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   EuGH, 17.03.2022 - C-545/19   

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https://dejure.org/2022,5143
EuGH, 17.03.2022 - C-545/19 (https://dejure.org/2022,5143)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2022 - C-545/19 (https://dejure.org/2022,5143)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2022 - C-545/19 (https://dejure.org/2022,5143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    AllianzGI-Fonds AEVN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 63 ; AEUV Art. 56
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung der an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gezahlten Dividenden - Gebietsansässige und gebietsfremde OGA - Unterschiedliche Behandlung - Steuerabzug an der Quelle nur bei Dividenden, die ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Art. 63 AEUV (Freier Kapitalverkehr) durch nationale Regelung (hier: Portugal), nach der bei Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) zahlen, Steuerabzug an der Quelle erfolgt, bei Zahlungen an ...

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 63 AEUV
    Portugiesische Quellenbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden unionsrechtswidrig

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 966
  • NZG 2022, 771
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Bei der Entscheidung der Frage, unter welche der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten eine nationale Regelung fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt, um den es im Ausgangsverfahren geht, unter den freien Kapitalverkehr fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 35 und 36).

    Diese Freiheit ist hier nämlich gegenüber dem freien Kapitalverkehr zweitrangig und kann ihm zugeordnet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 37).

    Eine solche Schlechterbehandlung ist geeignet, zum einen gebietsfremde OGA von Investitionen in Gesellschaften, die in Portugal ansässig sind, und zum anderen in Portugal ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGA abzuhalten und stellt somit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass Ziel der portugiesischen Regelung im Bereich der Besteuerung der Dividenden ist, die Doppelbesteuerung der von gebietsansässigen Gesellschaften gezahlten Dividenden - im Hinblick auf die Eigenschaft der OGA als Zwischenglied gegenüber den Anteilinhabern - zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Bezug auf die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Verringerung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfängergesellschaften nicht unbedingt mit der Situation der gebietsfremden Empfängergesellschaften vergleichbar ist (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Verringerung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ausgesetzt sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Portugiesische Republik entschieden hat, ihre Steuerhoheit über Einkünfte auszuüben, die von gebietsfremden OGA bezogen werden, befinden sich diese folglich, was die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von den in Portugal ansässigen Gesellschaften gezahlten Dividenden angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger OGA vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass Ziel der portugiesischen Regelung im Bereich der Besteuerung der Dividenden ist, die Besteuerung - in dem Bestreben, bei Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften gezahlt werden, nicht auf jegliche Besteuerung zu verzichten - auf die Inhaber der Anteile an den OGA zu verlagern, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass, wenn das Ziel der betreffenden nationalen Regelung darin besteht, die Besteuerung vom Anlagevehikel auf dessen Anteilinhaber zu verlagern, grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen der Steuerhoheit über die Einkünfte der Aktionäre und nicht die verwendete Besteuerungstechnik als entscheidend anzusehen sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 60).

    In dieser Hinsicht befindet sich ein gebietsfremder OGA in einer Situation, die objektiv mit der eines in Portugal ansässigen OGA vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 61).

    Diese fehlende Möglichkeit passt jedoch in die Logik der Verlagerung der Besteuerung vom Anlagevehikel auf den Anteilinhaber (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat jedoch ebenfalls festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich wie hier dafür entscheidet, die gebietsansässigen OGA, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden OGA, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die Gebietsansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. insbesondere Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof in dem Fall, der dem Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402), zugrunde lag, entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an Pensionsfonds gezahlten Dividenden, je nachdem, ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt, durch die Anwendung zweier unterschiedlicher Besteuerungstechniken im Hinblick auf das mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte Ziel sowie ihren Zweck und ihren Inhalt durch die unterschiedlichen Situationen dieser beiden Kategorien von Steuerpflichtigen gerechtfertigt war.

    Allein insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber bereits von demjenigen, der dem Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402), zugrunde lag.

    Soweit die portugiesische Regierung geltend macht, dass der Situation der Anteilinhaber Rechnung getragen werden müsse, ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer innerstaatlichen Situation des betreffenden Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel (vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie deren Zweck und Inhalt (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) zu berücksichtigen sind.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, sind nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sehen für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten keine Möglichkeit vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann allerdings gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung der Frage, unter welche der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten eine nationale Regelung fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGA], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGA], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGA], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Vielmehr sieht sie eine systematische Besteuerung solcher Dividenden lediglich bei gebietsfremden OGA vor (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat aber klargestellt, dass ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 87).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Situation eines gebietsansässigen OGA, an den Dividenden gezahlt werden, aber mit der eines gebietsfremden OGA, an den Dividenden gezahlt werden, vergleichbar, da die erzielten Gewinne in beiden Fällen grundsätzlich Gegenstand einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 71), ist die Befreiung der Dividenden, die an gebietsansässige OGA gezahlt werden, vom Steuerabzug an der Quelle im vorliegenden Fall aber nicht an die Bedingung geknüpft, dass die OGA die Dividenden, die sie erhalten, weiterleiten und dass die Besteuerung der Dividenden auf der Ebene der Anteilinhaber es ermöglicht, die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle auszugleichen (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 52, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 93).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die Gebietsansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. insbesondere Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht - das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Elemente der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervorschriften und aller Elemente dieser Steuerregelung - wird zu bestimmen haben, welches Ziel mit der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, in erster Linie verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 79).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 71), ist die Befreiung der Dividenden, die an gebietsansässige OGA gezahlt werden, vom Steuerabzug an der Quelle im vorliegenden Fall aber nicht an die Bedingung geknüpft, dass die OGA die Dividenden, die sie erhalten, weiterleiten und dass die Besteuerung der Dividenden auf der Ebene der Anteilinhaber es ermöglicht, die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle auszugleichen (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 52, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 93).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Nach ständiger Rechtsprechung nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Körperschaftsteuer unterwirft (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Zweites die Notwendigkeit, eine ausgewogene Verteilung der Steuerhoheit zwischen der Portugiesischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, angeht, ist festzustellen, dass die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, anerkannt werden kann, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 59).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

    Auszug aus EuGH, 17.03.2022 - C-545/19
    Was als Zweites die Notwendigkeit, eine ausgewogene Verteilung der Steuerhoheit zwischen der Portugiesischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, angeht, ist festzustellen, dass die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, anerkannt werden kann, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 59).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Nach der Zustellung des Urteils vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN (C-545/19, EU:C:2022:193), an das vorlegende Gericht hat dieses den Gerichtshof mit Schreiben vom 25. April 2022 darüber informiert, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht befindet sich ein gebietsfremder Spezialimmobilienfonds in einer Situation, die mit der eines gebietsansässigen Spezialimmobilienfonds objektiv vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Befreiung vom Quellensteuerabzug ausschließlich gebietsansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten ist, ist somit nicht durch einen objektiven Unterschied zwischen der Situation dieser Organismen und der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Organismen gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in dem Fall, der dem von der deutschen Regierung angeführten Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402), zugrunde lag, entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an Pensionsfonds gezahlten Dividenden, je nachdem, ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt, durch die Anwendung zweier unterschiedlicher Besteuerungstechniken im Hinblick auf das mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte Ziel sowie ihren Zweck und ihren Inhalt durch die unterschiedlichen Situationen dieser beiden Kategorien von Steuerpflichtigen gerechtfertigt war (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung anerkannt werden, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich wie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation dafür entscheidet, die inländischen Einkünfte gebietsansässiger Fonds nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung gebietsfremder Fonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

    Eine nationale Steuerregelung kann nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile vom 07.09.2004 C-319/02 -Manninen, Slg 2004, I-7477; vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattern, Slg 2010, I-3553; vom 21.06.2018, C-480/16 - Fidelity Funds u.a., IStR 2018, 590 und vom 17.03.2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, NZG 2022, 771).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-472/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia (C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 63), und vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN (C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia (C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN (C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Erstens ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt des betreffenden Mitgliedstaats das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie deren Zweck und Inhalt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    15 Vgl. hierzu z. B. im Bereich des Rechts des öffentlichen Dienstes Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a. (C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie allgemeiner im Bereich der Freizügigkeit Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 36 und 38), und vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN (C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 51 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-312/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira () und de titres de créance) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende aber nur dann als mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 42).
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