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   EuGH, 17.06.2010 - C-75/09   

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https://dejure.org/2010,10071
EuGH, 17.06.2010 - C-75/09 (https://dejure.org/2010,10071)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2010 - C-75/09 (https://dejure.org/2010,10071)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - C-75/09 (https://dejure.org/2010,10071)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld - Verjährung - Strafbare Handlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Agra

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld - Verjährung - Strafbare Handlung

  • EU-Kommission PDF

    Agra

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld - Verjährung - Strafbare Handlung

  • EU-Kommission

    Agra

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld - Verjährung - Strafbare Handlung“

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährungsfrist der Zollschuld bei strafbaren Handlungen; Agra Srl gegen Agenzia Dogane; Ufficio delle Dogane di Alessandria

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährungsfrist der Zollschuld bei strafbaren Handlungen; Agra Srl gegen Agenzia Dogane - Ufficio delle Dogane di Alessandria

  • datenbank.nwb.de

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Agra

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld - Verjährung - Strafbare Handlung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria (Italien), eingereicht am 20. Februar 2009 - Agra Srl / Agenzia Dogane Uffizio delle Dogane di Alessandria

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 221 Abs 3, ZK Art 221 Abs 4, VO (EWG) Nr 2913/1992 Art 221 Abs 3, VO (EWG) Nr 2913/1992 Art 221 Abs 4
    Anmeldung; Frist; Nachprüfung; Verjährung; Zollrecht

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 221 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 221 Abs 4, ZK Art 221 Abs 3, ZK Art 221 Abs 4
    Zollabgaben, Delikt, Nachprüfung des Feststellungsbescheids, Frist

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria - Auslegung von Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1) - Nachforderung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-75/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 221 Abs. 3 Satz 1 des Zollkodex nach ständiger Rechtsprechung eine Verjährungsregelung aufstellt, wonach die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 39, sowie vom 16. Juli 2009, Snauwaert u. a., C-124/08 und C-125/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    18 bis 20, und Molenbergnatie, Randnr. 53).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-124/08

    Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-75/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 221 Abs. 3 Satz 1 des Zollkodex nach ständiger Rechtsprechung eine Verjährungsregelung aufstellt, wonach die Mitteilung des Betrags der zu entrichtenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 39, sowie vom 16. Juli 2009, Snauwaert u. a., C-124/08 und C-125/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    Als Ausnahme von der in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils erwähnten Regel sieht Art. 221 Abs. 4 des Zollkodex vor, dass die Zollbehörden unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, die Mitteilung nach Ablauf dieser Frist vornehmen können, wenn sie aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten (Urteil Snauwaert u. a., Randnr. 29).

  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-75/09
    Dagegen kann er dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit zu entscheiden (Urteil vom 23. September 2004, Spedition Ulustrans, C-414/02, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-91/02

    Hannl + Hofstetter

    Auszug aus EuGH, 17.06.2010 - C-75/09
    Soweit das Unionsrecht auf diesem Gebiet keine gemeinsamen Regeln vorsieht, hat daher jeder Mitgliedstaat die Verjährung von Zollschulden, die aufgrund einer strafbaren Handlung nicht festgestellt werden konnten, selbst zu regeln (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2003, Hannl-Hofstetter, C-91/02, Slg. 2003, I-12077, Randnrn.
  • FG Hessen, 28.01.2009 - 3 K 2219/07

    Keine Grundsteuerbefreiung für die Dienstwohnung eines sog. "Nur-Dekans" der

    Dies wird dadurch erreicht, dass der Dienstwohnungsbegriff eng in dem Sinne ausgelegt wird, wie dies der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) entsprach (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174, und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungsblatt -PrVBl- 33, 504).

    Auf der Grundlage der getroffenen Aufgabenzuweisung unterliegt es aber der Nachprüfung durch die zuständigen staatlichen Stellen, ob es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten, so wie diese durch den Dienstgeber tatsächlich geregelt worden sind, erforderlich ist, dass der Inhaber der zugewiesenen Wohnung sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalten muss (so schon in Pr OVG, Urteil vom 8. März 1910 VIII C 75/09, PrVBl 33, 504).

  • BFH, 12.01.1973 - III R 85/72

    Grundsteuerbefreiung von Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

    Nach preußischem Landesrecht ist eine Dienstwohnung nur dann gegeben, wenn formell die Wohnungsnutzung dem Inhaber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen seiner vorgesetzten Behörde als Teil seines Diensteinkommens überlassen ist und materiell die Benutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten, wie sie durch die vorgesetzte Dienstbehörde tatsächlich geregelt worden sind, erforderlich ist (OVG-Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174 und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 504).

    Das Gegenteil ergibt sich aus den vorgenannten Entscheidungen, die für die Annahme einer Dienstwohnung verlangen, es müsse sich um bestimmte Räume handeln, die einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen sind (OVG-Entscheidung VIII C 75/09) und weiter ausführen, es unterliege der Nachprüfung des Gerichts, ob es zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des Wohnungsinhabers erforderlich ist, daß er sich an der betreffenden Stelle dauernd aufhalte und die Wohnung zugewiesen worden sei, um diesen dauernden Aufenthalt zu ermöglichen (OVG-Entscheidungen VIII C 220/11 und vom 17. März 1911 VIII C 195/10, Preußisches Verwaltungs-Blatt 33, 315).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 209/83

    Grundsteuerbefreiung kirchlicher Dienstwohnungen beschränkt auf die Wohnungen,

    Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen eine verfassungskonforme Lösung, die sowohl Art. 3 GG als auch Art. 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung als auch den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 8, 274, 302) beachtet, nur dadurch zu erreichen ist, daß der Dienstwohnungsbegriff eng in dem Sinne ausgelegt wird, wie dies der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts entsprach (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 8. März 1910 VIII C 75/09, OVGE 56, 174, und vom 1. März 1912 VIII C 220/11, Preußisches Verwaltungsblatt 33, 504).
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