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   EuGH, 17.06.2010 - C-423/08   

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EuGH, 17.06.2010 - C-423/08 (https://dejure.org/2010,8598)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2010 - C-423/08 (https://dejure.org/2010,8598)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - C-423/08 (https://dejure.org/2010,8598)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats [hier: Eigenmittel]; Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung und verspätete Zahlung dieser Mittel; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats [hier: Eigenmittel]; Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung und verspätete Zahlung dieser Mittel; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 24. September 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 220, ZK Art 220, EWGV 1552/89 Art 2, EWGV 1552/89 Art 6, EWGV 1552/89 Art 9, EWGV 1552/89 Art 10, EWGV 1552/89 Art 11, EGV 1150/2000
    Verspätete Zahlung von Eigenmitteln an die Gemeinschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-546/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 machte die Kommission die italienischen Stellen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien (C-546/03), aufmerksam und forderte sie zur Stellungnahme bis zum 1. September 2006 auf.

    Das Urteil Kommission/Spanien könne wegen der Unterschiedlichkeit der nationalen Verfahren nicht als Orientierung dienen, wenn zu klären sei, ob einzelne nationale Systeme mit dem Unionsrecht im Einklang stünden.

    Anders als die spanische Regelung, um die es in der dem Urteil Kommission/Spanien zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, legten die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Bestimmungen nämlich nicht den Inhalt des Protokolls über die betreffenden Maßnahmen fest und schrieben insbesondere nicht die Mitteilung der Höhe der Zollschuld vor.

    Aus Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex ergibt sich, dass die Bedingungen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Zollbetrags oder des nachzuerhebenden Restzollbetrags erfüllt sind, wenn die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 27).

    Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften, und sei es nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60, und Kommission/Spanien, Randnr. 28).

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen, sobald die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 59, und Kommission/Spanien, Randnr. 29).

    Folglich hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags grundsätzlich gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex innerhalb von zwei Tagen ab der Übermittlung eines Protokolls, das die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt, an den Abgabenschuldner zu erfolgen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 32).

    Allerdings ist zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar, doch darf er nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften zur Folge haben, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der im Gemeinschaftsrecht gesetzten Fristen den Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 33).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften, und sei es nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60, und Kommission/Spanien, Randnr. 28).

    Nach Art. 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 der jeweiligen Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 91, und vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C-275/07, Slg. 2009, I-2205, Randnr. 66).

  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften, und sei es nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60, und Kommission/Spanien, Randnr. 28).

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen, sobald die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 59, und Kommission/Spanien, Randnr. 29).

  • EuGH, 22.01.2009 - C-150/07

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    43 und 44, sowie vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal, C-150/07, Randnr. 62).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Bezüglich der Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht und das diese unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.
  • EuGH, 19.03.2009 - C-275/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Nach Art. 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 der jeweiligen Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen (vgl. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 91, und vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C-275/07, Slg. 2009, I-2205, Randnr. 66).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Bezüglich der Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur fristgerechten Gutschrift auf dem Konto der Kommission und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht und das diese unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.2000 - C-348/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Art. 2 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist nämlich dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften, und sei es nur vorübergehend, durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 60, und Kommission/Spanien, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-423/08
    Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 36), entschieden hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen.
  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Spanien (C-546/03, EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (C-423/08, EU:C:2010:347) zur notwendigen Einhaltung der nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Frist für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren Stellung genommen hat, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung einer solchen Frist, die eine verspätete Bereitstellung der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft zur Folge gehabt hatte, die Verpflichtung geltend gemacht hatten, die Verteidigungsrechte der Zollabgabenschuldner zu wahren.

    In den Rn. 33 bzw. 45 der Urteile Kommission/Spanien (EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (EU:C:2010:347) hat der Gerichtshof insoweit unterschieden zwischen dem Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union einerseits und dem Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und den nationalen Zollbehörden, in dessen Rahmen die Verteidigungsrechte zu wahren sind, andererseits.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar ist, aber nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zur Folge haben darf, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen (Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2006:132, Rn. 33, und Kommission/Italien, EU:C:2010:347, Rn. 45).

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2010:347) darauf hingewiesen, dass die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung der geschuldeten Zollabgaben sowie die Gutschrift der Eigenmittel den Zollschuldner nicht daran hindern, nach den Art. 243 ff. des Zollkodex die ihm auferlegte Verpflichtung unter Geltendmachung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Argumente anzufechten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    204 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Mitgliedstaaten zwar zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-546/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:132, Rn. 29, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 59 und 61, vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien, C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 40, und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 59), doch ist es nicht erforderlich, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58), was bedeutet, dass es sich um zwei verschiedene rechtliche Regelungen handelt.

    207 Vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien (C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 37 ff.).

  • FG Düsseldorf, 02.10.2013 - 4 K 1568/12

    Nacherhebung von Antidumpingzoll i.R.d. Angabe der Einfuhr von Stahlseilen aus

    Auf das EuGH-Urteil v. 17.06.2010, C-423/08, könne sich der Beklagte nicht berufen.

    Zudem verweise er auf das EuGH-Urteil v. 17.06.2010, C-423/08.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-60/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    58 In that regard, it must be recalled that, according to settled case-law, there is an inseparable link between the obligation to establish the European Union's own resources, the obligation to credit them to the Commission's account within the prescribed time-limits and the obligation to pay default interest, that interest being payable regardless of the reason for the delay in making the entry in the Commission's account (see, in particular, Case C-423/08 Commission v Italy [2010] ECR I-5449, paragraph 49 and the case-law cited, and Case C-442/08 Commission v Germany [2010] ECR I-6457, paragraph 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht -

    16 - Vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien (C-423/08, Slg. 2010, I-5449).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe

    29 - Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnr. 41), und vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien (C-423/08, Slg. 2010, I-5449, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Vgl. ebenfalls Urteile vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien (C-423/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C-348/97, Slg. 2000, I-4429, Randnr. 64), und vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande (C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 37).
  • FG München, 28.05.2014 - 14 K 3598/12

    Antidumpingzoll für aus der VR China stammende Stahlseile

    Dadurch ist der Wahrung der Verteidigungsrechte als einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 18. Dezember 2008 Rs. C-349/07, Slg. 2008, I-10369; EuGH-Urteil vom 17. Juni 2010 Rs. C-423/08, Slg. 2010, I-5449) ausreichend Rechnung getragen worden.
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