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   EuGH, 17.05.2001 - C-323/99   

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EuGH, 17.05.2001 - C-323/99 (https://dejure.org/2001,17860)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2001 - C-323/99 (https://dejure.org/2001,17860)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - C-323/99 (https://dejure.org/2001,17860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 6, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 20 Abs 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs ... 1 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 20 Abs 1 Buchst b
    Entnahme; Ersatzteile; Pkw; Vorsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Finanzamt Burgdorf und dem Kläger Fischer (Rechtssache C-322/99) sowie zwischen dem Finanzamt Düsseldorf-Mettmann und dem Kläger Brandenstein (Rechtssache C-323/99) über die Frage, ob die Entnahme von Pkws, die diese Steuerpflichtigen ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Privatpersonen erworben hatten und für die sie mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug verschiedene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen bezogen haben, für ihren privaten Bedarf der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Rechtssache C-322/99.

    35 In der Rechtssache C-322/99 führt der Bundesfinanzhof hierzu aus, wenn die Entnahme des Bentley für private Zwecke nicht zur Besteuerung in Bezug auf die nach dessen Anschaffung erbrachten Leistungen führe, könnte diese Entnahme eine Änderung der Faktoren darstellen, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugs für die Karosserie- und Lackarbeiten berücksichtigt worden seien.

    37 In der Rechtssache C-322/99 hat der Bundesfinanzhof folgende Fragen vorgelegt:.

    39 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juli 2000 sind die Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den beiden ersten Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99: Besteuerung nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie.

    40 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und den ersten beiden Vorabentscheidungsfragen in der Rechtssache C-323/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Mehrwertsteuer zu entrichten ist, wenn ein Steuerpflichtiger einen Pkw, den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt.

    Die zweite Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 zielt darauf ab, ob bei Bejahung dieser Frage Artikel 5 Absatz 6 dahin auszulegen ist, dass die Besteuerung den Gegenstand und die Bestandteile betrifft oder nur die nachträglich in den Gegenstand eingegangenen Bestandteile.

    41 Nach Auffassung der griechischen Regierung, die nur zur Rechtssache C-322/99 Erklärungen abgegeben hat, ist ein Gegenstand, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erworben hat und der in den Bereich der Unternehmenstätigkeit des Steuerpflichtigen fällt, als ein Gegenstand anzusehen, der nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie zum teilweisen Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen für diesen Gegenstand, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, dessen Wert erhöht haben.

    78 Daher ist auf die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 zu antworten, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, die nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu entrichten hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d. h. diejenigen, die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Umsätze, die durch Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkws geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.

    Zu der jeweils dritten Vorabentscheidungsfrage in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99: Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie.

    79 Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie unter Bezugnahme auf den Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) Pkw im Zeitpunkt der Entnahme zuzüglich des Preises für die Reparaturarbeiten, die zu Bestandteilen" im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie geführt haben, zu bestimmen ist oder ob sie nur durch den Preis für diese Reparaturarbeiten, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, gebildet wird.

    84 Aufgrund der Antwort in Randnummer 78 dieses Urteils ist auf die jeweils dritte Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-322/99 und C-323/99 zu antworten, dass im Fall einer nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie steuerpflichtigen Entnahme, insbesondere der Entnahme eines Gegenstands (hier eines Pkws),.

    Zur vierten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99: Verhältnis zwischen Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie.

    85 Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-322/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, in welchem Verhältnis Artikel 5 Absatz 6 zu Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie steht.

    Zur fünften Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-323/99: Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 20 der Sechsten Richtlinie.

    88 Die fünfte Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache C-322/99 und die vierte Frage in der Rechtssache C-323/99 betreffen die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 20 der Sechsten Richtlinie.

    95 Daher ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-322/99 und die vierte Frage in der Rechtssache C-323/99, wie sie in Randnummer 88 dieses Urteils aufbereitet wurden, zu antworten, dass der aufgrund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug Gegenstand einer Berichtigung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie ist, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bei der Entnahme des Pkw geführt haben, und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist.

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.

    19 Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

    25 In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.

    Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.

    32 Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.

    76 Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung ist, auf dessen Wesen abzustellen (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12).

    Wenn die Lieferung nur einen Teil des Umsatzes darstellt, die Dienstleistungen aber überwiegen, ist der Umsatz als Dienstleistung zu betrachten (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 14).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    Deswegen lässt es diese Vorschrift nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt (vgl. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 42, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    76 Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
    12 Der Bundesfinanzhof hat dagegen in einem Urteil vom 30. März 1995 (V R 65/93, BFHE 177, 541) entschieden, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Erhaltung oder den Gebrauch eines Gegenstands, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden sei, die Besteuerung der Entnahme des Gegenstands für den privaten Bedarf nicht berührten, da sie in der Regel nicht zur Anschaffung oder Herstellung eines Bestandteils im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie führten.
  • BFH, 19.02.2014 - XI R 9/13

    Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten)

    Ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, soll der Zahlung der Mehrwertsteuer nicht entgehen, wenn er diesen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals entnimmt, und daher gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießen (vgl. EuGH-Urteile --De Jong-- in Slg. 1992, I-2847, HFR 1994, 290, Rz 15; vom 8. März 2001 C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Rz 42; vom 17. Mai 2001 C-323/99 --Fischer und Brandenstein--, Slg. 2001, I-4049, BFH/NV Beilage 2001, 177, Rz 56).
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