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   EuGH, 17.07.1997 - C-183/95   

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https://dejure.org/1997,416
EuGH, 17.07.1997 - C-183/95 (https://dejure.org/1997,416)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - C-183/95 (https://dejure.org/1997,416)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - C-183/95 (https://dejure.org/1997,416)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahme - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gültigkeit der Entscheidung 95/119/EG der Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Affish

  • EU-Kommission PDF

    Affish / Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees

    Richtlinie 90/675 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Entscheidung 95/119 der Kommission
    Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärkontrollen bei Erzeugnissen aus Drittländern - Richtlinie 90/675 - Schutzmaßnahmen - Vollständiges Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus ganz Japan - Verstoß gegen die Grundsätze ...

  • EU-Kommission

    Affish / Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees

  • Wolters Kluwer

    Schutzmaßnahmen bezüglich aus Japan stammender Fischereierzeugnisse; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ; Grundsatz des Vertrauensschutzes ; Gültigkeit der Entscheidung 95/119/EG der Kommission

  • Judicialis

    Entscheidung 95/119/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 95/119/EG
    Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Veterinärkontrollen bei Erzeugnissen aus Drittländern - Richtlinie 90/675 - Schutzmaßnahmen - Vollständiges Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus ganz Japan - Verstoß gegen die Grundsätze ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Gültigkeit der Entscheidung 95/119/EWG der Kommission über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich aus Japan stammender Fischereierzeugnisse - Allgemeines Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69) stellt es einen Ermessensmißbrauch dar, wenn ein Gemeinschaftsorgan einen Rechtsakt ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder um ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell zur Bewältigung der konkreten Sachlage vorsieht, erläßt.
  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Insoweit ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf ankommt, ob die darin gewählten Mittel für den angestrebten Zweck geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 54).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. insbesondere Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Folglich kann sie namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-134/91

    Kerafina-Keramische / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das nationale Gericht berechtigt, zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 12. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91, Kerafina Keramische und Finanzholding und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Selbst wenn man annimmt, daß die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, kann ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlaß von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 44, vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 20, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.1979 - 84/78

    Tomadini

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Selbst wenn man annimmt, daß die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, kann ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlaß von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 44, vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 20, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Selbst wenn man annimmt, daß die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, kann ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlaß von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 44, vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 84/78, Tomadini, Slg. 1979, 1801, Randnr. 20, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    Die Bedeutung der angestrebten Ziele kann Einschränkungen rechtfertigen, die sogar beträchtliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 17).
  • EuGH, 05.02.1997 - C-51/95

    Unifruit Hellas / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-183/95
    16 und 19, sowie Beschluß vom 5. Februar 1997 in der Rechtssache C-51/95 P, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1997, I-727, Randnr. 27).
  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    In der Regel verzichtet der Gerichtshof auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1983, FORMA, C-66/82, Slg. 1983, I-396 ; Urteil vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, Slg. 1997, I-4362 ; v. Danwitz, EWS 2003, S. 393 ; Lecheler, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte VI/1, 2010, § 158 Rn. 31; Koutnatzis, VRÜ 2011, S. 32 ; Trstenjak/Beysen, EuR 2012, S. 265 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    54 Dem Schutz der öffentlichen Gesundheit ist grundsätzlich gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen: vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 1997, Affish (C-183/95, EU:C:1997:373, Rn. 43).
  • EuG, 15.09.1998 - T-136/95

    Infrisa / Kommission

    Die Parteien haben am 6. und am 27. Oktober 1997 in Beantwortung einer Frage des Gerichts zu den möglichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-4315) auf den vorliegenden Rechtsstreit Stellung genommen.

    Denn das Urteil Affish, das die Gültigkeit der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung bestätigt hat, zeigt, daß dieser Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, daß selbst dann, wenn die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlaß von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (Urteil Affish, Randnr. 57).

    Zu der Möglichkeit, eine Schutzmaßnahme zu erlassen, die in der Kontrolle von Partien bereits versandter Fischereierzeugnisse bei ihrer Einfuhr besteht, hat der Gerichtshof entschieden, daß die Klägerin nicht auf den Erlaß einer solchen Maßnahme vertrauen durfte (Urteil Affish, Randnr. 58).

    Im übrigen stellt das gewählte Vorgehen die Grundlage dar, von der die Richtlinien über Veterinär- und Gesundheitskontrollen, insbesondere die Richtlinie 91/493, ausgehen (Urteil Affish, Randnrn.

    Schließlich konnte die Kommission die Schutzmaßnahmen nicht der besonderen Lage eines einzelnen Importeurs oder eines einzelnen Einfuhrmitgliedstaats anpassen, sondern mußte die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Japan im Gebiet der gesamten Gemeinschaft berücksichtigen (Urteil Affish, Randnr. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die darin gewählten Mittel für den angestrebten Zweck geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54, und Affish, Randnr. 30).

    In beiden Fällen kann die Maßnahme auf das gesamte Gebiet des betreffenden Drittlands ausgedehnt oder auf Erzeugnisse aus einem Teilgebiet dieses Drittlands beschränkt werden (Urteil Affish, Randnr. 31).

    Die Bedeutung der angestrebten Ziele kann Einschränkungen rechtfertigen, die sogar beträchtliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (vgl. Urteil Affish, Randnr. 42, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als dem Schutz der Volksgesundheit, dessen Gewährleistung die streitige Entscheidung bezweckt, gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist (Urteil Affish, Randnr. 43, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Affish ausgeführt hat (Randnr. 64), lassen die Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung klar erkennen, daß die Kommission die streitige Schutzmaßnahme erließ, nachdem sie eine Delegation von Sachverständigen nach Japan entsandt hatte, die schwere Mängel hinsichtlich der Hygiene und Kontrolle der Bedingungen für die Produktion und Lagerung von Fischereierzeugnissen feststellten, die Risiken für den Schutz der Volksgesundheit darstellen konnten (erste Begründungserwägung der streitigen Entscheidung).

    Die Kommission konnte sich im Hinblick auf die Art der streitigen Entscheidung und insbesondere auf die Frist, innerhalb deren sie ergehen mußte, darauf beschränken, das angewandte Verfahren und die wesentlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für ihre Beurteilung bildeten, in allgemeiner Weise anzugeben, ohne die Einzelheiten des Berichts der Sachverständigendelegation zu wiederholen oder durch eine besondere Begründung zu erläutern, weshalb andere Möglichkeiten ausgeschlossen wurden (Urteil Affish, Randnr. 65).

    Was die von der Kommission verfolgten Ziele angeht, so haben die Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle durch die japanischen Behörden gerade zu der Beurteilung beigetragen, daß die gesundheitliche Qualität der Erzeugnisse aus ganz Japan nicht garantiert werden könne (Urteil Affish, Randnr. 49).

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ebenso wie die Klägerin in der Rechtssache Affish nichts dafür vorgetragen, daß die Kommission mit dem Erlaß der streitigenEntscheidung einen anderen Zweck verfolgt hätte als den, zu dem ihr durch Artikel 19 der Richtlinie 90/675 eine Befugnis auf dem betreffenden Gebiet eingeräumt worden ist (Urteil Affish, Randnr. 49).

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Das Gericht erinnert daran, dass die Bedeutung des mit der angefochtenen Verordnung verfolgten Zieles, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, sogar beträchtliche negative Folgen wirtschaftlicher Art für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 42, und Fedesa u. a., zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 17).

    In diesem Rahmen ist dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dessen Gewährleistung die angefochtene Verordnung bezweckt, gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Urteil Affish, Randnr. 43).

  • EuG, 09.07.2009 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung

    Nach der Rechtsprechung genügt der Umstand, dass ein Drittstaat die Konformität der aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnisse mit den Gemeinschaftsnormen nicht gewährleisten kann, um eine Maßnahme des Einfuhrverbots in die Gemeinschaft zu rechtfertigen, da insbesondere das gesamte System der Nahrungsmittelkontrolle der Gemeinschaft auf einer Kontrolle am Erzeugungsort beruht, und dass daher eine weniger einschränkende Maßnahme als das Einfuhrverbot nicht geeignet ist, die Erreichung der Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat so u. a. ausgeführt, dass wegen der Art der Fischereierzeugnisse Gesundheitskontrollen im Stadium der Produktion eindeutig wirkungsvoller und praktischer sind als Kontrollen bei der Einfuhr (Urteil Affish, Randnr. 39).

    Zweitens ist zum Vorbringen der Klägerinnen, dass sie bis zur Durchführung der notwendigen staatlichen Kontrollen durch Costa Rica durch private Kontrollen an Ort und Stelle gewährleisteten, dass den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher der Europäischen Union Rechnung getragen werde, zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung die Kommission eine Einfuhrverbotsmaßnahme nicht der besonderen Lage eines einzigen Einführers oder eines einzigen Einfuhrmitgliedstaats anpassen kann, sondern die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet der gesamten Gemeinschaft berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 58).

    So erlaubt es der Umstand, dass es bei bestimmten Betrieben beim Inspektionsbesuch keine gesundheitlichen Beanstandungen gab, oder dass sie sich verpflichten, die Kontrolle der Erzeugnisse zu gewährleisten, nicht, die Einfuhren von Erzeugnissen aus diesen Betrieben zuzulassen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der betreffende Drittstaat nicht in der Lage ist, selbst die Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 37).

    Folglich kann sie Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich, wie im vorliegenden Fall, dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einem im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1993, I-4973, Randnr. 78, und Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42).

    So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Bedeutung der angestrebten Ziele Einschränkungen rechtfertigen kann, die sogar beträchtliche negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben können (Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 17), und insbesondere, dass dem Gesundheitsschutz vorrangige Bedeutung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93).

    Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, dass dieser nicht davon ausgegangen ist, dass die Kommission eine solche Fürsorgepflicht trifft.

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung, selbst wenn man annimmt, dass die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, dieses einer Änderung des geltenden Rechts, an der ein unbestreitbares öffentliches Interesse besteht, nicht entgegenstehen, und zwar auch bei Sachlagen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 148, und Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 57).

    Aus dem Urteil Affish, oben in Randnr. 66 angeführt, geht jedoch hervor, dass der Zweck der angefochtenen Entscheidung, der Gesundheitsschutz, ein solches unbestreitbares öffentliches Interesse darstellt.

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C - 183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C - 519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85).
  • EuG, 23.10.2001 - T-155/99

    Dieckmann & Hansen / Kommission

    Nach der Rechtsprechung sei diesem Schutz gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.

    Darüber hinaus habe sie, selbst wenn sie im vorliegenden Fall eine vertrauenserweckende Situation geschaffen hätte, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung diesen Grundsatz nicht verletzt, da das Einfuhrverbot für Kaviar aus Kasachstan aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher und daher aufgrund eines zwingenden Interesses des Gemeinwohls im Sinne der Rechtsprechung gerechtfertigt gewesen sei (Urteil Affish, Randnr. 57).

    Er hat auch entschieden, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

    Aus dem Wortlaut und dem Geist dieser Regelungen wie auch aus der Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt sind, nämlich Artikel 43 EG-Vertrag, ergibt sich, dass sie Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik sind und dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren dienen sollen (in diesem Sinne auch Urteil Affish, Randnr. 43).

    Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung hat die Kommission schließlich vollauf ihrer Pflicht genügt, bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren Rechnung zu tragen (Urteil in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 12) und dem Schutz der menschlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen (Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, und Urteil Affish, Randnr. 43).

    Der Schutz der menschlichen Gesundheit, stellt ein solches unbestreitbares öffentliches Interesse dar (Urteil Affish, Randnr. 57).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Es ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die Niederlassungsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer gegen die zwingenden Belange des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung abgewogen werden muss und dass das Gewicht der auf diesem Gebiet verfolgten Ziele Beschränkungen rechtfertigen kann, die - sogar beträchtliche - negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Affish, C-183/95, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    148 Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass die Gemeinschaft zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, kann ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03

    GENERALANWALT A. TIZZANO TRÄGT SEINE AUFFASSUNG ZUR GÜLTIGKEIT DER

    18 - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnrn.

    19 - Urteile Fedesa u. a., Randnr. 17, und Affish, Randnr. 42.

    20 - Urteil Affish.

    Speziell zum Recht auf unternehmerische Freiheit vgl. Urteil Affish, Randnr. 42.

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-101/12

    Schaible - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 21/2004 - Kennzeichnung und

  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

  • EuG, 14.12.2011 - T-52/09

    Nycomed Danmark / EMA - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen

  • EuG, 09.09.2010 - T-264/07

    CSL Behring / Kommission und EMA - Humanarzneimittel - Verfahren zur Ausweisung

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-544/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Jan Mazák ist es verboten, für einen Wein mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • EuGöD, 11.09.2008 - F-51/07

    Bui Van / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Einstufung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2008 - C-127/07

    Arcelor Atlantique und Lorraine u.a. - Integrierte Vermeidung und Verminderung

  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

  • EuGH, 15.12.2005 - C-86/03

    Griechenland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuG, 28.06.2000 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.04.2001 - C-477/00

    Kommission / Roussel und Roussel Diamant

  • EuGH, 11.04.2001 - C-476/00

    Kommission / Schuck

  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuG, 26.11.2002 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-162/00

    GENERALANWALT JACOBS SCHLÄGT VOR, ZU ENTSCHEIDEN, DASS EINE DEUTSCHE

  • EuGH, 11.04.2001 - C-478/00

    Kommission / Roussel und Roussel Iberica

  • EuGH, 11.04.2001 - C-475/00

    Kommission / Hänseler

  • EuG, 31.10.2000 - T-83/00

    Schuck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-162/96

    A. Racke GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Mainz. - Kooperationsabkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/17

    Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGöD, 23.10.2012 - F-57/11

    Eklund / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 11.04.2001 - C-479/00

    Kommission / Gerot Pharmazeutika

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 31.10.2000 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2002 - C-127/00

    Hässle

  • EuG, 31.10.2000 - T-85/00

    Roussel und Roussel Iberica / Kommission

  • EuG, 19.10.2000 - T-141/00

    Trenker / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-86/03

    Griechenland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 1999/32/EG - Schwefelhöchstgehalt

  • EuG, 31.10.2000 - T-132/00

    Gerot Pharmazeutika / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-436/98

    HMIL

  • EuG, 13.12.2006 - T-304/01

    Abad Pérez u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-332/11

    ProRail - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Beweisaufnahme

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