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   EuGH, 17.07.2008 - C-66/08   

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https://dejure.org/2008,2927
EuGH, 17.07.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,2927)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,2927)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-66/08 (https://dejure.org/2008,2927)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • EU-Kommission

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Europäischen Haftbefehls; Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten i.R.e. Vorabentscheidungsersuchens; Resozialisierungschancen nach der ...

  • Judicialis

    Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6

  • stcoll.de PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ablehnungsgründe für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kozlowski

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - ...

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ungleichbehandlung eigener und fremder Staatsbürger im deutschen Auslieferungsrecht - Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot und gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot (RA'in Dr. Cristina Tinkl; ZIS 2010, 320)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2008 - Auslieferungsverfahren gegen Szymon Kozlowski

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart - Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) - Möglichkeit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3201
  • EuZW 2008, 581
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen soll (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, und vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Der Rahmenbeschlusses 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 28, vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, insbesondere der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen soll, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der verhängten Strafe zu legen (vgl. Urteile Koz?‚owski, Randnr. 45, Wolzenburg, Randnrn.

    Setzt ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in sein innerstaatliches Recht um, muss er jedoch beachten, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Personen begrenzt ist, die "Staatsangehörige" des Vollstreckungsmitgliedstaats sind oder, wenn sie nicht Angehörige dieses Staates sind, sich dort "aufhalten" oder "ihren Wohnsitz haben" (vgl. in diesem Sinne Urteil Koz?‚owski, Randnr. 34).

    Die Begriffe "aufhalten" und "Wohnsitz" müssen jedoch in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden, da sie sich auf autonome Begriffe des Unionsrechts beziehen (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnrn.

    Zum einen haben die Mitgliedstaaten zwar, wie sich aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, bei der Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in ihr innerstaatliches Recht ein bestimmtes Ermessen, doch können sie diesen Begriffen nicht eine Bedeutung beimessen, die über das hinausgeht, was sich aus einer einheitlichen Auslegung dieser Vorschrift in allen Mitgliedstaaten ergibt (vgl. Urteil Koz?‚owski, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Begriff "sich aufhält" nicht so weit ausgelegt werden darf, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls schon allein deshalb ablehnen kann, weil sich die gesuchte Person vorübergehend im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats befindet (Urteil Koz?‚owski, Randnr. 36).

    Somit ist es unzulässig, bei einer gesuchten Person, die sich - ohne Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats zu sein - dort seit einiger Zeit aufhält oder wohnt, von vornherein auszuschließen, dass sie zu diesem Staat Bindungen aufgebaut hat, die eine Berufung auf diesen fakultativen Ablehnungsgrund rechtfertigen können (Urteil Koz?‚owski, Randnr. 37).

    Wie der Gerichtshof im Übrigen auch entschieden hat, muss, wenn ein Mitgliedstaat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umgesetzt hat, ohne besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorzusehen, die vollstreckende Justizbehörde für die Feststellung, ob in einer konkreten Situation zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat Bindungen bestehen, die den Schluss zulassen, dass diese Person sich in diesem Staat im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses aufhält oder dort wohnt, mehrere objektive Faktoren, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Aufenthalts der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen gehören, in einer Gesamtschau würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koz?‚owski, Randnrn.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in anderen Bereichen des Rechts der Europäischen Union (vgl. u. a. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 22, vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C-372/02, Slg. 2004, I-10761, Randnr. 37, und vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C-66/08, Slg. 2008, I-0000) kann nicht unmittelbar auf die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindern im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung übertragen werden.
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