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   EuGH, 17.05.2022 - C-600/19 Ibercaja Banco   

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EuGH, 17.05.2022 - C-600/19 Ibercaja Banco (https://dejure.org/2022,11075)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-600/19 Ibercaja Banco (https://dejure.org/2022,11075)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-600/19 Ibercaja Banco (https://dejure.org/2022,11075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibercaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Äquivalenzgrundsatz; Effektivitätsgrundsatz; Hypothekenvollstreckungsverfahren; Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt wird, und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Missbräuchliche Klauseln über Verzugszinsen und Mindestzinssatzklausel

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    U.a.: Zur Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die auf Grund Rechtskraft und Ausschlusswirkung Gericht nicht erlauben, von Amts wegen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, mit ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Die Überprüfung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen darf nicht durch nationale Verfahrensgrundsätze behindert werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen (IVR 2023, 33)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen (IVR 2023, 78)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3069
  • NZM 2022, 579
  • WM 2022, 1320
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C-598/15, EU:C:2017:945), für Recht erkannt, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren nicht anzuwenden sind, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt; denn dieses Verfahren ist zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig, und zum anderen hat die Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit stattgefunden, die Immobilie ist verkauft worden, und die damit verbundenen dinglichen Rechte sind übertragen worden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.
  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte (Urteile vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss der Verbraucher in einer Situation, in der das Vollstreckungsverfahren beendet wurde, gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes in der Lage sein, in einem nachfolgenden getrennten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags geltend zu machen, um seine Rechte aus dieser Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 58).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass im Unterschied zu den Situationen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen seien, die geänderte Zivilprozessordnung nunmehr vorsehe, dass die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen des Mahnverfahrens von Amts wegen geprüft werde.

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, es sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem das Gericht verpflichtet war, bei der Eröffnung dieses Verfahrens von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, ohne dass diese Prüfung in den nachfolgenden Abschnitten dieses Verfahrens durchgeführt werden konnte, entschieden hat, dass der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz nur dann gewährleistet wäre, wenn das nationale Gericht in seiner Entscheidung, mit der die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, ausdrücklich darauf hinwiese, dass es die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Titels, auf der das Hypothekenvollstreckungsverfahren beruht, von Amts wegen geprüft hat, dass diese - zumindest summarisch begründete - Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hat und dass der Verbraucher die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Einspruch einlegt (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    16 Urteil vom 17. Mai 2022 , Ibercaja Banco ( C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zur Gewährleistung des in Art. 38 der Charta genannten hohen Verbraucherschutzniveaus die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, auch von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 35 bis 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    44 Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).

    46 Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 50).

  • EuGH, 18.12.2023 - C-231/23

    Eurobank Bulgaria

    En particulier, la juridiction de renvoi relève que, conformément à la jurisprudence de la Cour, notamment l'arrêt du 17 mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), le caractère contraignant de l'autorité de la chose jugée dont est revêtue une décision juridictionnelle en ce qui concerne le contrôle du caractère éventuellement abusif de clauses d'un contrat conclu par un consommateur suppose que cette décision soit motivée « au moins sommairement ".

    En l'occurrence, la Cour estime que l'interprétation du droit de l'Union sollicitée par la juridiction de renvoi peut être clairement déduite des arrêts du 26 janvier 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), et du 17 mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394).

    À cet égard, la Cour a jugé au point 51 de l'arrêt du 17 mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), que la directive 93/13 ne s'oppose pas à ce que l'autorité de la chose jugée dont est revêtue une décision antérieure fasse obstacle à l'examen d'office du caractère potentiellement abusif de clauses contractuelles au regard de cette directive, dans le cadre d'une procédure ultérieure relative à un même contrat, si le juge ayant rendu cette décision antérieure a indiqué explicitement dans celle-ci, en particulier, qu'il a procédé à un examen d'office du caractère abusif des clauses du contrat en question et que cet examen, motivé au moins sommairement, n'a révélé l'existence d'aucune clause abusive.

  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

    Die Pflicht des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen wurde daher u. a. für Klauseln der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31) (Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín, C-227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29), für Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie für Klauseln der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) anerkannt.
  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.
  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-455/21

    Lyoness Europe

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

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