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   EuGH, 17.05.2018 - C-325/16   

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https://dejure.org/2018,12345
EuGH, 17.05.2018 - C-325/16 (https://dejure.org/2018,12345)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - C-325/16 (https://dejure.org/2018,12345)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - C-325/16 (https://dejure.org/2018,12345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Industrias Químicas del Vallés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2010/28/EU - Art. 3 Abs. 1 - Verfahren zur Überprüfung zugelassener Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten - Frist - Verlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 91/414/EWG ; RL 2010/28/EU Art. 3 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2010/28/EU - Art. 3 Abs. 1 - Verfahren zur Überprüfung zugelassener Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten - Frist - Verlängerung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Industrias Químicas del Vallés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2010/28/EU - Art. 3 Abs. 1 - Verfahren zur Überprüfung zugelassener Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten - Frist - Verlängerung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Industrias Químicas del Vallés

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Industrias Químicas del Vallés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2010/28/EU - Art. 3 Abs. 1 - Verfahren zur Überprüfung zugelassener Pflanzenschutzmittel durch die Mitgliedstaaten - Frist - Verlängerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-325/16
    Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission (C-326/05 P, EU:C:2007:443), für nichtig erklärt.

    Das Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission (C-326/05 P, EU:C:2007:443), sei hier offenbar einschlägig und spreche dem Anschein nach für die Rechtmäßigkeit der von der Generaldirektion für Ressourcen der Landwirtschaft und Viehzucht gewährten Fristverlängerung.

    Gemäß ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 9 soll die Richtlinie 91/414 der Beseitigung der Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Pflanzenschutzmitteln unter Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier dienen (Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 74).

    Das Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission (C-326/05 P, EU:C:2007:443), kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission (C-326/05 P, EU:C:2007:443), darauf abgestellt, dass es der betreffenden Partei zum Teil wegen des widersprüchlichen Verhaltens der zuständigen Behörden, u. a. der Kommission, unmöglich war, innerhalb der gesetzten Frist vollständige Unterlagen vorzulegen.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-361/06

    Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience - Pflanzenschutzmittel - Genehmigung

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-325/16
    Sie ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt, d. h. der Richtlinie 91/414, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience, C-361/06, EU:C:2008:296, Rn. 49, und vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C-696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 33).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-419/15

    Thomas Philipps - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-325/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Thomas Philipps, C-419/15, EU:C:2016:468, Rn. 18, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-325/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2016, Thomas Philipps, C-419/15, EU:C:2016:468, Rn. 18, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-325/16
    Sie ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt, d. h. der Richtlinie 91/414, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience, C-361/06, EU:C:2008:296, Rn. 49, und vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C-696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 33).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. Mai 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés, C-325/16, EU:C:2018:326, Rn. 27, und vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 27).
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