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   EuGH, 17.05.2018 - C-147/16   

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https://dejure.org/2018,12350
EuGH, 17.05.2018 - C-147/16 (https://dejure.org/2018,12350)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - C-147/16 (https://dejure.org/2018,12350)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - C-147/16 (https://dejure.org/2018,12350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt - Art. 2 Buchst. c - ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit der Unions-RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf eine Bildungseinrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 93/13/EWG Art. 2 Buchst. c)
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt - Art. 2 Buchst. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auch auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt - Art. 2 Buchst. c - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW gegen Susan Romy Jozef Kuijpers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3570
  • EuZW 2018, 545
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen, dem innerstaatlichen Recht unterliegenden Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung den Verbrauchern einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Grundsatz der Äquivalenz, auf den die erste Vorlagefrage implizit Bezug nimmt und um den es im vorliegenden Fall ausschließlich geht, ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Bestimmung zwingenden Rechts ist (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt für alle Bestimmungen der Richtlinie, die unerlässlich sind, um das mit Art. 6 verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, was nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im belgischen Rechtspflegesystem bei durch Versäumnisurteil entscheidenden Gerichten der Fall ist, diese Befugnis auch ausüben muss, um von Amts wegen anhand der in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die streitige Klausel, die Gegenstand der Klage ist, und der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 45).

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, den Begriff "Gewerbetreibender" weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium entspricht der bereits in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Vorstellung, auf der das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht bedeutet aber auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, die Gegenstand der Klage ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49, und entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 46).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflichten des nationalen Gerichts sind als notwendig anzusehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers gemäß der Richtlinie 93/13 insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 42).

    Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die erwähnte Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, zum einen nicht auf den Umstand, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und zum anderen nicht auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 43).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium entspricht der bereits in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Vorstellung, auf der das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Diese Pflichten des nationalen Gerichts sind als notwendig anzusehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers gemäß der Richtlinie 93/13 insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 42).

    Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die erwähnte Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, zum einen nicht auf den Umstand, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und zum anderen nicht auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 43).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Im vorliegenden Fall haben die belgische und die österreichische Regierung geltend gemacht, dass die KdG als Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, nicht als ein "Unternehmen" im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union und somit auch nicht als ein "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden könne, da ihre Lehrtätigkeit keine "Dienstleistung" im Sinne von Art. 57 AEUV darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 16 und 17).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-59/12

    Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Folglich nimmt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 von seinem Anwendungsbereich weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen aus (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32).
  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Nach ihrem 14. Erwägungsgrund gilt die Richtlinie 93/13 somit auch für die gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, ? iba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 25).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-147/16
    Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags nämlich immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-535/16

    Bachman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

  • EuGH, 14.04.2016 - C-381/14

    Sales Sinués - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist indes zu entnehmen, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss (Urteile vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C-59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 54).

    Folglich ist der Begriff "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 bzw. "Unternehmer" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 ein funktionaler Begriff, der die Beurteilung impliziert, ob die Vertragsbeziehung oder die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-590/17

    Pouvin und Dijoux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten die einheitlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen "Gewerbetreibenden" und "Verbrauchern" im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie gelten (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert die Richtlinie 93/13 die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Begriff "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, diesen Begriff weit zu fassen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen nämlich wird durch die Verwendung des Wortes "eine" in der genannten Bestimmung verdeutlicht, dass jede natürliche oder juristische Person als "Gewerbetreibender" im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, sofern sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 49).

    Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 kann somit auf Einrichtungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht angewandt werden, ohne dass Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, ausgenommen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 50 und 51).

    Der Begriff "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 ist ein funktionaler Begriff, d. h., es ist zu beurteilen, ob die konkrete Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Bildungseinrichtung, die an einen Studierenden neben und in Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit eine Leistung erbringt, die ihrem Wesen nach einen Darlehensvertrag darstellt, in Bezug auf diese Leistung als "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 57 und 58).

    In einem solchen Fall herrscht nämlich grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und dem Studierenden, die sich aus der Asymmetrie ergibt, die zwischen diesen Parteien im Bereich der Information und der technischen Fähigkeiten besteht, da eine solche Einrichtung über eine dauerhafte Organisation und technische Fähigkeiten verfügt, über die zu privaten Zwecken handelnde Studierende, die beiläufig mit einem solchen Vertrag konfrontiert werden, nicht unbedingt verfügen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 59).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Insoweit beruht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 22, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den von der Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss das nationale Gericht als Erstes nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteile vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29, und vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750 Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

    6 Das vorlegende Gericht nennt u. a. das Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320).

    12 Vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, EU:C:2002:705, Rn. 33), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Im Übrigen hat das Gericht, das mit einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist, das Recht des Staates anzuwenden, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, indem es dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 93/13 auslegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79, sowie vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 41).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Diese Pflicht des nationalen Gerichts ist als notwendig angesehen worden, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Dabei hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht darauf beruft, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und dass die fragliche Klausel missbräuchlich ist, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof nämlich in einer Rechtssache, die ebenfalls ein Versäumnisverfahren betraf, hervorgehoben, dass die zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem bestehende Ungleichheit nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte müssen das innerstaatliche Recht aber bei seiner Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 93/13 auslegen, um das mit ihr angestrebte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, insbesondere Rn. 49, 52 und 56), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, insbesondere Rn. 15 bis 17, 21 und 23), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 30).

    24 Vgl. z. B. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und 42), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und 35).

    29 Vgl. z. B. Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur)

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • EuGH, 27.10.2022 - C-485/21

    S.V. (Immeuble en copropriété) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

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