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   EuGH, 17.04.2008 - C-382/06 P   

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https://dejure.org/2008,30877
EuGH, 17.04.2008 - C-382/06 P (https://dejure.org/2008,30877)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.2008 - C-382/06 P (https://dejure.org/2008,30877)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 2008 - C-382/06 P (https://dejure.org/2008,30877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ocean Trawlers / Kommission

    Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände - Umstrukturierung des Fischereisektors - Anträge auf Erhöhung der Tonnageziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms "MAP IV" - Ablehnung des Antrags

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/245/EG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2006 von der Ocean Trawlers Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle und andere / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 13.06.2006 - T-218/03

    Boyle / Kommission - Fischerei - Mehrjährige Ausrichtungsprogramme - Anträge auf

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Herr Flaherty und Herr Murphy sowie die Ocean Trawlers Ltd beantragen mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung) als unzulässig abgewiesen und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden sind.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klagen von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m als unzulässig abgewiesen und die Rechtsmittelführer zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden sind.

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42).
  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 11, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 53).
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 11, und vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 53).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-174/99

    Parlament / Richard

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 17.04.2008 - C-382/06
    Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33, und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42).
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