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   EuGH, 17.05.2018 - C-566/16   

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https://dejure.org/2018,12348
EuGH, 17.05.2018 - C-566/16 (https://dejure.org/2018,12348)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - C-566/16 (https://dejure.org/2018,12348)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - C-566/16 (https://dejure.org/2018,12348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vámos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 282 bis 292 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerbefreiungsregelung - Verpflichtung, sich im Referenzkalenderjahr für die Anwendung der Sonderregelung zu entscheiden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 282 bis 292 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerbefreiungsregelung - Verpflichtung, sich im Referenzkalenderjahr für die Anwendung der Sonderregelung zu entscheiden

  • datenbank.nwb.de

    Wahlrecht bei persönlichen Steuerbefreiungen - Einschränkungen des Wahlrechts auf den Zeitpunkt des Beginns der Unternehmereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vámos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 282 bis 292 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerbefreiungsregelung - Verpflichtung, sich im Referenzkalenderjahr für die Anwendung der Sonderregelung zu entscheiden

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Subjektive Steuerbefreiung, Wahlrecht, Unionsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vámos

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Steuerbefreiung; Steuerprüfung; Unionsrecht; Wahlrecht; Zeitpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 282 bis 292 - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerbefreiungsregelung - Verpflichtung, sich im Referenzkalenderjahr für die Anwendung der Sonderregelung zu entscheiden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.09.2004 - C-269/03

    Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg (C-269/03, EU:C:2004:512), für Recht erkannt, dass das Unionsrecht und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausschließt, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, für eine Steuerbefreiungsregelung zu optieren, eine Regelung einführt, die den vollständigen Vorsteuerabzug von der nicht rückwirkenden vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung abhängig macht.

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Tatsache, dass das Zustimmungsverfahren keine Rückwirkung hat, dieses Verfahren nicht unverhältnismäßig macht (Urteil vom 9. September 2004, Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg, C-269/03, EU:C:2004:512, Rn. 29).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Die Mitgliedstaaten verfügen hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Sicherstellung der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Vermeidung von Steuerhinterziehung zwar über einen weiten Ermessensspielraum, doch sind sie verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit zu beachten.

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit von den Organen der Europäischen Union, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2015 - C-424/14

    Balogh

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Bezüglich der Verpflichtung, die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen, hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Steuerpflichtigen eine solche Anzeige vorschreibt, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit die Obergrenze, bis zu der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden kann, nicht überschreiten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2015, Balogh, C-424/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:708, Rn. 30).

    Er hat ebenfalls für Recht erkannt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht verbietet, dass mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße geahndet wird, dass ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur Anzeige nicht nachgekommen ist, sofern diese Geldbuße verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2015, Balogh, C-424/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:708, Rn. 37).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel, um die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, ein Ermessen einräumt (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist hinsichtlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 29), bereits entschieden worden, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Zweitens ist hinsichtlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, in dem der Unionsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 29), bereits entschieden worden, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Dieser Grundsatz verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2018 - C-566/16
    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass aus dieser Vorschrift hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 9. Juli 2015, Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiaga Andrei, C-144/14, EU:C:2015:452, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht zwar für die Mitgliedstaaten keine ausdrückliche Möglichkeit vor, den Wirtschaftsteilnehmern weitere Bedingungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe aufzuerlegen; sie können jedoch im Rahmen ihres Ermessens die Anwendung der Regelung über die Mehrwertsteuergruppe bestimmten Beschränkungen unterwerfen, sofern diese den Zielen der Richtlinie entsprechen, die auf die Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und die Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung abzielt, und sofern das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Schweden, C-480/10, EU:C:2013:263, Rn. 38, vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 38, 41 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    36 Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Vásmos (C-566/16, EU:C:2017:895" Nrn. 57 und 58, bestätigt im Urteil vom 17. Mai 2018, EU:C:2018:321" Rn. 42).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auch wenn diese hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Sicherstellung der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Vermeidung von Steuerhinterziehung einen weiten Gestaltungsspielraum haben, müssen sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und dessen allgemeine Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Steuerneutralität und der Rechtssicherheit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22 und 23, sowie vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich geht eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die dem Steuerpflichtigen nach der Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes die Anwendung des Systems des Vorsteuerabzugs je nach Zuordnung verwehrt, nicht über das hinaus, was zur genauen Erhebung der Mehrwertsteuer erforderlich ist (vgl. entsprechend [Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen] Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 43 bis 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt schließlich, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden Rechte und Pflichten nicht unbegrenzt offen bleiben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 46, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 51).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-122/23

    Legafact

    Die Mehrwertsteuerrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen auf Kleinunternehmen anzuwenden, wie es im 49. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Insoweit sei die Entscheidung im Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321), übertragbar, aus dem sich ergebe, dass es einem Steuerpflichtigen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist nicht gestattet sei, sich für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu entscheiden.

    Folglich lassen sich entgegen dem, was das vorlegende Gericht zu erwägen scheint, die Erkenntnisse aus der auf das Urteil vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321), zurückgehenden Rechtsprechung zur Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die rückwirkende Anwendung einer besonderen Mehrwertsteuerregelung, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorsieht, auf einen Steuerpflichtigen auszuschließen, der die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen erfüllt, der aber von der Möglichkeit, die Anwendung dieser Regelung zu wählen, nicht zu dem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat, zu dem er der Steuerverwaltung die Aufnahme seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten angezeigt hat, nicht auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens übertragen.

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    So geht u. a. aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 Abs. 1 AEUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 47, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit zu klären, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Sicherstellung der Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und zur Betrugsbekämpfung einen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 38 und vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    13 Urteile vom 13. Oktober 2022, Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna Praktika" (C-1/21, EU:C:2022:788, Rn. 69), vom 9. September 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Innergemeinschaftlicher Erwerb von Dieselkraftstoff) (C-855/19, EU:C:2021:714, Rn. 35), und vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

    23 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41), vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35), und vom 8. Mai 2019, EN.SA.
  • EuGH, 26.06.2018 - C-173/18

    FS

    Par lettre du 30 mai 2018, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 17 mai 2018, Vámos (C-566/16, EU:C:2018:321), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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