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   EuGH, 17.03.2021 - C-459/19   

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https://dejure.org/2021,5503
EuGH, 17.03.2021 - C-459/19 (https://dejure.org/2021,5503)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - C-459/19 (https://dejure.org/2021,5503)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - C-459/19 (https://dejure.org/2021,5503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wellcome Trust

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 44 - Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt - Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, die eine gemeinnützige Einrichtung für ihre nicht wirtschaftliche Geschäftstätigkeit von außerhalb der EU ansässigen Dienstleistungserbringern empfängt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 43 und 44 - Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt - Ort der Dienstleistung bei Vermögensverwaltungsdienstleistungen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44, EGRL 112/2006 Art 45
    Steuerpflichtiger, Nichtwirtschaftliche Tätigkeit, Aktien, Vermögensverwaltungsdienstleistungen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 44 ; EGRL 112/2006 Art 45

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-459/19
    Im Urteil vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust (C-155/94, EU:C:1996:243), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) später Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Treuhänder im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft, nicht einschließt.

    Nach Ansicht des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Obergericht [Steuer- und Chancerykammer], Vereinigtes Königreich), dem vorlegenden Gericht, steht fest, dass WTL ein Steuerpflichtiger im Sinne der Art. 2 und 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, dass die Tätigkeit, die im Kauf und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren durch WTL im Rahmen der Vermögensverwaltung des Wellcome Trust besteht, derjenigen entspricht, über die im Urteil Wellcome Trust entschieden wurde, und dass diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit eine geschäftliche und keine private Tätigkeit ist.

    Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit betrifft, die darin besteht, dass WTL als Treuhänder im Rahmen der Verwaltung des Vermögens ihres gemeinnützigen Trusts Aktien und andere Wertpapiere kauft und verkauft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Tätigkeit dieser Art nicht einschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C-155/94, EU:C:1996:243, Rn. 41).

    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Treuhänder, der sich in einer Situation wie WTL befindet, im Licht des Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie wie ein privater Anleger auf die Verwaltung eines Wertpapiervermögens beschränkt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C-155/94, EU:C:1996:243, Rn. 36).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-400/15

    Landkreis Potsdam-Mittelmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-459/19
    Zwar müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung nämlich die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, doch ist dies nicht der Fall, wenn der Unionsgesetzgeber einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem folgt im Rahmen der Systematik des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten anderen Kriterien als die Unterscheidung zwischen einer unternehmerischen Verwendung und einer unternehmensfremden, nämlich privaten, Verwendung (Urteil vom 15. September 2016, Landkreis Potsdam-Mittelmark, C-400/15, EU:C:2016:687, Rn. 32).

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-459/19
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Steuerpflichtiger für die Anwendung der letztgenannten Bestimmung als solcher handelt, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, EU:C:2001:136, Rn. 24 und 29, sowie vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-459/19
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Steuerpflichtiger für die Anwendung der letztgenannten Bestimmung als solcher handelt, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, EU:C:2001:136, Rn. 24 und 29, sowie vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-331/14

    Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-459/19
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Umsatz für private Zwecke ausführt, nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 03.11.2022 - XI R 21/21

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen

    Denn der Ort der elektronischen Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, wird sich bei Einlösung nicht nach Art. 44 MwStSystRL bestimmen, da selbst dann, wenn die einlösende Person an sich ein Steuerpflichtiger i.S. der Art. 2 und 9 MwStSystRL wäre, sie nicht i.S. des Art. 44 MwStSystRL als solcher handeln wird, weil sie die elektronisch erbrachte Dienstleistung der Y für private Zwecke beziehen wird (siehe --s.-- Art. 19 MwSt-DVO sowie EuGH-Urteil Wellcome Trust vom 17.03.2021 - C-459/19, EU:C:2021:209, Rz 39 f.).
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