Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2008 - C-311/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13182
EuGH, 17.07.2008 - C-311/07 (https://dejure.org/2008,13182)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-311/07 (https://dejure.org/2008,13182)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-311/07 (https://dejure.org/2008,13182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,13182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Einbeziehung von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - Art. 6 Nr. 1 - Liste der unter das staatliche Krankenversicherungssystem fallenden ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/105/EWG Art. 6 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. Juli 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.11.2001 - C-424/99

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    Erstens ist zum Vorbringen der Republik Österreich zu einer Einmischung in die von den Mitgliedstaaten vorgenommene Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit festzustellen, dass die Klage der Kommission nicht etwa die Art der Finanzierung oder den Aufbau des Sozialversicherungssystems in Frage stellt, sondern lediglich darauf abzielt, dass die österreichische Regelung die Vorgaben des Art. 6 der Richtlinie 89/105 einhält, die im Übrigen weder die Funktionsweise des Kodex und die Aufnahme von Arzneimitteln in den Kodex noch die Möglichkeit der Kostenübernahme für ein Arzneimittel betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 26).

    Die Richtlinie 89/105 soll nach ihrem Art. 1 sicherstellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen (vgl. Urteil vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, Randnr. 30, vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 37, und vom 26. Oktober 2006, Pohl-Boskamp, C-317/05, Slg. 2006, I-10611, Randnr. 25).

    Zum einen stellt die Aufnahme eines Arzneimittels in den Kodex eine Maßnahme zur Preiskontrolle dar (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, Randnr. 31).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-317/05

    G. Pohl-Boskamp - Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    Die Richtlinie 89/105 soll nach ihrem Art. 1 sicherstellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen (vgl. Urteil vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, Randnr. 30, vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 37, und vom 26. Oktober 2006, Pohl-Boskamp, C-317/05, Slg. 2006, I-10611, Randnr. 25).

    Zum anderen sind die Entscheidungen, nach denen für einige Arzneimittel ein erhöhter Erstattungssatz gilt, d. h. im vorliegenden Fall eine Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Kodex, ein Mittel, um zu bestimmen, in welchem Umfang die angebotenen Arzneimittel durch ein Krankenversicherungssystem gedeckt sein sollen und bei der Behandlung dieser oder jener Krankheit eingesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnr. 38, und Pohl-Boskamp, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-229/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    Die Richtlinie 89/105 soll nach ihrem Art. 1 sicherstellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen (vgl. Urteil vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, Randnr. 30, vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 37, und vom 26. Oktober 2006, Pohl-Boskamp, C-317/05, Slg. 2006, I-10611, Randnr. 25).

    Zum anderen sind die Entscheidungen, nach denen für einige Arzneimittel ein erhöhter Erstattungssatz gilt, d. h. im vorliegenden Fall eine Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Kodex, ein Mittel, um zu bestimmen, in welchem Umfang die angebotenen Arzneimittel durch ein Krankenversicherungssystem gedeckt sein sollen und bei der Behandlung dieser oder jener Krankheit eingesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnr. 38, und Pohl-Boskamp, Randnr. 26).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    Zweitens genügt zu den Änderungen des ASVG, die im Laufe des Jahres 2007 erfolgt sind oder im Laufe des Jahres 2008 erfolgen sollen, der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-110/00, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-245/03

    Merck, Sharp & Dohme - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in Art. 6 Nr. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/105 festgesetzte Frist eine Ausschlussfrist ist, die von den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden darf (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Merck, Sharp & Dohme, C-245/03, Slg. 2005, I-637, Randnr. 24, und Glaxosmithkline, C-296/03, Slg. 2005, I-669, Randnr. 30).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-296/03

    GlaxoSmithKline

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die in Art. 6 Nr. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/105 festgesetzte Frist eine Ausschlussfrist ist, die von den Mitgliedstaaten nicht überschritten werden darf (vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Merck, Sharp & Dohme, C-245/03, Slg. 2005, I-637, Randnr. 24, und Glaxosmithkline, C-296/03, Slg. 2005, I-669, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-110/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-311/07
    Zweitens genügt zu den Änderungen des ASVG, die im Laufe des Jahres 2007 erfolgt sind oder im Laufe des Jahres 2008 erfolgen sollen, der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-110/00, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung

    Die Richtlinie 89/105 soll nach ihrem Art. 1 sicherstellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen (Urteile vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 30, vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 37, vom 26. Oktober 2006, Pohl-Boskamp, C-317/05, Slg. 2006, I-10611, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Österreich, C-311/07, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2008 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

    58 - Vgl. Urteile vom 27. November 2001, Kommission/Österreich (C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 30), Kommission/Finnland (oben in Fn. 51 angeführt, Randnr. 37), Pohl-Boskamp (oben in Fn. 50 angeführt, Randnr. 25), und vom 17. Juli 2008, Kommission/Österreich (C-311/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

    5 - Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Österreich (C-311/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26), vom 19. Juni 2008, Kommission/Luxemburg (C-319/06, Slg. 2008, I-4323, Randnr. 72), vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien (C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 42), vom 27. Oktober 2005, Kommission/Italien (C-525/03, Slg. 2005, I-9405, Randnrn.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht