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   EuGH, 17.07.2014 - C-438/13   

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https://dejure.org/2014,17076
EuGH, 17.07.2014 - C-438/13 (https://dejure.org/2014,17076)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-438/13 (https://dejure.org/2014,17076)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-438/13 (https://dejure.org/2014,17076)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 - Finanzierungsleasing - Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht - Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags - Gegenstände, die im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BCR Leasing

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 - Finanzierungsleasing - Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht - Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags - Gegenstände, die im ...

  • EU-Kommission

    SC BCR Leasing IFN SA gegen Agentia Nationala de Administrare Fiscala - Directia generala de adminis

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Curtea de Apel Bucuresti - Rumänien. Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 - Finanzierungsleasing - Gegenstände, auf die sich ein Finanzierungsleasingvertrag bezieht - Nichtwiedererlangung dieser Gegenstände durch die ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Finanzierungsleasing - Nichtwiedererlangung verleaster Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht einer Leasinggesellschaft bei unmöglicher Rückerlangung überlassener Gegenstände nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Vertragskündigung; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Bucuresti

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzurückgelangen eines verleasten Gegenstands nach Kündigung des Leasingvertrags an den Leasinggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Lieferung gegen Entgelt bei nicht zurückerhaltenen Gegenständen aus Leasingvertrag

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BCR Leasing

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Curte de Apel Bucuresti - Auslegung der Art. 16 und 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Finanzierungsleasing - Gegenstände, die Bestandteil eines ...

Papierfundstellen

  • DB 2014, 1661
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-438/13
    Schließlich ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, klarzustellen, dass der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (Urteil TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-438/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung besteht der Zweck dieser Bestimmung darin, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil EMI Group, C-581/08, EU:C:2010:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Zu diesem Zweck stellt diese Bestimmung bestimmte Umsätze, für die der Steuerpflichtige keine tatsächliche Gegenleistung erhalten hat, entgeltlich ausgeführten Lieferungen von Gegenständen gleich, die der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).
  • BFH, 13.03.2019 - XI R 28/17

    EuGH-Vorlage: Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen?

    Der Grund, der für die Regelung in Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG) angeführt wird, einen "unversteuerten Endverbrauch" zu verhindern (s. z.B. EuGH-Urteile EMI Group, EU:C:2010:559, Rz 17 zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG; BCR Leasing IFN vom 17. Juli 2014 C-438/13, EU:C:2014:2093, Rz 23 zu Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG; s.a. Drucksachen des Deutschen Bundestages 14/23, 196 zu § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG), ist in Fällen wie im vorliegenden Streitfall nicht tragend, da die streitigen Aufwendungen in die Preise der regulären Ausgangsumsätze einkalkuliert sind (zur Kritik s. Heuermann in Sölch/ Ringleb, UStG, § 3 Rz 373; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 16. Auflage --Aufl.-- 2018, Rz 151; Leonard in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, § 3 Rz 157; Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz 1561; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 17 Rz 158; Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 19, 20; Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 222).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass der Zweck der letztgenannten Bestimmung darin besteht, sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand entnimmt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art erwirbt, gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels stellt Art. 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleich, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 24).

  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

    Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 für in den

    c) Nichts anderes ergibt sich aus dem EuGH-Urteil vom 17.07.2014 (C-48/13 "Nordea Bank Danmark A/S", BFH/NV 2014, 1486).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

    11 - Vgl. in diesem Sinne Urteil BCR Leasing IFN (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 26); vgl. noch weiter gehend Urteile Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 38) und Gemeente "s-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    12 - Siehe u. a. Urteile de Jong (C-20/91, EU:C:1992:192, Rn. 15), Fischer und Brandenstein (C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 56) sowie BCR Leasing (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 23).
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