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   EuGH, 17.06.2021 - C-597/19   

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https://dejure.org/2021,17366
EuGH, 17.06.2021 - C-597/19 (https://dejure.org/2021,17366)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - C-597/19 (https://dejure.org/2021,17366)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - C-597/19 (https://dejure.org/2021,17366)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.I.C.M.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Begriff "öffentliche Zugänglichmachung" - Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Geistiges Eigentum â€" Urheberrecht und verwandte Schutzrechte â€" Richtlinie 2001/29/EG â€" Art. 3 Abs. 1 und 2 â€" Begriff ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ â€" Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein ...

  • kanzlei.biz

    Speicherung von IP-Adressen zur Rechtsverfolgung zulässig - EuGH stärkt Schutz von Urheberrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Begriff "öffentliche Zugänglichmachung" - Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Mircom International Content Management & Consulting

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten ...

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Dateifragmente sind urheberrechtlich geschützt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    P2P-Upload von Dateifragmenten ist Urheberrechtsverletzung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BitTorrent

  • lto.de (Kurzinformation)

    Peer-to-Peer-Netzwerken: Auch Dateifragmente sind urheberrechtlich geschützt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hochladen von Segmenten einer Datei in "Peer-to-Peer"-Netz als öffentliche Zugänglichmachung ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der systematischen Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der systematischen Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hochladen von Dateifragmenten in P2P-Netzwerk ist bereits eine Urheberrechtsverletzung

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing: Upload von Dateisegmenten rechtswidrig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1067
  • EuZW 2021, 595
  • MMR 2022, 30
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Da außerdem der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/679 als auch in den der Richtlinie 2002/58 zu fallen scheint und die verarbeiteten IP-Adressen, wie sich aus der in Rn. 102 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, sowohl personenbezogene Daten als auch Verkehrsdaten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 152), ist zu prüfen, ob bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verarbeitung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergibt, stellen die Bestimmungen dieser Richtlinie eine Detaillierung und Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Zwecke der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten dar, die erforderlich sind, um u. a. einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).

    Damit eine Verarbeitung wie die Speicherung der IP-Adressen von Personen, deren Internetanschlüsse für das Hochladen von Dateisegmenten mit geschützten Werken in Peer-to-Peer-Netzen genutzt wurden, um einen Antrag auf Offenlegung der Namen und Anschriften der Inhaber dieser IP-Adressen zu stellen, als rechtmäßig angesehen werden kann, weil sie die Voraussetzungen der Verordnung 2016/679 erfüllt, ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine solche Verarbeitung den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 genügt, denn diese Richtlinie konkretisiert die Grundrechte der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109).

    Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 erscheint nämlich die Vorratsspeicherung der IP-Adressen durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste über die Dauer ihrer Zuweisung hinaus im Prinzip nicht erforderlich, um eine Rechnung für die fraglichen Dienste zu erstellen, so dass sich die Feststellung im Internet begangener Rechtsverstöße ohne Rückgriff auf eine Rechtsvorschrift nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 als unmöglich erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 154).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auskunftsantrag gegenstandslos, wenn die Speicherung der IP-Adressen auf der Grundlage einer solchen Rechtsvorschrift oder zumindest ihre Nutzung zu anderen als den im Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), für zulässig erachteten Zwecken als unionsrechtswidrig anzusehen wären.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Da außerdem der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung 2016/679 als auch in den der Richtlinie 2002/58 zu fallen scheint und die verarbeiteten IP-Adressen, wie sich aus der in Rn. 102 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, sowohl personenbezogene Daten als auch Verkehrsdaten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 152), ist zu prüfen, ob bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verarbeitung die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 ergibt, stellen die Bestimmungen dieser Richtlinie eine Detaillierung und Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Zwecke der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten dar, die erforderlich sind, um u. a. einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 102).

    Damit eine Verarbeitung wie die Speicherung der IP-Adressen von Personen, deren Internetanschlüsse für das Hochladen von Dateisegmenten mit geschützten Werken in Peer-to-Peer-Netzen genutzt wurden, um einen Antrag auf Offenlegung der Namen und Anschriften der Inhaber dieser IP-Adressen zu stellen, als rechtmäßig angesehen werden kann, weil sie die Voraussetzungen der Verordnung 2016/679 erfüllt, ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine solche Verarbeitung den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 genügt, denn diese Richtlinie konkretisiert die Grundrechte der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 109).

    Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 erscheint nämlich die Vorratsspeicherung der IP-Adressen durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste über die Dauer ihrer Zuweisung hinaus im Prinzip nicht erforderlich, um eine Rechnung für die fraglichen Dienste zu erstellen, so dass sich die Feststellung im Internet begangener Rechtsverstöße ohne Rückgriff auf eine Rechtsvorschrift nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 als unmöglich erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 154).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auskunftsantrag gegenstandslos, wenn die Speicherung der IP-Adressen auf der Grundlage einer solchen Rechtsvorschrift oder zumindest ihre Nutzung zu anderen als den im Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), für zulässig erachteten Zwecken als unionsrechtswidrig anzusehen wären.

  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rigas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Somit ist nach dieser Bestimmung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne zu Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

    Diese Analyse wird durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und f der Verordnung 2016/679 gestützt, wonach das Verbot der Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten, aus denen etwa Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person hervorgehen, nicht gilt, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder die Verarbeitung etwa zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 95/46 Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 29).

    Zur Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30).

    Schließlich ist zur Voraussetzung der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen festzustellen, dass sie grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt (Urteil vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, ihnen aber auch nicht vorschreibt, eine solche Verpflichtung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 34).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Insoweit sind die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der Verordnung 2016/679 selbst festgelegt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser lässt es nunmehr zu, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt wird, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die u. a. den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sowie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53).

    Außerdem ist der Umstand, dass sich Art. 23 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche bezieht, dahin auszulegen, dass er den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu bestätigen, die den Schutz des Eigentumsrechts und die Situationen, in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen, nie vom Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ausgeschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Das vorlegende Gericht fragt sich erstens im Hinblick auf das Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456), in dem es um die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 durch die Betreiber einer Internet-Sharing-Plattform im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzes ging, ob eine solche öffentliche Wiedergabe durch einzelne Nutzer eines solchen Netzes, die sogenannten "downloaders", erfolgen könne, die durch das Herunterladen von Segmenten einer digitalen Datei, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalte, diese Segmente zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich machten.

    Zu Peer-to-Peer-Netzen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines solchen Netzes zu teilen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 48).

    Da es sich im vorliegenden Fall um Werke handelt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, ist ferner davon auszugehen, dass eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Daher kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gewährt, eine Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Zugänglichmachung unter Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgen, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts oder der sonstigen Schutzgegenstände nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes oder sonstiger Schutzgegenstände erlaubte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Zugänglichmachung durch das Hochladen eines Werks zuzulassen, ohne dass der Inhaber des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem angemessenen Ausgleich im Sinne der Erwägungsgründe 3 und 31 dieser Richtlinie zuwider, den es zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) verbürgten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere dem Schutz ihrer in Art. 11 der Charta verbürgten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, sowie dem Schutz des Allgemeininteresses andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht soll nämlich das in Art. 47 der Charta verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört, indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 35).

    Was zweitens die nachgelagerte Verarbeitung durch Telenet betrifft, mit der die Inhaber der gespeicherten IP-Adressen identifiziert und ihre Namen und Anschriften an Mircom übermittelt werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48, der sich auf die Übermittlung der Namen und Anschriften von Nutzern beschränkt, die an rechtsverletzenden Tätigkeiten beteiligt sind, dem Ziel entspricht, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Auskunftsrecht der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und dem Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Das Recht auf den Schutz solcher Daten, das den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 genannten Personen zusteht, ist Teil des Grundrechts jedes Einzelnen auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, wie es in Art. 8 der Charta und in der Verordnung 2016/679, die durch die Richtlinie 2002/58 präzisiert und ergänzt wird, verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 30).

    Die Anwendung der in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen kann nämlich die Verordnung 2016/679 und die Richtlinie 2002/58 nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 32).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-521/17

    SNB-REACT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Im Unterschied zu den in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 genannten Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums müssen jedoch nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie die drei in Art. 4 Buchst. b bis d der Richtlinie genannten Personengruppen außerdem ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung dieser Rechte haben und klagebefugt sein, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 39).

    Dieser Verweis ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie so zu verstehen, dass er sich sowohl auf das maßgebliche innerstaatliche Recht als auch - gegebenenfalls - auf das Unionsrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, SNB-REACT, C-521/17, EU:C:2018:639, Rn. 31).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
    Ein solcher Ausschluss liefe nämlich dem allgemeinen Ziel der Richtlinie 2004/48 zuwider, das nach ihrem zehnten Erwägungsgrund u. a. darin besteht, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C-427/15, EU:C:2017:18, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Situation Anwendung findet, in der ein Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, in einem gesonderten Verfahren Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen, die dieses Recht verletzen, verlangt (Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C-427/15, EU:C:2017:18, Rn. 28).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

  • EuGH, 22.11.2012 - C-119/12

    Probst - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und

  • EuGH, 19.04.2012 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Zudem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DSGVO selbst festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 112).
  • BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem

    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet).

    Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 100).

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus.

    Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren.

    Unter welchen abstrakten Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 105 ff. - Mircom/Telenet).

    Die insoweit erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu oben unter I. 3.) ist - wie auch die parallele Abwägung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO- Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet).

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers

    Diese Rechtsprechung zur Datenschutz-Richtlinie ist grundsätzlich auch für die Datenschutz-Grundverordnung einschlägig (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19,ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 107 - M.I.C.M.).

    Dasselbe gilt für die erforderliche Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - M.I.C.M.; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 110- Meta Platforms; BVerfGE 152, 216 Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem

    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet; Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 24 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 24).

    Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 30 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 30).

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, WRP 2022, 193 Rn. 31 und VI ZR 489/19, WRP 2022, 203 Rn. 31, jeweils mwN), wie sie vom Berufungsgericht durchgeführt wurde, hält der rechtlichen Nachprüfung, der sie in vollem Umfang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 30 - Ärztebewertung II), im Ergebnis stand.

    Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

    Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines

    40 Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106).

    43 Vgl. Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30), und vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. (C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 110).

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" des Klägers bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet).

    Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 100).

    Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten des Klägers aus.

    Ein strenges Gleichbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinbaren.

    Unter welchen abstrakten Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 105 ff. - Mircom/Telenet).

    Die insoweit erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu oben unter I. 3.) ist - wie auch die parallele Abwägung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO- Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet).

  • OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22

    Schufa - Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens (Planinsolvenz) in

    Ebenso habe der EuGH anerkannt, dass IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen systematisch gespeichert werden dürften, um gegebenenfalls Auskunft an Rechteinhaber geben zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. - C-597/19 - EU:C:2021:492, Rn. 132), obwohl unklar sei, ob und wann eine Auskunft ersucht werden würde.
  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23

    Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus

    Diese Rechtsprechung zur Datenschutz-Richtlinie ist grundsätzlich auch für die Datenschutz-Grundverordnung einschlägig (EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 107 - M.I.C.M.) und auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kommanditisten übertragbar.

    Dasselbe gilt für die erforderliche Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - M.I.C.M.; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 110 - Meta Platforms; BVerfGE 152, 216 Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-604/22

    IAB Europe

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, da die DSGVO die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) aufgehoben und ersetzt hat und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung inhaltlich im Wesentlichen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, die zur Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich auch für die Verordnung einschlägig ist (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

  • EuGH, 28.04.2022 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

  • BGH, 22.02.2024 - I ZR 217/22

    PIERRE CARDIN

  • EuGH, 28.04.2022 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 60/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-184/20

    Vyriausioji tarnybines etikos komisija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • VG Stuttgart, 31.03.2022 - 1 K 6043/20

    Erfolglose Klage gegen die Veröffentlichung eines Urteils des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2021 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • LG Köln, 21.07.2022 - 14 O 152/19

    Abmahnkosten bei PC-Spiel-Filesharing

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

  • LG Köln, 19.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

  • EuGH, 23.11.2023 - C-201/22

    Telia Finland

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • LG Köln, 24.05.2022 - 14 O 244/20

    Urheberrechtsverletzung, Filesharing, Computerspiel "Dying Light", tatsächliche

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