersonal.

    Auch hat der Beklagte nicht die Kosten für die Grundausbildung des eingesetzten Personals angesetzt, was ebenfalls gegen Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Ziff. 1 und Ziff. 2 VO 882/2004/EG verstieße (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 40 f.).

    Soweit der Beklagte Fortbildungskosten für die nebenamtlichen Tierärzte angesetzt hätte, stünde dies im Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) und Anhang VI Ziff.2 VO 882/2004/EG, wonach die Kosten für Schulung berücksichtigungsfähig sind (vgl. EuGH, U.v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 30).

  • VG Gelsenkirchen, 17.10.2017 - 19 K 2063/16
  • EuGH, 23.04.2020 - C-101/19

    DHU Arzneimittel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • EuGH, 25.07.2018 - C-239/17

    Teglgaard und Fløjstrupgård - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuGH, 26.07.2017 - C-519/16

    Superfoz - Supermercados - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

  • VG Oldenburg, 27.09.2016 - 7 A 1341/16

    Abgabengerechtigkeit; Bestimmtheit; Gebührenkalkulation; Gebührenrahmen;

  • BVerwG, 07.02.2020 - 3 C 17.16

    Aufhebung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Senats

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 9 A 3443/18
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • VGH Bayern, 02.08.2016 - 9 BV 15.1034

    Klagefrist bei möglicherweise zu Unrecht eingeräumtem fakultativem

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

  • VG Arnsberg, 14.11.2017 - 11 K 3516/16
  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 20 ZB 21.641

    Gebührenbemessung für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

  • EuGH, 08.06.2017 - C-293/16

    Sharda Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Inverkehrbringen

  • VG Arnsberg, 17.11.2016 - 11 L 1559/16
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