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   EuGH, 17.05.2023 - C-418/22   

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https://dejure.org/2023,10656
EuGH, 17.05.2023 - C-418/22 (https://dejure.org/2023,10656)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.2023 - C-418/22 (https://dejure.org/2023,10656)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - C-418/22 (https://dejure.org/2023,10656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cezam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer - Art. 273 - Sanktionen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2006/112/EG Art. 273
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer - Art. 273 - Sanktionen bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Cezam

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 62 Nr 2 ; EGRL 112/2006 Art 63 ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 206 ; EGRL 112/2006 Art 250 ; EGRL 112/2006 Art 273

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 62 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 206, EGRL 112/2006 Art 250, EGRL 112/2006 Art 273
    Belgien, Prüfung der Buchhaltung, Ungenauigkeiten, Sanktionierung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    CEZAM

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    Insoweit beruft sich CEZAM auf die Urteile vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454), sowie vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 29, und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).

    Verfügt die Steuerbehörde über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Ausgangsverfahren nicht mit demjenigen vergleichbar ist, in dem das Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60 bis 64), ergangen ist, auf das sich CEZAM beim vorlegenden Gericht berufen hat.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    (C-712/17, EU:C:2019:374), und macht u. a. geltend, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Mitgliedstaaten verpflichte, keine Geldbußen in einer Höhe zu verhängen, die der abziehbaren Vorsteuer entspreche, da eine solche Geldbuße das Vorsteuerabzugsrecht inhaltlich aushöhlen würde.

    (C-712/17, EU:C:2019:374), gewählte Lösung für nicht auf den Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, übertragbar.

    (C-712/17, EU:C:2019:374), ausgelegt wurde, in Verbindung mit dem Neutralitätsgrundsatz einer nationalen Regelung wie der in Art. 70 (Abs. 1) des Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetzbuch), Art. 1 und Abschnitt V der Tabelle G im Anhang des Arrêté royal n o 41 fixant le montant des amendes fiscales proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Königlicher Erlass Nr. 41 zur Festlegung der Höhe der proportionalen Steuergeldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer) entgegen, nach der im Fall von Ungenauigkeiten, die anlässlich einer inhaltlichen Prüfung der Buchhaltung festgestellt worden sind, zur Sanktionierung insgesamt oder teilweise nicht erfasster steuerbarer Umsätze und für einen 1 250, 00 Euro übersteigenden Betrag der Verstoß mit einer pauschalen, gekürzten Geldbuße von 20 % der geschuldeten Steuer geahndet wird, ohne dass die Vorsteuer, die aufgrund der fehlenden Erklärung nicht in Abzug gebracht worden war, bei der Berechnung der Geldbuße in Abzug gebracht werden könnte, obgleich der in den Tabellen A bis J des Anhangs des Königlichen Erlasses Nr. 41 vorgesehene Kürzungskatalog gemäß Art. 1 Abs. 2 des Erlasses nur unter der Voraussetzung anwendbar ist, dass die geahndeten Verstöße ohne die Absicht begangen wurden, sich der Steuer zu entziehen oder dies zu ermöglichen?.

    (C-712/17, EU:C:2019:374), ergangen ist, auf das sich CEZAM vor dem vorlegenden Gericht ebenfalls berufen hat.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    Zu dieser Argumentation weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Mehrwertsteuersachen die Sanktionen wählen könnten, die ihnen sachgerecht erschienen, vorausgesetzt, dass diese Sanktionen nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung der Ziele, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, erforderlich sei (Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 59 und 60).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    Insoweit geht aus den Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 26).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Sanktionen den Effektivitätsgrundsatz zu beachten haben, der dazu verpflichtet, wirksame und abschreckende Sanktionen zur Bekämpfung von Verstößen gegen harmonisierte Regelungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer einzuführen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 28 und 33).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 29, und vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    Auch dürften die zur Erreichung dieser Ziele getroffenen Maßnahmen die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (Urteil vom 11. April 2013, Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

    Auszug aus EuGH, 17.05.2023 - C-418/22
    (C-712/17, EU:C:2019:35, Nr. 62).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-122/23

    Legafact

    Ferner haben die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Sanktionen den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, der dazu verpflichtet, wirksame und abschreckende Sanktionen zur Bekämpfung von Verstößen gegen harmonisierte Regelungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer einzuführen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen (Urteil vom 17. Mai 2023, Cezam, C-418/22, EU:C:2023:418, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

    20 Voir, en ce sens, arrêts du 2 mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, point 33), et du 17 mai 2023, Cezam (C-418/22, EU:C:2023:418, point 28 et jurisprudence citée).
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