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   EuGH, 17.06.2010 - C-31/09   

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https://dejure.org/2010,2689
EuGH, 17.06.2010 - C-31/09 (https://dejure.org/2010,2689)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2010 - C-31/09 (https://dejure.org/2010,2689)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - C-31/09 (https://dejure.org/2010,2689)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolbol

    Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge ...

  • EU-Kommission PDF

    Bolbol

    Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge ...

  • EU-Kommission

    Bolbol

    Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge bei Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen; Inanspruchnahme internationalen Schutzes als Mindestvoraussetzung; Zurückweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 68, EG Art. 234, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 1 Bst. a, GFK Art. 1 D
    Flüchtlingsanerkennung, Ausschlussgrund, Genfer Flüchtlingskonvention, Vorabentscheidungsverfahren, Unionsrecht, Ungarn, Palästinenser, staatenlos, UNRWA, Asylantrag, Registrierung, Schutz und Beistand einer Institution der Vereinten Nationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge bei Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen; Inanspruchnahme internationalen Schutzes als Mindestvoraussetzung; Zurückweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen; Nawras Bolbol gegen Bevándorlási és ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge nur dann, wenn er ihn tatsächlich in Anspruch nimmt

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bolbol

    Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Palästinaflüchtlinge

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövarosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Januar 2009 - Bolbol Nawras / Bevándorlási és Allampolgársági Hivatal

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövarosi Bíróság (Ungarn) - Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1211
  • DÖV 2010, 738
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-31/09
    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 52).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteil Salahadin Abdulla u. a., Randnrn.

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 52, sowie vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 37).

    53 und 54, Bolbol, Randnr. 38, sowie vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnr. 75).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 37).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Bolbol ergangen ist, hatte das F?'városi Bíróság dem Gerichtshof mit denjenigen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen praktisch gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Da jedoch in jener Rechtssache die Betroffene nicht den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hatte, bevor sie dessen Einsatzgebiet verließ, um in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass folglich zum einen die Umstände nicht geprüft zu werden brauchten, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass dieser Beistand "aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird", und zum anderen nicht mehr zu untersuchen war, welcher Art die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte waren, aufgrund deren die Betroffene wegen dieses Wegfalls des Beistands den Schutz der Richtlinie "ipso facto" hätte genießen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolbol, Randnrn.

    Dieser Grund für den Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Konvention ist eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolbol, Randnr. 51).

    Es steht fest, dass das UNRWA zurzeit, wie die Generalanwältin in Nr. 5 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die einzige Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 und von Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Konvention ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bolbol, Randnr. 44).

    Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese nicht nur untersuchen, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu Urteil Bolbol, Randnr. 52) und dieser Beistand nicht länger gewährt wird, sondern auch, ob bei diesem Antragsteller nicht einer der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie vorliegt.

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