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   EuGH, 17.07.2008 - C-207/06   

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EuGH, 17.07.2008 - C-207/06 (https://dejure.org/2008,16327)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-207/06 (https://dejure.org/2008,16327)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-207/06 (https://dejure.org/2008,16327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schwaninger

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen ...

  • EU-Kommission PDF

    Schwaninger

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen ...

  • EU-Kommission

    Schwaninger

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen ...

  • Wolters Kluwer

    Europarechtliche Regelungen von Tiertransporten; Schutz von Tieren beim See-Transport aus der Europäischen Gemeinschaft in ein Drittland mit Fahrzeugen ohne Entladung der Tiere auf das Schiff; Transportdaueranforderungen und Ruhezeitanforderungen bei Tiertransporten; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 1; ; Richtlinie 91/628/EWG

  • datenbank.nwb.de

    Fährtransport lebender Rinder an einen außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Punkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schwaninger

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden lebender Rinder beim Transport - Richtlinie 91/628/EWG - Anwendbarkeit der Tierschutzbestimmungen beim Transport - Bestimmungen über die Fahrt- und Ruhezeiten und über den Fährtransport von Rindern an einen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg-Aigen (Österreich) eingereicht am 8. Mai 2006 - Schwaninger Martin, Viehhandel - Viehexport gegen Zollamt Salzburg, Erstattungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats (Österreich) - Auslegung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-207/06
    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 für die Durchführung von Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/68 vorsieht, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der Position 0102 der Kombinierten Nomenklatur u. a. voraussetzt, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628 eingehalten werden (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17).

    Was die Reichweite der allgemeinen Verweisung von Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie im Bereich des Wohlbefindens der Tiere und insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 19).

    Dieses Ermessen ist jedoch nicht unbeschränkt, da es sich im Rahmen des Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 bewegen muss (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnrn.

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-207/06
    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, muss sich die zuständige Behörde für eine solche Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere stützen, aus denen sich ergibt, dass die dem Erstattungsantrag vom Ausführer beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls die Möglichkeit, nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung anführt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, nicht erheblich sind (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 41).

    Zu diesem Zweck hat sie u. a. eine objektive Bewertung der ihr vom Ausführer vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und darzutun, dass aufgrund der von ihr angeführten Umstände festgestellt werden kann, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation nicht geeignet ist, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie nachzuweisen (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 42).

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes

    Dass der EuGH die Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder nicht behördlichem Ermessen im Sinne deutschen Verwaltungsrechts unterstellt, wird in dem Urteil vom 17. Juli 2008 C-207/06 --Schwaninger Martin-- (Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206) deutlich, in welchem der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum "gewissen Ermessen" zitiert (Rz 39 des Urteils), um sogleich darauf hinzuweisen, dass die Versagung der Ausfuhrerstattung gerechtfertigt ist, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass mit den vorgelegten Unterlagen der Nachweis der Einhaltung der RL 91/628/EWG nicht erbracht worden ist (Rz 41 des Urteils).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Ergeben die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 oder sonstige Informationen objektive und konkrete Umstände, dass während des Transports gegen Vorschriften der RL 91/628/EWG verstoßen wurde, welche das Wohlbefinden der transportierten Tiere betreffen, obliegt es dem Ausführer nachzuweisen, dass diese seitens der Behörde angeführten Anhaltspunkte nicht erheblich sind (EuGH-Urteile in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 41; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

  • BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15

    Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung -

    Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (bestätigt durch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1080 mit Anmerkung Krüger, ZfZ 2011, 247, Rz 14, unter Hinweis auf EuGH-Urteile Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 41, und Schwaninger Martin vom 17. Juli 2008 C-207/06, EU:C:2008:414, ZfZ 2008, 206, Rz 42).
  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

    In seiner Berufungsentscheidung vom 27.01.2009 (GZ. ZRV/0121-Z3K/05) hat der Unabhängige Finanzsenat nämlich betont, "ist die zuständige Behörde angesichts der gesamten vom Ausführer vorgelegten Unterlagen der Meinung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, hat sie laut EuGH in der Rechtssache C-207/06 zu beurteilen, ob sich der Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss.".
  • EuGH, 09.10.2008 - C-277/06

    Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim

    Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a legt die allgemeinen Bestimmungen für den Transport auf dem Seeweg fest, und Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b stellt die Voraussetzungen klar, unter denen eine 12-stündige Ruhezeit im Fall eines Transports auf einer Roll-on-roll-off-Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft einzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Schwaninger, C-207/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen

    Für den Fall einer Beförderung auf einer Roll-on/Roll-off-Fähre an einen Ort außerhalb der Union ist keine "neutralisierende" Zeitspanne vorgeschrieben; vgl. Urteil Schwaninger Martin (C-207/06, EU:C:2008:414, Rn. 30 bis 35).
  • VG Augsburg, 28.11.2011 - Au 2 E 11.1679

    Tierschutzrecht; europarechtliche Regelungen für Tiertransporte; Fahrtenbuch;

    Die bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen durch nationale Behörden unstreitig stattfinde Überprüfung der Einhaltung unionsrechtlicher Tierschutzregelungen auch beim Transport in Drittländern zeigt, dass das Territorialitätsprinzip der Durchführung von Kontrollen dieser Art - unabhängig davon, ob diese Kontrollen verordnungsrechtlich speziell angeordnet sind - grundsätzlich nicht entgegensteht (s. hierzu z.B. EuGH vom 17.7.2008 Rs. C-207/06 Slg. 2008, I-5561; vom 13.3.2008 Rs. C-96/06 Slg. 2008, I-1413; BFH vom 15.7.2008 Az. VII R 54/05 RdNr. 6 = BFHE 221, 350).
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