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   EuGH, 17.03.2021 - C-64/20   

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https://dejure.org/2021,5217
EuGH, 17.03.2021 - C-64/20 (https://dejure.org/2021,5217)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - C-64/20 (https://dejure.org/2021,5217)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - C-64/20 (https://dejure.org/2021,5217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288 AEUV - Richtlinie 2001/82/EG - Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel - Art. 58, 59 und 61 - Pflichtangaben auf äußeren Umhüllungen, Primärverpackungen und Packungsbeilagen von Tierarzneimitteln - Pflicht, die Angaben in allen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Gericht eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, die ihm nach nationalem Recht verliehene Befugnis zu der gerichtlichen Feststellung, dass der Mitgliedstaat eine Unionsrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe und zur Abhilfe verpflichtet sei, ...

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).
  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/82 bleiben nämlich bis zu ihrer Aufhebung durch die Verordnung verbindlich, solange sie nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, EU:C:1979:38, Rn. 5, sowie vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Diese Gesichtspunkte, die die Begründetheit einer Klage betreffen, können jedoch die Zulässigkeit der vorgelegten Fragen keinesfalls berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 111).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).
  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Des Weiteren besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 29).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, sobald es eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2001/82 festgestellt hat, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen muss, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel erreicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 55).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Denn nur der Gerichtshof kann in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorübergehende Aussetzung der Wirkung herbeiführen, die eine unionsrechtliche Vorschrift gegenüber mit ihr unvereinbarem nationalem Recht ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-64/20
    Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/82 bleiben nämlich bis zu ihrer Aufhebung durch die Verordnung verbindlich, solange sie nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, EU:C:1979:38, Rn. 5, sowie vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    bb) Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl zuletzt EuGH vom 17.3.2021 - C-64/20 - EU:C:2021:207 RdNr 31 mwN) .
  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Ein solches Vorbringen, das inhaltliche Gesichtspunkte betrifft, kann keinesfalls die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara u. a., C-64/20, EU:C:2021:207, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.1978 - 93/78

    Mattheus / Doego

    Doego verweist auf die Verlautbarung der Staats- und Regierungschefs in Kopenhagen vom 14. und 15. Dezember 1973 betreffend die europäische Identität, auf die "Erklärung zur Demokratie" des Europäischen Rates in Kopenhagen vom 8. April 1978, auf die Antwort des Rates auf die schriftliche Anfrage Nr. 930/77 (Holst, ABl. 1978, Nr. C 64/20) sowie auf die Stellungnahmen der Kommission an den Rat vom 29. September 1967 und vom 1. Oktober 1969 (Stellungnahme der Kommission vom 29.9. 1967, KOM (67) 750, und Stellungnahme vom 1.10.1969, Beilage 9/10 - 1969 Bull.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara u. a. (C-64/20, EU:C:2021:207, Rn. 27).
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