Rechtsprechung
EuGH, 17.06.2021 - C-800/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Mittelbayerischer Verlag
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, ...
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Gerichtliche Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verwendung des Ausdrucks "polnisches Vernichtungslager"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Verfahrensrecht: Mittelbayerischer Verlag/SM
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Formulierung "polnisches Vernichtungslager Treblinka" in Internet-Artikel: EuGH zur Gerichtszuständigkeit
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Mittelbayerischer Verlag
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mittelbayerischer Verlag
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19
- EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
Papierfundstellen
- EuZW 2021, 890
- MMR 2021, 715
- afp 2021, 312
Wird zitiert von ... (3)
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20
HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Aus diesem Grund müssen diese Regeln in hohem Maße vorhersehbar sein: Der Kläger muss unschwer feststellen können, vor welchen Gerichten er klagen kann, und der Beklagte muss hinreichend sicher voraussehen können, vor welchen Gerichten er verklagt werden kann (vgl. elfter Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag, C-800/19, EU:C:2021:489, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 23.02.2023 - III ZR 242/21 Eine mit mehreren Hauptniederlassungen verbundene Vervielfachung der allgemeinen Gerichtsstände stünde auch mit dem Zweck der EuGVVO, Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. zB EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-800/19, EuZW 2021, 890 Rn. 25, 39), nicht in Einklang.