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   EuGH, 17.05.2001 - C-340/99   

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https://dejure.org/2001,586
EuGH, 17.05.2001 - C-340/99 (https://dejure.org/2001,586)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2001 - C-340/99 (https://dejure.org/2001,586)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - C-340/99 (https://dejure.org/2001,586)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) - Postdienstleistungen - Nationale Regelung, die die Erbringung von Eilkurierdienstleistungen durch Einrichtungen, die nicht mit dem Betrieb des Universaldienstes betraut sind, der Zahlung der Postgebühren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TNT Traco

  • EU-Kommission PDF

    TNT Traco

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    TNT Traco

  • Wolters Kluwer

    Betrauen eines Privatunternehmens mit postalischem Universaldienst; Zuweisung des Gebühren bei Postdienstleistungen; Sicherstellung der Fortsetzung der reservierten und nicht reservierten Universaldienstleistungen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 90; ; EG-Vertrag Art. 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    WETTBEWERB - EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER POSTGEBÜHR ZUGUNSTEN DES WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS VERPFLICHTET WERDEN, DER MIT DEM POSTALISCHEN UNIVERSALDIENST BETRAUT WORDEN IST

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile Genua - Wettbewerb - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Erbringung von Eilkurierdienstleistungen durch Einrichtungen, die nicht Inhaber der Befugnis zum ausschließlichen Betrieb des Universaldienstes sind, der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2704 (Ls.)
  • EuZW 2001, 408
  • DVBl 2001, 1305 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Die Antwort des Gerichtshofes könne nämlich keine andere Antwort als die schon im Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533) erteilte sein.

    Insoweit könnte es sich als erforderlich erweisen, nicht nur die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen desjenigen, dem die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe des Betriebes des Universaldienstes übertragen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Corbeau, Randnr. 17), sondern auch die Verpflichtung der Erbringer von nicht zu diesem Universaldienst gehörenden Postdienstleistungen vorzusehen, durch die Entrichtung einer Postgebühr der im Ausgangsverfahren fraglichen Art zur Finanzierung dieses Universaldienstes beizutragen und damit dem Träger dieser im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe deren Erfüllung unter wirtschaftlich ausgeglichenen Bedingungen zu ermöglichen.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Die Poste Italiane macht sodann geltend, selbst wenn die Frage des nationalen Gerichts als erheblich angesehen werden sollte, sei die Antwort des Gerichtshofes derart offenkundig, dass eine Vorabentscheidung gemäß dem Grundsatz des "acte clair" (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 16) nicht mehr erforderlich sei.

    Überdies ist es dem nationalen Gericht nach dem Urteil Cilfit u. a. - vorausgesetzt, dieses ist auf den vorliegenden Fall übertragbar - keineswegs verwehrt, den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG mit einer Vorlagefrage zu befassen; vielmehr bleibt es nach dieser Rechtsprechung allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Poste Italiane, die Trägerin der in Randnummer 40 dieses Urteils beschriebenen besonderen oder ausschließlichen Rechte ist, unstreitig eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag innehat und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich eine beherrschende Stellung erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-203/96, Dusseldorp u. a., Slg. 1998, I-4075, Randnr. 60, vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97, Bronner, Slg. 1998, I-7791, Randnr. 36, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 92).

    Vielmehr genügt es, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. u. a. Urteil Albany, Randnr. 107).

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Poste Italiane, die Trägerin der in Randnummer 40 dieses Urteils beschriebenen besonderen oder ausschließlichen Rechte ist, unstreitig eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag innehat und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich eine beherrschende Stellung erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-203/96, Dusseldorp u. a., Slg. 1998, I-4075, Randnr. 60, vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97, Bronner, Slg. 1998, I-7791, Randnr. 36, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 92).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass zwar die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte als solche nicht mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar ist, dass jedoch ein Mitgliedstaat dann gegen die in Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag aufgestelltenVerbote verstößt, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, notwendig zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 33, und Dusseldorp u. a., Randnr. 61).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; dabei obliegt dem Mitgliedstaat oder dem Unternehmen, der bzw. das sich auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag beruft, der Nachweis, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (siehe in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 94).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Wie sich erstens aus Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit dessen Absatz 2 ergibt, kann sich ein Mitgliedstaat auf Artikel 90 Absatz 2 stützen, um einem Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, insbesondere gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßende besondere oder ausschließliche Rechte zu übertragen, sofern die Erfüllung der diesem übertragenen besonderen Aufgabe nur durch die Einräumung solcher Rechte gesichert werden kann und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 74).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

    Auszug aus EuGH, 17.05.2001 - C-340/99
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass zwar die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte als solche nicht mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar ist, dass jedoch ein Mitgliedstaat dann gegen die in Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag aufgestelltenVerbote verstößt, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, notwendig zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 33, und Dusseldorp u. a., Randnr. 61).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Der Einsatz des ordnungsrechtlichen Instrumentariums ist gegenüber einem Gebietskartell der Lottogesellschaften jedenfalls das mildere Mittel, so dass letzteres nicht durch Art. 86 Abs. 2 EG von der Anwendung der Wettbewerbsregeln freigestellt sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - C-340/99, Slg. 2001, I-4109 = EWS 2001, 436 Tz. 52 - TNT Traco).
  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Der Gerichtshof sieht darüber hinaus eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung i.S.v. Art. 86 Abs. 2 EG bereits dann als gegeben an, wenn die öffentliche Aufgabe unter den Voraussetzungen des freien Wettbewerbs nicht mehr zu wirtschaftlich annehmbaren bzw. ausgewogenen Bedingungen erfüllt werden kann (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-147 und 148/97, Deutsche Post - Slg. 2000, I-825 Rn. 49 f.; ebenso Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99, TNT - Slg. 2001, I-4109 Rn. 54), wobei auch die Möglichkeit einer Quersubventionierung innerhalb einer öffentlichen Aufgabe als Voraussetzung ausgewogener wirtschaftlicher Bedingungen der Aufgabenerfüllung anerkannt wird (EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91, Corbeau - Slg. 1993, I-2533 Rn. 17 f.).
  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT - C-283/81 -, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; weiterentwickelt in EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001, TNT Traco - C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports - C-495/03 -, Slg. 2005, I-8151, Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, X/Inspecteur van de Rijksbelastingdienst - C-72/14 -, EU:C:2015:564, Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português - C-160/14 -, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.; vgl. insgesamt Wolff, in: AöR 141 , S. 40 ) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).
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