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   EuGH, 17.06.1981 - 113/80   

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https://dejure.org/1981,686
EuGH, 17.06.1981 - 113/80 (https://dejure.org/1981,686)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1981 - 113/80 (https://dejure.org/1981,686)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1981 - 113/80 (https://dejure.org/1981,686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    1 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG - RESTRIKTIVE AUSLEGUNG - VERBRAUCHERSCHUTZ - LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS - KEINE AUSNAHME

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 9 ff., Art. 30

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2634
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 17.06.1981 - 113/80
    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral-AG, Slg. 1979, 649) entschieden, daß die Anwendung beschränkender Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sein könne, jedoch seien die hier fraglichen Beschränkungen gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sie nicht zum Schutz der Verbraucher erforderlich seien.

    Hierzu nimmt sie auf die beiden von der Kommission zitierten Urteile Rewe-Zentral-AG sowie Kommission/Bundesrepublik Deutschland Bezug; hinsichtlich des letzteren Urteils vertritt sie jedoch im Gegensatz zu den von der Kommission daraus gezogenen Schlußfolgerungen die Ansicht, daß die vom Gerichtshof in jener Sache getroffene Entscheidung uneingeschränkt, und zwar ungeachtet dessen, daß die in jener Rechtssache gestellte Frage sich vom vorliegenden Fall unterscheide, für ihre Auffassung spreche, da in diesem Urteil bestätigt werde, daß der Schutz der Verbraucher vor irreführenden Angaben und der Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb unter Artikel 36 falle.

    0 Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649; Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli, Slg. 1980, 2071; Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, noch nicht veröffentlicht), ist es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindern; eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, könnte nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insebesondere in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz, gerecht zu werden.

  • EuGH, 20.02.1975 - 12/74

    Kommission / Deutschland - Sekt/Weinbrand: Deutsches Weingesetz verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 17.06.1981 - 113/80
    Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/ Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181), in dem der Sachverhalt zugegebenermaßen anders gelagert gewesen sei als im vorliegenden Fall, daß es für den Käufer nicht erforderlich sei zu wissen, ob ein Erzeugnis von bestimmtem Ursprung sei, sofern nicht dieser Urpsrung auf eine bestimmte Qualität, besondere Ausgangsstoffe, ein bestimmtes Herstellungsverfahren oder eine gewisse Bedeutung in der Folklore oder Tradition der betreffenden Gegend hindeute.

    Gestützt auf das Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181) macht sie geltend, es sei für den Käufer nicht erforderlich zu wissen, ob ein Erzeugnis von bestimmtem Ursprung sei, sofern nicht dieser Ursprung auf eine bestimmte Qualität, besondere Ausgangsstoffe, ein bestimmtes Herstellungsverfahren oder eine gewisse Bedeutung in der Folklore oder Tradition der betreffenden Gegend hindeute; da jedoch keine der von den Verordnungen erfaßten Waren derartige Merkmale aufweise, seien die streitigen Maßnahmen nicht gerechtfertigt und hätten folglich "offensichtlich diskriminierenden Charakter".

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 17.06.1981 - 113/80
    als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen" sei (Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837, 852), sowie auf die Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29), wonach als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen solche Maßnahmen anzusehen seien, durch die die Mitgliedstaaten "eine eingeführte Ware in ihrem Wert herabsetzen und dadurch ihren Eigenwert vermindern oder ihre Verteuerung bewirken" (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f).

    Daher muß dieses Vorbringen im Rahmen des Artikels 30 beurteilt werden, und es ist zu prüfen, ob es mit Hilfe dieser Begriffe möglich ist, das Vorliegen von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels zu verneinen; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß zu diesen Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ,,jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten [gehört], die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, 852).

  • EuGH, 19.02.1981 - 130/80

    Kelderman

    Auszug aus EuGH, 17.06.1981 - 113/80
    0 Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649; Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli, Slg. 1980, 2071; Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, noch nicht veröffentlicht), ist es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindern; eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, könnte nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insebesondere in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz, gerecht zu werden.
  • EuGH, 26.06.1980 - 788/79

    Gilli

    Auszug aus EuGH, 17.06.1981 - 113/80
    0 Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649; Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli, Slg. 1980, 2071; Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, noch nicht veröffentlicht), ist es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindern; eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, könnte nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insebesondere in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz, gerecht zu werden.
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 17.06.1981 - 113/80
    7 Da nämlich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Janaur 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, 15) festgestellt hat, Artikel 36 EWG-Vertrag "als Ausnahme von der Grundregel, daß alle Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind, eng auszulegen" ist, können die dort aufgeführten Ausnahmen nicht auf andere als die abschließend aufgezählten Fälle ausgedehnt werden.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Ausnahmevorschriften sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1975, Rutili, 36/75, Slg. 1975, S. 1219, Rn. 26/28; Urteil vom 17. Juni 1981, Kommission/Irland, 113/80, Slg. 1981, S. 1625, Rn. 7; Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 20).
  • EuGH, 13.03.1984 - 16/83

    Prantl

    Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgt aus der Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und vor allem aus den von ihr erwähnten Urteilen (International Fruit Company N.V., 51 bis 54/71, Slg. 1971, 1107; Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837; P.B. Groenveld B.V. "Pferdefleisch", 15/79, Slg. 1979, 3409; Kommission/Irland, "Irlandsouvenirs", 113/80, Slg. 1981, 1625; De Kikvorsch Groothandel- Import-Export B.V., "Berliner Kindl Weiße Bier", 94/82, Urteil vom 17.3.1983, Slg. 1983, 947), daß die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zum Verbraucherschutz bzw. zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs von den Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen unter wertenden Gesichtspunkten - nämlich der Angemessenheit zum Schutz des Verbrauchers und des lauteren Wettbewerbs - abgegrenzt würden, wobei zunächst die Reichweite der Maßnahme und die damit verbundene Beeinträchtigung des Warenverkehrs in der Gemeinschaft geprüft werde.
  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Da im vorliegenden Fall die Anforderung des nationalen Ursprungs diskriminierend ist, wie in Rn. 68 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, kann das slowenische Gesetz nur aus einem der in Art. 36 AEUV angeführten Gründe gerechtfertigt werden (vgl. u. a. entsprechend Urteile vom 17. Juni 1981, Kommission/Irland, 113/80, EU:C:1981:139, Rn. 7, 8, 10 und 11, sowie vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37).
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