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   EuGH, 17.05.2022 - C-869/19   

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EuGH, 17.05.2022 - C-869/19 (https://dejure.org/2022,11072)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2022 - C-869/19 (https://dejure.org/2022,11072)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - C-869/19 (https://dejure.org/2022,11072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unicaja Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvertrag - Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel - Nationale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvertrag - Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel - Nationale Vorschriften ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsätze eines nationalen Gerichtsverfahrens, wonach ein nationales Gericht, das mit der Berufung gegen Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher auf Grund einer für rechtsmissbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestzinsklauseln

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2247
  • ZIP 2022, 1125
  • EuZW 2022, 973
  • WM 2022, 1431
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Auch habe sich das Berufungsgericht für die Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung wie der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen entgegenstehe, die die Restitutionswirkung, die damit verbunden sei, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt werde, zeitlich auf die Beträge beschränke, die der Verbraucher nach der Verkündung der Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit rechtsgrundlos gezahlt habe.

    Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) habe dadurch, dass sie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), nicht gefolgt sei und nicht von Amts wegen auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge erkannt habe, u. a. gegen Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs, in dem die mit der Nichtigkeit von Verpflichtungen und Verträgen verbundene Restitutionswirkung geregelt sei, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen, in dem die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher geregelt sei.

    Dem vorlegenden Gericht zufolge hatten die Verbraucher im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung ihre Rechtsmittel auf die Erstattung von nach dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen in denjenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die schon vor den spanischen Gerichten an demjenigen Tag anhängig gewesen waren, an dem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegenstehe, wonach die mit Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verbundene Restitutionswirkung zeitlich beschränkt sei.

    Insbesondere möchte es wissen, ob in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ein mit einer nur von der Bank und nicht vom Verbraucher eingelegten Berufung befasstes nationales Gericht ungeachtet dieser Grundsätze auf die vollständige Erstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge erkennen muss.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    In Rn. 72 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, darauf hinausläuft, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beträge zu nehmen, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

    Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 73).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

    Indessen ist zu betonen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Umstand, dass der Verbraucher keinen fristgerechten Rechtsbehelf eingelegt hat, darauf zurückgeführt werden kann, dass die nach nationalem Recht geltende Frist für die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als der Gerichtshof sein Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), verkündete.

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Auch habe sich das Berufungsgericht für die Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung wie der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen entgegenstehe, die die Restitutionswirkung, die damit verbunden sei, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag gerichtlich für missbräuchlich erklärt werde, zeitlich auf die Beträge beschränke, die der Verbraucher nach der Verkündung der Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit rechtsgrundlos gezahlt habe.

    Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) habe dadurch, dass sie dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), nicht gefolgt sei und nicht von Amts wegen auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge erkannt habe, u. a. gegen Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs, in dem die mit der Nichtigkeit von Verpflichtungen und Verträgen verbundene Restitutionswirkung geregelt sei, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen, in dem die Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln für den Verbraucher geregelt sei.

    Dem vorlegenden Gericht zufolge hatten die Verbraucher im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung ihre Rechtsmittel auf die Erstattung von nach dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen in denjenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die schon vor den spanischen Gerichten an demjenigen Tag anhängig gewesen waren, an dem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), entschieden hat, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 der aus dem Urteil vom 9. Mai 2013 hervorgegangenen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entgegenstehe, wonach die mit Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern verbundene Restitutionswirkung zeitlich beschränkt sei.

    Insbesondere möchte es wissen, ob in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ein mit einer nur von der Bank und nicht vom Verbraucher eingelegten Berufung befasstes nationales Gericht ungeachtet dieser Grundsätze auf die vollständige Erstattung der aufgrund der missbräuchlichen Klausel vereinnahmten Beträge erkennen muss.

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

    In Rn. 72 seines Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen, die sich aus der Feststellung der Nichtigkeit der Mindestzinssatzklauseln ergeben, darauf hinausläuft, generell jedem Verbraucher, der vor diesem Tag einen Hypothekendarlehensvertrag mit einer solchen Klausel geschlossen hat, den Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Beträge zu nehmen, die er aufgrund dieser Klausel vor dem 9. Mai 2013 rechtsgrundlos an das Kreditinstitut gezahlt hat.

    Ein solcher Schutz erweist sich daher als unvollständig und unzureichend und ist entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung dieser Art von Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 73).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die die Restitutionswirkungen, die damit verbunden sind, dass eine Klausel in einem Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für missbräuchlich erklärt wird, zeitlich auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer solchen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Entscheidung mit der gerichtlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit verkündet worden war (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 75).

    Indessen ist zu betonen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Umstand, dass der Verbraucher keinen fristgerechten Rechtsbehelf eingelegt hat, darauf zurückgeführt werden kann, dass die nach nationalem Recht geltende Frist für die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als der Gerichtshof sein Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), verkündete.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 71, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 46).

    Insbesondere hat er befunden, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht gebietet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68), wobei nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind.

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Außerdem verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19, EU:C:2020:431, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 53).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 17.05.2022 - C-869/19
    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Was insbesondere die Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes anbelangt, auf den allein sich die vorliegende Frage bezieht, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im nationalen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe die Beachtung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 23).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-531/22

    Getin Noble Bank u.a. (Contrôle d'office du caractère abusif des clauses)

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit geht, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30).

    Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31).

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass wegen der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Umstände kein Widerspruch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mahnbescheide eingelegt wird, ist in Bezug auf die Tatsache, dass diese Mahnbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, darauf hinzuweisen, dass es zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr möglich sein sollte, dass die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 32).

    Insbesondere gebietet das Unionsrecht es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß gegen eine Bestimmung gleich welcher Art der Richtlinie 93/13 abgestellt werden könnte, wobei nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung allerdings Voraussetzung ist, dass der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt sind (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 33).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

    Air Europa Líneas Aéreas

    Was erstens den Äquivalenzgrundsatz betrifft, ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Verfahrensmodalitäten der im innerstaatlichen Recht anwendbaren Rechtsbehelfe zu prüfen, ob dieser Grundsatz unter Berücksichtigung des Gegenstands, des Grundes und der wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsbehelfe beachtet worden ist (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass nach dem Äquivalenzgrundsatz das nationale Gericht, wenn es nach nationalem Recht befugt oder verpflichtet ist, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer Vertragsklausel mit zwingenden nationalen Vorschriften zu prüfen, auch befugt oder verpflichtet sein muss, von Amts wegen die Unvereinbarkeit einer solchen Klausel mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 zu prüfen, sofern es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    19 Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24).

    34 Vgl. hierzu ausführlich Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen das Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397; im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Unicaja Banco).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-83/22

    Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein

    Folglich sind die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der Rechte Einzelner aus Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C-869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    17 Vgl. als eines von vielen Beispielen Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397, im Folgenden: Urteil Unicaja Banco, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    41 Urteile vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines (C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 95 und 96), vom 17. Mai 2022, MA (C-600/19, EU:C:2022:394), SPV Project 1503 u. a. (C-693/19, EU:C:2022:395), Impuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396) und Unicaja Banco (C-869/19, EU:C:2022:397).
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