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   EuGH, 17.07.2014 - C-469/13   

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https://dejure.org/2014,17075
EuGH, 17.07.2014 - C-469/13 (https://dejure.org/2014,17075)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-469/13 (https://dejure.org/2014,17075)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-469/13 (https://dejure.org/2014,17075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 13 - 'Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU' - Voraussetzungen für die Gewährung - Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tahir

    Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 13 - "Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" - Voraussetzungen für die Gewährung - Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im ...

  • EU-Kommission

    Shamim Tahir gegen Ministero dell'Interno und Questura di Verona.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Verona - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 13 - "Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU" - Voraussetzungen für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/109/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2003/109/EG Art. 13, RL 2003/109/EG Art. 4 Abs. 1, RL 2011/51/EU
    Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, Daueraufenthaltsberechtigte, Daueraufenthaltsrichtlinie, langfristig aufenthaltsberechtigt, langfristig Aufenthaltsberechtigte, Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsdauer, Familienangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Langfristige Aufenthaltsberechtigung für Familienangehörige bereits langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatler; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale di Verona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Um die unionsrechtlich geregelte Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen zu können, müssen sich Drittstaatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Stellung ihres Antrags persönlich ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die langfristige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat der EU

  • bista.de (Kurzinformation)

    Daueraufenthalt nur nach persönlichem Aufenthalt von fünf Jahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Tahir

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen " Tribunale di Verona - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 779
  • DÖV 2014, 803
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-469/13
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in der mit der Richtlinie 2003/109 geschaffenen Regelung klar festgelegt ist, dass die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie einem besonderen Verfahren unterliegt und außerdem von der Erfüllung der in Kapitel II der Richtlinie angegebenen Voraussetzungen abhängt (Urteil Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 66).

    Art. 7 der Richtlinie schließlich legt die für die Erlangung dieser Rechtsstellung geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fest (Urteil Kamberaj, EU:C:2012:233, Rn. 67).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-502/10

    Singh - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung der langfristig

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-469/13
    So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass namentlich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Singh, C-502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es, wie sich aus Art. 4 Abs. 1 und dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 ergibt, die Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren ist, die belegt, dass die betreffende Person im Land verwurzelt und damit langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Singh, EU:C:2012:636, Rn. 46).

  • EuGH, 29.06.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU, wie sich aus Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ergibt, ihrem Inhaber grundsätzlich das Recht verleiht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten (Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 30 und 34), ausgeführt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 aufgestellte Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie ist.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S (C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. September 2015, CGIL und INCA (C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21).

    37 Wie sich aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 34), ergibt, kann ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 zwecks Erlangung dieser Rechtsstellung nur dann stellen, wenn er selbst persönlich die Voraussetzung des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre vor der Stellung des entsprechenden Antrags erfüllt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement)

    In seinem Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 43), hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei einem Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat unter günstigeren als den unionsrechtlichen Voraussetzungen ausgestellt wurde, in keinem Fall um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU im Sinne der Richtlinie 2003/109 handeln kann(32).

    31 Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 39).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32, vom 4. Juni 2015, P und S, C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 46, sowie vom 2. September 2015, CGIL und INCA, C-309/14, EU:C:2015:523, Rn. 21), und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird.
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 B 4.15

    Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im

    Die bei gegebener Abweichung in Betracht kommende Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115) scheidet hier schon deswegen aus, weil in Bezug auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-469/13 - NVwZ-RR 2014, 779 Rn. 34).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Nach ständiger Rechtsprechung, auch bestätigt durch den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109, ergibt sich diese Integration vor allem aus der Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren, die belegt, dass die betreffende Person im Land verwurzelt und damit langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir, C-469/13, EU:C:2014:2094" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2015 - C-579/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar verstößt eine Integrationspflicht

    10 - Siehe Urteil Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 32).

    23 - Siehe Urteile Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 66) und Tahir (EU:C:2014:2094, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    41 Vgl. z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094), vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis (C-562/12, EU:C:2014:2229), und vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    18 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    19 Vgl. hierzu Urteil vom 17. Juli 2014, Tahir (C-469/13, EU:C:2014:2094, Rn. 30), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Aufenthaltsvoraussetzung eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

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