Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-173/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17077
EuGH, 17.07.2014 - C-173/13 (https://dejure.org/2014,17077)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-173/13 (https://dejure.org/2014,17077)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-173/13 (https://dejure.org/2014,17077)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,17077) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch - Verbesserung bei der Berechnung der Pension - Vergünstigungen, die im Wesentlichen Beamtinnen zugute kommen - Mittelbare ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Leone und Leone

    Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch - Verbesserung bei der Berechnung der Pension - Vergünstigungen, die im Wesentlichen Beamtinnen zugute kommen - Mittelbare ...

  • EU-Kommission

    Maurice Leone und Blandine Leone gegen Garde des Sceaux, ministre de la Justice et Caisse nationale

    [fremdsprachig] Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour administrative d'appel de Lyon - Frankreich.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des Ruhestands führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts: Zur französischen Regelung über Vorteile von Beamten hinsichtlich des Ruhestands

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei französischen Beamten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Leone und Leone

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour administrative d'appel de Lyon - Auslegung von Art. 157 AEUV - Mittelbare Diskriminierung zwischen Männern und Frauen - Ruhestand mit sofortigem Beginn der Zahlung der Rente, die Beamten ungeachtet des Geschlechts mit drei Kindern unter ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Zum anderen wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen betreffend die Verbesserungen der Pension, auf die sich die zweite Frage bezieht, infolge des Urteils Griesmar (C-366/99, EU:C:2001:648) erlassen, aus dem sich ergibt, dass die zuvor geltende nationale Regelung gegen den in Art. 141 EG verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts verstieß.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass sich hinsichtlich der von der früheren nationalen Regelung vorgesehenen Verbesserungen der Pension, deren Gewährung nur vom Kriterium der Erziehung von Kindern abhing, die Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf dieses Kriterium in einer vergleichbaren Situation befanden, so dass diese Regelung, indem sie diese Verbesserung nur den Beamtinnen gewährte und die Beamten, die nachweisen konnten, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen hatten, davon ausschloss, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eingeführt hatte, die Art. 141 EG widersprach (vgl. Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, insbesondere Rn. 53 bis 58 und 67).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die aufgrund eines Systems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden französischen Beamtenpensionssystems gezahlten Pensionen unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 141 EG fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 26 bis 38, und Mouflin, C-206/00, EU:C:2001:695, Rn. 22 und 23).

    In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Umfang dieser Verbesserung im Verhältnis zu derjenigen unverändert blieb, die die frühere Regelung über die Verbesserung kennzeichnete, die infolge des Urteils Griesmar (EU:C:2001:648) als Verstoß gegen Art. 141 EG angesehen wurde.

    Schließlich ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass, wie zuvor ausgeführt, der Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung über die Verbesserung die Folge des sich aus dem Urteil Griesmar (EU:C:2001:648) ergebenden Erfordernisses ist, der Unvereinbarkeit der früheren Regelung über die Verbesserung mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts abzuhelfen.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese frühere Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß, soweit sie die Beamten, die nachweisen konnten, dass sie die Erziehung ihrer Kinder wahrgenommen hatten, von der Verbesserung ausschloss (Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 67).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. L. 24 und R. 37 des Pensionsgesetzbuchs, die den vorzeitigen Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch betreffen, wie die Bestimmungen über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserungsregelung erlassen wurden, um den Erkenntnissen aus dem Urteil Griesmar (EU:C:2001:648) Rechnung zu tragen.

    Im vorliegenden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserung keine Maßnahme darstellt, die von dieser Bestimmung des EG-Vertrags erfasst wird, da sie sich darauf beschränkt, den Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und nicht geeignet ist, die Nachteile, die diese Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Laufbahn hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 63 bis 65; vgl. auch Urteile Kommission/Italien, C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 57 und 58, sowie Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 66 bis 68).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Eine solche Maßnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die von ihr bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteile Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 12, Voß, EU:C:2007:757, Rn. 38, und Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das insbesondere der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, EU:C:1999:60, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 85, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 71).

    Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, in seiner Eigenschaft als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, dass diese einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient, dass dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und dass er vernünftigerweise annehmen durfte, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (Urteil Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Nach ständiger Rechtsprechung steht der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 52, sowie Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das insbesondere der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, EU:C:1999:60, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch reichen allgemeine Behauptungen nicht aus, um darzutun, dass das Ziel einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, und um vernünftigerweise die Annahme zu begründen, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, EU:C:1999:60, Rn. 76, sowie Nikoloudi, C-196/02, EU:C:2005:141, Rn. 52).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Nach ständiger Rechtsprechung steht der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art. 141 EG nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 52, sowie Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Maßnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die von ihr bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteile Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 12, Voß, EU:C:2007:757, Rn. 38, und Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.11.2008 - C-46/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Im vorliegenden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserung keine Maßnahme darstellt, die von dieser Bestimmung des EG-Vertrags erfasst wird, da sie sich darauf beschränkt, den Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und nicht geeignet ist, die Nachteile, die diese Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Laufbahn hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 63 bis 65; vgl. auch Urteile Kommission/Italien, C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 57 und 58, sowie Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Ferner können solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 85, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 71).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Ferner können solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 85, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 71).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-559/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Im vorliegenden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbesserung keine Maßnahme darstellt, die von dieser Bestimmung des EG-Vertrags erfasst wird, da sie sich darauf beschränkt, den Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Verbesserung beim Dienstalter zu gewähren, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und nicht geeignet ist, die Nachteile, die diese Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Laufbahn hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Griesmar, EU:C:2001:648, Rn. 63 bis 65; vgl. auch Urteile Kommission/Italien, C-46/07, EU:C:2008:618, Rn. 57 und 58, sowie Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-173/13
    Jedoch reichen allgemeine Behauptungen nicht aus, um darzutun, dass das Ziel einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, und um vernünftigerweise die Annahme zu begründen, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, EU:C:1999:60, Rn. 76, sowie Nikoloudi, C-196/02, EU:C:2005:141, Rn. 52).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

  • EuGH, 13.12.2001 - C-206/00

    Mouflin

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    38 Vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53).

    69 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Männer und Frauen nach Art. 157 AEUV nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994, Helmig u. a., C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, EU:C:1994:415, Rn. 20, sowie vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 40).

    Eine solche Maßnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die von ihr bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arbeitnehmerkategorien durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das insbesondere der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Erfordernisse im konkreten Fall erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, dem nationalen Gericht die Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    29 - Vgl. dazu, statt vieler, Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP (C-241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8), vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 50), vom 17. Juli 2014, Leone (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56 und 64), und vom 13. Juli 2016, Pöpperl (C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 35).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere dann der Fall ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33), der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 74, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

    Diese Bestimmung kann jedoch nicht auf eine nationale Regelung wie Art. 60 Abs. 1 LGSS Anwendung finden, weil sich die streitige Rentenzulage darauf beschränkt, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente, insbesondere im Fall dauernder Invalidität, gewährt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie während ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, und weil diese Zulage nicht geeignet ist, die Nachteile, die Frauen hinzunehmen haben, dadurch auszugleichen, dass ihnen in dieser beruflichen Laufbahn geholfen wird, und damit die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 65, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 101).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    3 Vgl. Urteil vom 17. Juli 2014 (C-173/13, EU:C:2014:2090).

    72 Vgl. Urteil vom 17. Juli 2014 (C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 100 bis 103).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • EGMR, 17.06.2021 - 12528/17

    QUINTANEL ET AUTRES c. FRANCE

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht