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   EuGH, 17.07.1997 - C-219/95 P   

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https://dejure.org/1997,100
EuGH, 17.07.1997 - C-219/95 P (https://dejure.org/1997,100)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - C-219/95 P (https://dejure.org/1997,100)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - C-219/95 P (https://dejure.org/1997,100)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriere Nord / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Ferriere Nord / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1
    1 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages - Alternatives Erfordernis eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung - Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen

  • EU-Kommission

    Ferriere Nord / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag; Buße gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten; Absprachen über die Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes und der Aufteilung der Märkte; Nichtinbetrachtziehung der konkreten Auswirkungen der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 85
    1 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages - Alternatives Erfordernis eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung - Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 - Abweisung der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Die Situation unterscheide sich nicht von der bei Zucker, die der Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) geprüft habe, in dem er die Geldbußen erheblich herabgesetzt habe.

    Im übrigen kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) berufen, da dieses Urteil einen Fall betrifft, der sich in zweierlei Hinsicht grundlegend von dem vorliegenden unterscheidet.

    Daraus folgt, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache in wirtschaftlicher Hinsicht grundlegend voneinander unterscheiden und daß sich die Klägerin somit für ihre Forderungen nicht auf dieses Urteil berufen kann." Die Rechtsmittelführerin trägt vor, daß die beiden Situationen vergleichbar seien.

    Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, weshalb der Gerichtshof dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung tragen muß (vgl. Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 612).

    Das Gericht hat nämlich nicht nur darauf hingewiesen, daß die Kommission die Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht berücksichtigt hat, sondern auch darauf, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache grundlegend voneinander unterscheiden.

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummern 32 bis 35 des angefochtenen Urteils: "32 ... Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ... fordert [nicht], daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern [verlangt] nur den Nachweis ..., daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil Miller/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

    Das Gericht hat in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nach dem Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77 (Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15) nicht fordert, daß die darin genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt haben ein Beweis, der in den meisten Fällen auch nur schwer rechtlich gelingen kann , sondern nur den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    34 Hinzu kommt, daß, selbst wenn die Absprachen, wie die Klägerin behauptet, den gesamten Marktanteil der italienischen Hersteller nicht verändert haben und ihre Ausfuhren weit unter der ihr zugeteilten Quote geblieben sind, die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen dennoch geeignet waren, die Handelsströme von der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 172).

    Außerdem sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach ständiger Rechtsprechung nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern (vgl. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 170).

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummern 30 und 31 des angefochtenen Urteils: "30 ... für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag [brauchen] die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn, wie bei den in der Entscheidung festgestellten Vereinbarungen, feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Zu dem behaupteten ungerechten Charakter der Geldbuße ist darauf hinzuweisen, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Außerdem sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach ständiger Rechtsprechung nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern (vgl. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 170).
  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 462, 473, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18)." Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigt zu haben, wonach die Absprache eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken müsse, so daß diese Vorschrift eine kumulative und keine alternative Voraussetzung enthalte.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 462, 473, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18)." Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigt zu haben, wonach die Absprache eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken müsse, so daß diese Vorschrift eine kumulative und keine alternative Voraussetzung enthalte.
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    Zunächst ist daran zu erinnern (vgl. Beschluß vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611), daß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 zum einen die Voraussetzungen nennt, die erfüllt sein müssen, damit die Kommission Geldbußen festsetzen kann (Anwendungsvoraussetzungen); zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der Zuwiderhandlung.
  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89 (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt.
  • EuG - T-143/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Haberer / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15

    "Süßwarenkartell"

    Eine Maßnahme ist zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten geeignet, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten in einer Weise beeinflusst, die befürchten lässt, dass sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindert (EuGH, Urteil v. 17. Juli 1997 - C-219/95, Slg 1997, I-4411- 4448, Entscheidungsgründe 20 m.w.N. - Ferriere Nord ).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Was die Bedeutung der Feststellung des Gerichts anlangt, die Kommission habe nicht nachweisen können, daß die Vereinbarung möglicherweise die Beibehaltung höherer Preise erleichtert habe, so lassen die in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils angeführten Gesichtspunkte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflußt, die befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Zugmaschinen zwischen Mitgliedstaaten behindert (vgl. u. a. Urteil Société technique minière, a. a. O., und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere und gegebenenfalls der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 32).
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