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   EuGH, 17.06.2010 - C-105/08   

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https://dejure.org/2010,9358
EuGH, 17.06.2010 - C-105/08 (https://dejure.org/2010,9358)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2010 - C-105/08 (https://dejure.org/2010,9358)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - C-105/08 (https://dejure.org/2010,9358)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kommission; Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kommission; Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. März 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Portugiesische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 56, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40
    Ausland; Bank; Besteuerung; Darlehen; Hypothek; Institut; Kreditinstitut; Zinsen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 49, EG Art 56, EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40
    Zinsen, Besteuerung, Ausland, portugiesisches Hoheitsgebiet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 49 EG und 56 EG - Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Besteuerung der Zinsen, die an Finanzierungsinstitute gezahlt werden, je nachdem, ob diese ihren Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet haben oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Eine solche unterschiedliche Behandlung stelle jedoch, wie aus dem Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnrn. 35 bis 38), hervorgehe, eine Diskriminierung gebietsfremder Kreditinstitute dar.

    Nach dem Urteil Hollmann (Randnrn. 50 und 51) verlange das Diskriminierungsverbot im Übrigen, dass bei Anwendung der gleichen Steuer auf Gebietsansässige und Gebietsfremde die Einkünfte der Gebietsfremden nicht zu einem höheren Satz besteuert werden dürften, als er auf die Einkünfte der Gebietsansässigen angewandt werde, und dass die Besteuerungsgrundlage nicht umfangreicher als die für die Gebietsansässigen vorgesehene sein dürfe.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    11 und 12, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.10.1989 - 290/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Sie muss dem Gerichtshof sämtliche erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Oktober 1989, Kommission/Niederlande, 290/87, Slg. 1989, 3083, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Denn wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 27), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 24), hervorgehe, befänden sich im Bereich der Betriebsausgaben, die mit der von einem Gebietsfremden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, mit der steuerbare Einkünfte erzielt worden seien, unmittelbar im Zusammenhang stünden, Gebietsansässige und Gebietsfremde in einer vergleichbaren Situation, so dass diese Ausgaben grundsätzlich in diesem Staat berücksichtigt werden müssten, da bei Gebietsansässigen dort die Nettoeinkünfte besteuert würden, d. h. die Einkünfte nach Abzug solcher Ausgaben.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-105/08
    Denn wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 27), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, Slg. 2007, I-1425, Randnr. 24), hervorgehe, befänden sich im Bereich der Betriebsausgaben, die mit der von einem Gebietsfremden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, mit der steuerbare Einkünfte erzielt worden seien, unmittelbar im Zusammenhang stünden, Gebietsansässige und Gebietsfremde in einer vergleichbaren Situation, so dass diese Ausgaben grundsätzlich in diesem Staat berücksichtigt werden müssten, da bei Gebietsansässigen dort die Nettoeinkünfte besteuert würden, d. h. die Einkünfte nach Abzug solcher Ausgaben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    Beim ersten Mal hatte der Gerichtshof in der Rechtssache C-105/08 eine Klage der Europäischen Kommission gegen diese Regelung noch abgewiesen, weil die Kommission nicht ausreichend verdeutlicht hatte, inwieweit die Sonderregelung Gebietsfremde tatsächlich benachteiligte(2).

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entsprechen die portugiesischen Bestimmungen, die im Ausgangsrechtsstreit für die Jahre 2005 bis 2007 maßgebend sind, denjenigen, die Gegenstand der Klage der Kommission gegen die Portugiesische Republik in der Rechtssache C-105/08 waren.

    2 - Urteil Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345).

    3 - Urteil Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345, Rn. 2 bis 6).

    4 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:162, Nrn. 14 bis 22).

    36 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345, Rn. 27 und 28).

    38 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:162, Nrn. 11 und 28).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und darf sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Portugal, C-105/08, Slg. 2010, I-5331, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verletzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 63 AEUV kann jedoch nicht als rechtlich hinreichend nachgewiesen angesehen werden, wenn es der Kommission nicht gelingt, ein plausibles Beispiel für eine Situation anzuführen, in der dieser Mitgliedstaat die gebietsfremden Pensionsfonds in der Praxis tatsächlich ungünstiger behandelt hat als die gebietsansässigen Pensionsfonds, indem er Ersteren den Abzug von Betriebsausgaben verweigert hat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden und Zinsen in Deutschland stehen; sonst könnte sich die Kommission nämlich auf bloße Vermutungen stützen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, Randnrn.

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Auf diese Problematik sei auch im Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345), nicht eingegangen worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    94 Die Republik Österreich bezieht sich auf das Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Portugal (C-105/08, EU:C:2010:345, Rn. 26 ff.).
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