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   EuGH, 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19   

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https://dejure.org/2022,11074
EuGH, 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2022,11074)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2022,11074)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-693/19, C-831/19 (https://dejure.org/2022,11074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SPV Project 1503

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten - Die Gültigkeit der Klauseln des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten - Die Gültigkeit der ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nationale Regelung, wonach Vollstreckungsgericht die einem Mahnbescheid zu Grunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüfen darf, unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1176
  • WM 2022, 1434
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), für Recht erkannt habe, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die es dem nationalen Gericht untersage, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags von Amts wegen erneut zu prüfen, wenn bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Vereinbarkeit aller Klauseln des Vertrags mit der Richtlinie entschieden worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    In den verbundenen Rechtssachen C-693/19 und C-831/19.

    ZW (C-831/19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2021 sind die Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit seinen Fragen in der Rechtssache C-693/19 und in der Rechtssache C-831/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.

    In der Rechtssache C-831/19 möchte es außerdem wissen, ob insoweit dem Umstand Bedeutung zukommt, dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden konnte.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die in den Rechtssachen C-693/19 und C-831/19 vorgelegten Fragen zu antworten ist, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung in der Auslegung durch die u. a. oben in Rn. 53 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Insoweit führt das vorlegende Gericht aus, dass sich nach Ansicht der Gläubiger der Umstand, dass es in diesem Stadium nicht möglich sei, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln geltend zu machen, weil ZW keinen Widerspruch eingelegt habe, auch aus dem Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), ergebe.

    Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass im Ausgangsrechtsstreit ZW anders als der Verbraucher in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), ergangen sei, ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln geltend zu machen, und damit ihre Untätigkeit beendet habe, in der sie bis zum Eintritt der für Vollstreckungstitel geltenden impliziten Rechtskraft verharrt sei.

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten nämlich zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits in mehrfacher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29), dass die Richtlinie 93/13 für "alle Verträge" zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden gilt, wobei Art. 2 Buchst. b der Richtlinie einen Verbraucher als eine natürliche Person definiert, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 14.09.2016 - C-534/15

    Dumitras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 19.11.2015 - C-74/15

    Tarcau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).

    Diese unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55).

    Zweitens hat der Gerichtshof zum Effektivitätsgrundsatz entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist (Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    53 Urteile vom 11. März 2020, Lintner (C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 23), sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 und 52).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53 bis 55 und 58).

    55 Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47 [AdÜ: Im Original wird Rn. 41 angeführt, vermutlich Redaktionsversehen]), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60), sowie vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (C-170/21, EU:C:2022:518, Rn. 48).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft das Ausgangsverfahren die Frage auf, ob die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, auf deren Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, von Amts wegen zu prüfen sei - eine ähnliche Frage wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395), und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind.

    In einem Fall, in dem eine von Amts wegen erfolgte Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln als durchgeführt und in Rechtskraft erwachsen galt, jedoch ohne, dass diese Prüfung begründet worden wäre, hat der Gerichtshof entschieden, dass die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht - auch erstmals - beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 65 und 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    44 Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).

    45 Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

    21 Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).

    22 Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45), und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    73 Urteil Ibercaja Banco, Rn. 49. Vgl. auch Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, im Folgenden: Urteil SPV Project 1503, Rn. 65 und 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

    51 Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    41 Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96), vom 17. Mai 2022, MA (C-600/19, EU:C:2022:394), SPV Project 1503 u. a. (C-693/19, EU:C:2022:395), Impuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396) und Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397).
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