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   EuGH, 17.06.1982 - 3/81   

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https://dejure.org/1982,2066
EuGH, 17.06.1982 - 3/81 (https://dejure.org/1982,2066)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1982 - 3/81 (https://dejure.org/1982,2066)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1982 - 3/81 (https://dejure.org/1982,2066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Wünsche / BALM

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - AUSFUHRERSTATTUNGEN - PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE - ZOLLTARIFLICHE DEFINITION - ZU BERÜCKSICHTIGENDE ANHALTSPUNKTE - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    Wünsche / BALM

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "Getreidekörner, perlförmig geschliffen"; Höchstsatz der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide; Genehmigung für die abschöpfungsfreie Einfuhr von Waren; Definition des Begriffs "perlförmig geschliffene Gerste" nach dem Kriterium des Aschegehalts ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung (EWG) Nr. 141/64 vom 21.10.1964 Art. 5 Abs. 1 D

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - AUSFUHRERSTATTUNGEN - PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GERSTE - ZOLLTARIFLICHE DEFINITION - ZU BERÜCKSICHTIGENDE ANHALTSPUNKTE - BEGRIFF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.12.1971 - 21/71

    Brodersen GmbH & Co. KG / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und

    Auszug aus EuGH, 17.06.1982 - 3/81
    Er berief sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 21/71, Brodersen (Sig. S. 1069).

    Die Firma Wünsche führt zunächst aus, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheide sich von demjenigen, den der Gerichtshof in der oben genannten Rechtssache 21/71 zu beurteilen gehabt habe, in der er für Recht erkannt habe, daß die Mitgliedstaaten nur solche Erzeugnisse als periförmig geschliffene Gerste behandeln dürften, die zumindest die in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 der "Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens" (im folgenden: "Nomenklatur") aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

    Im vorliegenden Fall sei nämlich die Verordnung Nr. 11/66 von wesentlicher Bedeutung, die zur Zeit der Ereignisse, die der Rechtssache 21/71 zugrunde gelegen hätten, nicht mehr gegolten habe.

    Nach diesen einleitenden Bemerkungen, mit denen dargelegt werden soll, daß für die Beantwortung der vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen nicht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 21/71 verwiesen werden könne, betont die Firma Wünsche, die Beantwortung dieser Fragen setze eingehende Fachkenntnisse voraus.

    Die Bundesanstalt fiir landwirtschaftliche Marktordnung führt aus, nichts rechtfertige die Behauptung, daß die in der Rechtssache 21/71 durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Begriffs "periförmig geschliffene Gerste" im vorliegenden Fall nicht gültig sei.

    Sowohl in dem Zeitraum, um den es in der Rechtssache 21/71 gegangen sei, als.

    Außerdem sei das Argument, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 21/71 die Bedeutung der Verordnung Nr. 11/66 möglicherweise nicht richtig gewürdigt habe, nicht begründet.

    Hinzu komme die unveränderte Übernahme von Begriffen aus der Nomenklatur in das Gemeinschaftsrecht, die den Gerichtshof in der Rechtssache 21/71 dazu bewogen habe, die Erläuterungen zu dieser Nomenklatur als auch für das Gemeinschaftsrecht verbindlich anzusehen.

    Schließlich sei hervorzuheben, daß der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 21/71 überhaupt nicht darauf abgestellt habe, ob die Verordnung Nr. 11/66, die nach Auffassung der Firma Wünsche eine weitergehende Definition der periförmig geschliffenen Gerste für das Gemeinschaftsrecht enthalte, noch gegolten habe oder bereits aufgehoben gewesen sei.

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