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   EuGH, 17.06.1997 - C-70/95   

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https://dejure.org/1997,194
EuGH, 17.06.1997 - C-70/95 (https://dejure.org/1997,194)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - C-70/95 (https://dejure.org/1997,194)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - C-70/95 (https://dejure.org/1997,194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Wohnungen für Senioren - Fehlender Erwerbszweck

  • Europäischer Gerichtshof

    Sodemare u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Sodemare u.a. / Regione Lombardia

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Keine Pflicht zur Begründung einer nationalen generellen Regelung, die unter das Gemeinschaftsrecht fällt

  • EU-Kommission

    Sodemare u.a. / Regione Lombardia

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 3 Buchst. g; ; EG-Vertrag Art. 5; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 58; ; EG-Vertrag Art. 59; ; EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 90... ; ; EG-Vertrag Art. 190

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Keine Pflicht zur Begründung einer nationalen generellen Regelung, die unter das Gemeinschaftsrecht fällt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia - Auslegung der Artikel 52, 58 und 59 EG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften über die Betreibung von Seniorenheimen - Beschränkung der Erbringung von Fürsorge-Dienstleistungen auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94, C-141/94 und C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und DIP u. a., Randnr. 15).

    Die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 EG-Vertrag könnten eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann erfassen, wenn dieses Gesetz nachweislich einem Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung einräumte, die es in die Lage versetzte, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es ihm die Möglichkeit verschaffte, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 31, und DIP u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94, C-141/94 und C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnr. 14).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und DIP u. a., Randnr. 15).

    Die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 86 EG-Vertrag könnten eine Regelung, wie sie im italienischen Gesetz enthalten ist, nur dann erfassen, wenn dieses Gesetz nachweislich einem Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung einräumte, die es in die Lage versetzte, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es ihm die Möglichkeit verschaffte, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile Centro Servizi Spediporto, Randnr. 31, und DIP u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Da die luxemburgische Gesellschaft stetig und dauerhaft am Wirtschaftsleben in Italien teilnimmt, ist das Kapitel über das Niederlassungsrecht, nämlich die Artikel 52 bis 58 EG-Vertrag, und nicht das Kapitel über die Dienstleistungen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).

    Vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen umfaßt dieses Recht die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats (Urteil Gebhard, a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 40, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Da die luxemburgische Gesellschaft stetig und dauerhaft am Wirtschaftsleben in Italien teilnimmt, ist das Kapitel über das Niederlassungsrecht, nämlich die Artikel 52 bis 58 EG-Vertrag, und nicht das Kapitel über die Dienstleistungen anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 40, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Ein Unternehmen kann sich gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 40, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30).
  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Zwar schreibt das Gemeinschaftsrecht die Begründung nationaler Entscheidungen vor, die die Ausübung eines Grundrechts betreffen, das einzelnen vom EG-Vertrag verliehen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1988 - 104/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Das Tribunale amministrativo regionale hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die zwar eine Materie regelt, die in den "Anwendungsbereich" der Gemeinschaftsverträge fällt, die aber nicht mit Gründen versehen ist, in Fällen, in denen wie offenbar im vorliegenden Fall die nationale Vorschrift zu Unklarheiten tatsächlicher Art führt, weil die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im ungewissen gelassen werden, nach Artikel 190 EG-Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht rechtswidrig mit der Folge, daß sie durch die nationalen Gerichte nicht angewandt werden kann? (Es handelt sich um die Fälle, in denen dem Mitgliedstaat die "Verpflichtung" [die nach der italienischen Corte costituzionale eine "konkrete Verpflichtung" darstellt; vgl. Urteil der Corte costituzionale Nr. 389 vom 11. Juli (4. Juli) 1989, Punkt 4 letzter Absatz der Begründung] obliegt, die mit der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbaren Rechtsvorschriften aus seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu entfernen [vgl. zu dieser Verpflichtung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86, Slg. 1988, 1799].
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
    Für die Vereinbarkeit der streitigen Voraussetzung mit dem EG-Vertrag ist erheblich, daß das Gemeinschaftsrecht, wie der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16) und vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 6) entschieden hat, die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt läßt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten.
  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Zu ihnen gehören beispielsweise der Schutz der Arbeitnehmer (EuGH, Urteil vom 15. März 2001, Rs. C-165/98, Mazzoleni, Slg. 2001, S. 1-2189 Rn. 27), das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2003, Rs. C-385/99, Müller-Fauré, Slg. 2003, S. 1-4509 Rn. 73), die Erfordernisse des Systems der Sozialhilfe (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. 1997, S. 1-3395 Rn. 32) und der Sozialordnung (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, S. 1-7289 Rn. 31) sowie der Schutz vor Sozialdumping (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Rs. C-341/05, Laval, Slg. 2007, S. 1-11767 Rn. 103).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Rein karitative Tätigkeiten fallen nicht hierunter; die Tätigkeit muss daher erwerbsorientiert sein, wobei alle Tätigkeiten erfasst werden, sofern sie mit einer entgeltlichen Gegenleistung verbunden sind und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen (EuGH Rs Sodemare vom 17.6.1997 - C-70/95 RdNr 25; vgl auch Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 2 FreizügG/EU RdNr 78; Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art. 49 AEUV RdNr 13) .
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Folglich kann ein Mitgliedstaat im Rahmen seines in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker im Unterschied zu einer von einem Apotheker betriebenen Apotheke eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel, darstellen kann, weil das Gewinnstreben im Rahmen eines derartigen Betriebs nicht mit mäßigenden Faktoren wie den in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten einhergeht, die die Tätigkeit der Apotheker kennzeichnen (vgl. entsprechend für Leistungen der Sozialhilfe Urteil vom 17. Juni 1997, Sodemare u. a., C-70/95, Slg. 1997, I-3395, Randnr. 32).
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