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   EuGH, 17.06.2021 - C-800/19   

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EuGH, 17.06.2021 - C-800/19 (https://dejure.org/2021,17365)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - C-800/19 (https://dejure.org/2021,17365)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - C-800/19 (https://dejure.org/2021,17365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mittelbayerischer Verlag

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verwendung des Ausdrucks "polnisches Vernichtungslager"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verfahrensrecht: Mittelbayerischer Verlag/SM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Formulierung "polnisches Vernichtungslager Treblinka" in Internet-Artikel: EuGH zur Gerichtszuständigkeit

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 890
  • MMR 2021, 715
  • afp 2021, 312
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

    Die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung 1215/2012, der bei der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zu berücksichtigen ist, ausgeführt wird, soll das Erfordernis der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte, was besonders wichtig ist bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung meint "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, wobei jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof speziell im Zusammenhang mit dem Internet entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Möglichkeit im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist und nicht zum besonderen Schutz des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38).

    Mit der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, wird nämlich nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts berief sich SM auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    Im Gegensatz zu den Fällen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), ergangen sei, betreffe der Artikel, den sie auf ihrer Website veröffentlicht habe, SM nicht unmittelbar.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

  • EuGH, 29.10.2010 - C-161/10

    Martinez und Martinez - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts berief sich SM auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    Im Gegensatz zu den Fällen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), ergangen sei, betreffe der Artikel, den sie auf ihrer Website veröffentlicht habe, SM nicht unmittelbar.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Eine andere Auslegung würde zu einer Häufung der potenziellen Gerichtsstände führen und könnte daher auch die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der der Verordnung zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 37).
  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Im Übrigen ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten Ausnahmecharakter haben müssen und eng auszulegen sind (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin, dass in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, das Gericht des Ortes, an dem sich der Schwerpunkt der Interessen einer Person befindet, die sich durch einen auf einer Website online gestellten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, für die Entscheidung über die von dieser Person erhobene Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zuständig wäre, die Grundlage verkennen würde, auf der die in dieser Vorschrift genannte besondere Zuständigkeitsregel beruht, nämlich eine besonders enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und den nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zuständigen Gerichten, mit der, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 28), Rechtssicherheit geschaffen und verhindert werden soll, dass die Person, die die betreffenden Rechte verletzt haben soll, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Die Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgt mithin einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei verständiger Würdigung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 34).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-800/19
    Als Ausnahme von der Zuständigkeit gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012, nämlich der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die die allgemeine Regel darstellt, ist die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung, die für Verfahren gilt, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Wird allerdings der Kläger in dem betreffenden Artikel nicht namentlich genannt und lässt er sich auch nicht mittelbar individuell identifizieren, so fehlt es an der erforderlichen engen Verbindung zwischen dem Gericht des Orts, an dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, und dem betreffenden Rechtsstreit, so dass dieses Gericht nicht gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zuständig ist (vgl. EuGH 17.06.2021 - C-800/19, juris Rn. 37, 45 - Mittelbayerischer Verlag).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Ansatz ist jüngst im Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag (C-800/19, EU:C:2021:489, Rn. 31), bestätigt worden.

    Vgl. hierzu Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag (C-800/19, EU:C:2021:489, Rn. 31).

  • BGH, 23.02.2023 - III ZR 242/21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Bestimmen des Begriffs

    Eine mit mehreren Hauptniederlassungen verbundene Vervielfachung der allgemeinen Gerichtsstände stünde auch mit dem Zweck der EuGVVO, Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. zB EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-800/19, EuZW 2021, 890 Rn. 25, 39), nicht in Einklang.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Aus diesem Grund müssen diese Regeln in hohem Maße vorhersehbar sein: Der Kläger muss unschwer feststellen können, vor welchen Gerichten er klagen kann, und der Beklagte muss hinreichend sicher voraussehen können, vor welchen Gerichten er verklagt werden kann (vgl. elfter Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie Urteil vom 17. Juni 2021, Mittelbayerischer Verlag, C-800/19, EU:C:2021:489, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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