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   EuGH, 17.05.1990 - C-158/89   

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https://dejure.org/1990,5097
EuGH, 17.05.1990 - C-158/89 (https://dejure.org/1990,5097)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - C-158/89 (https://dejure.org/1990,5097)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - C-158/89 (https://dejure.org/1990,5097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Weingut Dietz-Matti / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    EWG-Vertrag, Artikel 5
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Durchführungsmaßnahmen - Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers - Vorübergehende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Rechtsgrundlage - Grenzen

  • EU-Kommission

    Weingut Dietz-Matti / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung von Tafelweinarten; Gewährung einer Beihilfe für die Destillation von Tafelwein

  • Judicialis

    Art. 177 EWGV; ; VO Nr. 337/79/EWG Art. 11; ; VO Nr. 2373/83/EWG Art. 2; ; VO Nr. 340/79/EWG Art. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beihilfe für die Destillation von Wein - Weinarten - Angabe - Definiton.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - C-158/89
    12 Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers die Aufrechterhaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die in seinem Hoheitsgebiet die mit der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele verwirklichen sollen, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen kann ( siehe das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, und das Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 47/83 und 48/83, Van Miert, Slg. 1984, 1721 ).
  • EuGH, 28.03.1984 - 47/83

    Pluimveeslachterij Midden-Nederland

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - C-158/89
    12 Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei Untätigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers die Aufrechterhaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat, die in seinem Hoheitsgebiet die mit der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Ziele verwirklichen sollen, grundsätzlich keinen Bedenken begegnen kann ( siehe das Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, und das Urteil vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 47/83 und 48/83, Van Miert, Slg. 1984, 1721 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-428/07

    Horvath - Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -

    Selbst wenn man von konkurrierenden Zuständigkeiten zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten ausgeht (vgl. Urteil vom 17. Mai 1990, Weingut Dietz-Matti, C-158/89, Slg. 1990, I-2013), haben die im Landwirtschaftsbereich bestehende und stets zunehmende Regelungsdichte und der Umstand, dass nahezu alle generellen Regelungen in diesem Bereich durch Verordnung erfolgen, den einzelnen Mitgliedstaaten kaum noch Handlungsspielräume offengelassen.
  • BVerwG, 28.06.1994 - 3 B 40.94

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch die Frage der ordnungsgemäßen

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 1990 - Rs C-158/89 - (Slg. 1990 I - 2013 ) ist die Aufstellung eines Verzeichnisses der den Tafelweinarten entsprechenden Rebsorten eine unerläßliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Destillationsregelung.
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