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   EuGH, 17.05.2017 - C-338/16 P   

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EuGH, 17.05.2017 - C-338/16 P (https://dejure.org/2017,15355)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2017 - C-338/16 P (https://dejure.org/2017,15355)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - C-338/16 P (https://dejure.org/2017,15355)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal / Kommission

    Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission - Mitteilung an den Adressaten - Nachträgliche Berichtigung des Druckformats des Anhangs - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Beginn - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Portugal / Kommission

    Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission - Mitteilung an den Adressaten - Nachträgliche Berichtigung des Druckformats des Anhangs - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Beginn - ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Diese Auslegung werde durch das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), bestätigt und ermögliche, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren und eine Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

    Hierzu gehe aus dem Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), hervor, dass die Portugiesische Republik berechtigterweise davon ausgehen habe dürfen, dass der streitige Beschluss im Amtsblatt bekannt gegeben werde und dass die Klagefrist mit der Bekanntgabe zu laufen beginne.

    Das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C-122/95, EU:C:1998:94), kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-501/13

    Page Protective Services / EAD

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Mitteilung von Handlungen der Union ist vom Gerichtshof präzisiert worden, dass eine Entscheidung ordnungsgemäß mitgeteilt ist, wenn sie ihrem Empfänger übermittelt wurde und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen (Beschluss vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/EAD, C-501/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2259, Rn. 30).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Der Gerichtshof hat diese Auslegung des Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt und festgestellt, dass bei einer Maßnahme, die an bestimmte Adressaten gerichtet ist, nur der diesen zugestellte Text maßgeblich ist, auch wenn diese Maßnahme im Amtsblatt veröffentlicht worden sein sollte (Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 385).
  • EuGH, 21.11.1990 - C-12/90

    Infortec/ Commission

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    In Bezug auf die Mitteilung vom 20. Juli 2015 ergibt sich auf jeden Fall aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Beschluss, der sich, wie es in der vorliegenden Rechtssache offensichtlich der Fall ist, darauf beschränkt, einen früheren Beschluss zu bestätigen, keine neue Klagefrist in Gang setzt, da die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. November 1990, 1nfortec/Kommission, C-12/90, EU:C:1990:415, Rn. 10).
  • EuGH, 17.05.2002 - C-406/01

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Aus demselben Grund kann die Portugiesische Republik nicht geltend machen, dass die Kommission durch die Bekanntgabe der Rechnungsabschlussentscheidungen über die von den Mitgliedstaaten zulasten der Agrarfonds getätigten Ausgaben ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das geeignet gewesen sei, "bei einem gutgläubigen Rechtsbürger ... Verwirrung" hervorzurufen, dass ihre Auslegung des Art. 263 Abs. 6 AEUV einen entschuldbaren Irrtum darstelle (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C-406/01, EU:C:2002:304, Rn. 21), oder dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.
  • EuG, 19.04.2016 - T-551/15

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Portugiesische Republik die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. April 2016, Portugal/Kommission (T-551/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:238), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit bestimmte von diesem Mitgliedstaat getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden, als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuGH, 26.09.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Europäische Agentur für chemische Stoffe

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Zum anderen trägt die Portugiesische Republik vor, dass das Gericht einer Auslegung des Art. 263 AEUV den Vorzug hätte geben müssen, die nicht den Ausschluss ihres Rechtsmittels nach sich ziehe, und bezieht sich hierbei auf das Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA (C-625/11 P, EU:C:2013:594).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-163/07

    Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Die Portugiesische Republik stützt sich auch auf den Beschluss vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission (C-163/07 P, EU:C:2007:717, Rn. 32 und 36), und trägt vor, dass die Kommission "ein Verhalten [an den Tag gelegt hat], das geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger ... eine verständliche Verwirrung hervorzurufen", und dass der Gerichtshof einräume, bestimmte Sachverhalte könnten "dem Zufall oder einem Fall von höherer Gewalt [gleichgestellt werden], so dass den Betroffenen keine Verwirkung wegen Fristablaufs entgegengehalten werden könne".
  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2017 - C-338/16
    Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich die Portugiesische Republik auch auf das Urteil vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat (T-115/94, EU:T:1997:3, Rn. 124), aus dem sich ergebe, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange, dass jede Maßnahme dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werde, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen könne, von dem an die fragliche Maßnahme ihre Rechtswirkungen entfalte.
  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt diesen Begründungserfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies nämlich dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Die Mitteilung einer Handlung sei für die Bestimmung des Beginns der Klagefrist, die für den Adressaten dieses Rechtsakts gilt, nicht subsidiär zu dessen Bekanntgabe im Amtsblatt (vgl. in diesem Sinne Urteile von 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 36, 38 und 40, vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 36, 38 und 40, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36, 38 und 40).
  • EuG, 17.03.2021 - T-160/20

    3M Belgium/ ECHA

    Zum anderen hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV zwar eine Gesamtbetrachtung der Art. 263 und 297 AEUV vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 36, vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 36, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36); die Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, bezogen sich aber auf den subsidiären Charakter des Kriteriums der Bekanntgabe im Verhältnis zum Kriterium der Mitteilung der Handlung an ihren Adressaten im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV und nicht - wie im vorliegenden Fall - allein auf die Auslegung des Kriteriums der Bekanntgabe.
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