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   EuGH, 17.07.2014 - C-335/12   

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https://dejure.org/2014,17084
EuGH, 17.07.2014 - C-335/12 (https://dejure.org/2014,17084)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-335/12 (https://dejure.org/2014,17084)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-335/12 (https://dejure.org/2014,17084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände"

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Portugal

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 10 EG, Art. 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23), Art. 7 des Beschlusses 85/257/EWG, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.10.2001 - C-30/00

    William Hinton & Sons

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Die Sache gelangte zum Supremo Tribunal Administrativo, das vor seiner Entscheidung mehrere Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof richtete, der am 11. Oktober 2001 den Beschluss William Hinton & Sons (C-30/00, EU:C:2001:536) erließ.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) festgestellt hat, soll mit Art. 254 der Beitrittsakte in Bezug auf die Portugiesische Republik der Übergang vom früheren System zu dem der gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden.

    Um den Abbau der überschüssigen Zuckerbestände, die in Portugal festgestellt worden sind, in die Tat umzusetzen, sieht die Verordnung Nr. 579/86 dementsprechend in erster Linie die Ausfuhr dieser Bestände innerhalb einer bestimmten Frist und, wenn die fristgerechte Ausfuhr unterbleibt, nach ihrem Art. 7 Abs. 1 die Zahlung eines Betrags vor, der gleich der am 30. Juni 1987 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss William Hinton & Sons, EU:C:2001:536, Rn. 56).

    Sie meint, die Verweisung auf die Verordnung Nr. 1785/81 in der Verordnung Nr. 579/86 erfasse nur bestimmte Vorschriften der zuletzt genannten Verordnung, wie ihren Art. 2 Abs. 2 und ihren Art. 4 Abs. 2 Buchst. b. Die Portugiesische Republik verweist auf Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) als Beleg dafür, dass es sich um die Durchführung der Beitrittsakte handele.

    Was die Verweisung auf Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) angeht, ist festzustellen, dass diese Randnummer eher das Vorbringen der Kommission stützt.

  • EuG, 07.12.2004 - T-240/02

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 antworteten die portugiesischen Behörden auf das Mahnschreiben mit dem Argument, sie hätten, als sie "der Kommission am 26. Juni 2003 [ihren] Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, ... übersandten", den "streitigen Betrag als Abschöpfung eingestuft", aber infolge des "Urteils des Gerichts erster Instanz [der Europäischen Gemeinschaften] vom 7. Dezember 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [T-240/02, EU:T:2004:354], [sei] die von den portugiesischen Behörden vorgenommene Einstufung in Frage gestellt [worden] ... Die Auslegung in diesem Urteil wurde später durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [C-68/05 P, EU:C:2006:674], bestätigt." Ferner führten die portugiesischen Behörden aus: "Aus diesen beiden Urteilen (auch wenn sie den Betrag betreffen, der für nicht ausgeführten Zucker erhoben wurde) geht nämlich hervor, dass der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 geschuldete Betrag nicht als "Abschöpfung" eingestuft werden kann, da mit diesem Betrag ... andere Ziele verfolgt werden als die, die mit der Durchführung von Einfuhrabschöpfungen verknüpft sind, und die Abschöpfung nur als Berechnungsgrundlage für diesen Betrag verwendet wird.".

    Für die Kommission ergibt sich diese Einstufung als Folge aus den Urteilen des Gerichts Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354) und des Gerichtshofs Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674).

    In den Rechtssachen, in denen die Urteile Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354, Rn. 38) und Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674, Rn. 38 bis 43) ergangen sind, haben die Unionsgerichte festgestellt, dass der Betrag, der wegen der Nichtausfuhr von C-Zucker im Sinne der Verordnung Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) geschuldet wird, weder einen Einfuhr- oder Ausfuhrzoll noch eine gleichartige Abgabe, noch eine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung, d. h. eine Abschöpfung, darstellt.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 antworteten die portugiesischen Behörden auf das Mahnschreiben mit dem Argument, sie hätten, als sie "der Kommission am 26. Juni 2003 [ihren] Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, ... übersandten", den "streitigen Betrag als Abschöpfung eingestuft", aber infolge des "Urteils des Gerichts erster Instanz [der Europäischen Gemeinschaften] vom 7. Dezember 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [T-240/02, EU:T:2004:354], [sei] die von den portugiesischen Behörden vorgenommene Einstufung in Frage gestellt [worden] ... Die Auslegung in diesem Urteil wurde später durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [C-68/05 P, EU:C:2006:674], bestätigt." Ferner führten die portugiesischen Behörden aus: "Aus diesen beiden Urteilen (auch wenn sie den Betrag betreffen, der für nicht ausgeführten Zucker erhoben wurde) geht nämlich hervor, dass der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 geschuldete Betrag nicht als "Abschöpfung" eingestuft werden kann, da mit diesem Betrag ... andere Ziele verfolgt werden als die, die mit der Durchführung von Einfuhrabschöpfungen verknüpft sind, und die Abschöpfung nur als Berechnungsgrundlage für diesen Betrag verwendet wird.".

    Für die Kommission ergibt sich diese Einstufung als Folge aus den Urteilen des Gerichts Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354) und des Gerichtshofs Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674).

    In den Rechtssachen, in denen die Urteile Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354, Rn. 38) und Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674, Rn. 38 bis 43) ergangen sind, haben die Unionsgerichte festgestellt, dass der Betrag, der wegen der Nichtausfuhr von C-Zucker im Sinne der Verordnung Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) geschuldet wird, weder einen Einfuhr- oder Ausfuhrzoll noch eine gleichartige Abgabe, noch eine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung, d. h. eine Abschöpfung, darstellt.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-154/12

    Isera & Scaldis Sugar u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Insoweit muss unterschieden werden zwischen dem Beschluss 85/257, der als eine haushaltsrechtliche Maßnahme die in den Haushalt der Union einzusetzenden eigenen Mittel bestimmen soll, und den Steuern oder Zöllen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Wahrnehmung einer Zuständigkeit festlegt, die sich auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Amylum/Rat, 108/81, EU:C:1982:322, Rn. 32, und Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 40, sowie Beschluss Isera & Scaldis Sugar u. a., C-154/12, EU:C:2013:101, Rn. 31).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Insoweit muss unterschieden werden zwischen dem Beschluss 85/257, der als eine haushaltsrechtliche Maßnahme die in den Haushalt der Union einzusetzenden eigenen Mittel bestimmen soll, und den Steuern oder Zöllen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Wahrnehmung einer Zuständigkeit festlegt, die sich auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Amylum/Rat, 108/81, EU:C:1982:322, Rn. 32, und Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 40, sowie Beschluss Isera & Scaldis Sugar u. a., C-154/12, EU:C:2013:101, Rn. 31).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Hierzu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89, auf den sich die Kommission bezieht, nur dann nicht verpflichtet sind, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den festgestellten Ansprüchen entsprechen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 66).
  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Insoweit muss unterschieden werden zwischen dem Beschluss 85/257, der als eine haushaltsrechtliche Maßnahme die in den Haushalt der Union einzusetzenden eigenen Mittel bestimmen soll, und den Steuern oder Zöllen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Wahrnehmung einer Zuständigkeit festlegt, die sich auf die Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Amylum/Rat, 108/81, EU:C:1982:322, Rn. 32, und Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 40, sowie Beschluss Isera & Scaldis Sugar u. a., C-154/12, EU:C:2013:101, Rn. 31).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-335/12
    Hierzu ist zu bemerken, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung für die Parteien nicht die Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 28).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-137/13

    Herbaria Kräuterparadies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung für die Parteien nicht die Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. Urteile Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 28, und Kommission/Portugal, C-335/12, EU:C:2014:2084, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Kommission/Portugal (C-335/12, EU:C:2014:2084, Rn. 79).
  • EuG, 10.07.2012 - T-504/10

    Prima TV / Kommission

    A este respecto, debe recordarse que ni el Estatuto del Tribunal de Justicia de la Unión Europea ni su Reglamento de Procedimiento establecen la posibilidad de que las partes formulen observaciones en respuesta a las conclusiones presentadas por el Abogado General (véanse las sentencias Stichting Natuur en Milieu y otros, C-266/09, EU:C:2010:779, apartado 28, y Comisión/Portugal, C-335/12, EU:C:2014:2084, apartado 45).
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