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   EuGH, 17.05.2023 - C-365/22   

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https://dejure.org/2023,10657
EuGH, 17.05.2023 - C-365/22 (https://dejure.org/2023,10657)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2023 - C-365/22 (https://dejure.org/2023,10657)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - C-365/22 (https://dejure.org/2023,10657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgischer Staat (TVA - Véhicules vendus pour pièces)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Differenzbesteuerung - Art. 311 - Begriff ,Gebrauchtgegenstände" - Altfahrzeuge, die zum Ausschlachten verkauft werden

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Differenzbesteuerung - Art. 311 - Begriff ,Gebrauchtgegenstände" - Altfahrzeuge, die zum Ausschlachten verkauft werden

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-365/22
    IT erhob gegen diese Entscheidung Klage und machte u. a. - unter Verweis auf das Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20) - geltend, dass Fahrzeuge, die "zum Ausschlachten" verkauft würden, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie seien.

    Sie stellte fest, dass das Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20), nicht wie im vorliegenden Fall Fahrzeuge betreffe, die "zum Ausschlachten" verkauft würden, ohne dass die verwertbaren Teile in irgendeiner Weise individualisiert würden, sondern Teile, die vom Steuerpflichtigen selbst aus Altfahrzeugen entnommen und von ihm als (Ersatz-)Teile weiterverkauft worden seien.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, einschließt, wenn sie von einem anderen Gegenstand stammen, dessen Bestandteile sie waren, und dass für die Einordnung als "Gebrauchtgegenstand" nur erforderlich ist, dass dem gebrauchten Gegenstand weiterhin die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 31 und 32).

    Insbesondere hat der Gerichtshof bestätigt, dass diese Regelung auf den Wiederverkauf von Teilen, die vom Steuerpflichtigen selbst aus einem von ihm erworbenen Altfahrzeug entnommen wurden, anwendbar ist, da ein Kraftfahrzeug aus einzelnen Teilen besteht, die zusammengefügt wurden und die wieder voneinander getrennt und in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverkauft werden können (vgl. u. a. Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 36 und 37).

    Allerdings kann dieser Unterschied, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausführt, nicht zu der Annahme führen, dass die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug (C-471/15, EU:C:2017:20), nicht auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende übertragen werden könnte.

    Eine Auslegung, nach der ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug als Gebrauchtgegenstand unter die Regelung der Differenzbesteuerung fallen kann, weil manche seiner Bestandteile erneut verwendbar sind, steht mit dem Ziel dieser Regelung in Einklang, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie darin besteht, u. a. Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die sich aus dem Umstand ergeben können, dass zum einen im Verkaufspreis dieser Bestandteile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 dieser Richtlinie fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Sjelle Autogenbrug, C-471/15, EU:C:2017:20, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-365/22
    Ein Fahrzeug, aus dem die Bestandteile, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, vom Käufer nicht entnommen werden, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet zu werden, bleibt nämlich nicht in seinem Wirtschaftszyklus und kann daher nicht in den Genuss der Differenzbesteuerung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 34).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, haben die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe nämlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während die Berücksichtigung der Absicht eines an einem Geschäft beteiligten Steuerpflichtigen, abgesehen von Ausnahmefällen, mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems unvereinbar ist, kann das vorlegende Gericht hingegen objektive Faktoren wie die Präsentation und den Zustand der Fahrzeuge, den Gegenstand des Vertrags, den Wert, zu dem die Fahrzeuge verkauft wurden, die Abrechnungsmethode oder auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Person, die die Fahrzeuge erworben hat, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, E LATS, C-154/17, EU:C:2018:560, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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