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   EuGH, 17.07.2014 - C-553/12 P   

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EuGH, 17.07.2014 - C-553/12 P (https://dejure.org/2014,17082)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-553/12 P (https://dejure.org/2014,17082)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-553/12 P (https://dejure.org/2014,17082)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG - Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten für die Prospektion und den Abbau von Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik - Ausübung dieser Rechte - Wettbewerbsvorteil ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / DEI

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG - Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten für die Prospektion und den Abbau von Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik - Ausübung dieser Rechte - Wettbewerbsvorteil ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI).

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG - Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten für die Prospektion und den Abbau von Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens durch die Hellenische Republik - Ausübung dieser Rechte - Wettbewerbsvorteil ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Aufrechterhaltung von Vorzugsrechten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens; Wettbewerbsverstoß durch mitgliedstaatliche Schaffung ungleicher Wettbewerbsbedingungen ohne Nachweis einer missbräuchlichen Verhaltensweise des begünstigten Unternehmens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    "Kommission/DEI" - zu Art. 106 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    "Kommission/DEI" - zu Art. 106 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012, DEI/Kommission (T"169/08), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2008) 824 endg. der Kommission vom 5. März 2008 für nichtig erklärt hat, mit der die Aufrechterhaltung von Genehmigungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 756
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    In Rn. 105 dieses Urteils befand das Gericht, dass den Urteilen, auf die sich die Kommission gestützt habe, nämlich den Urteilen Frankreich/Kommission (C-202/88, EU:C:1991:120), GB-Inno-BM (C-18/88, EU:C:1991:474) und Connect Austria (C-462/99, EU:C:2003:297), nicht zu entnehmen sei, dass für die Annahme der Verwirklichung eines Verstoßes gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG nur dargetan werden müsse, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb dadurch verfälsche, dass sie die Chancen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ungleich verteile, und es nicht erforderlich sei, einen Missbrauch der beherrschenden Stellung des Unternehmens festzustellen.

    Nach der Rechtsprechung verstößt ein Mitgliedstaat dann gegen die in Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG aufgestellten Verbote, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 80, und MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 25, MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 51, und Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass, wenn die Ungleichheit der Chancen von Wirtschaftsteilnehmern, also der verfälschte Wettbewerb, auf einer staatlichen Maßnahme beruht, diese Maßnahme gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG verstößt (vgl. Urteil Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nämlich, dass durch die betreffende Maßnahme eine Situation geschaffen worden ist, in der das öffentliche Unternehmen oder das Unternehmen, dem der Staat besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu beachten ist nämlich, dass nach ständiger Rechtsprechung Praktiken eines marktbeherrschenden Unternehmens, die auf eine Ausdehnung dieser beherrschenden Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb auf einen benachbarten, aber getrennten Markt abzielen, eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Nach einer Analyse der Urteile Raso u. a. (C-163/96, EU:C:1998:54), Höfner und Elser (C-41/90, EU:C:1991:161), Merci convenzionali Porto di Genova (C-179/90, EU:C:1991:464), Job Centre (C-55/96, EU:C:1997:603) und MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376) gelangte das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung:.

    Nach der Rechtsprechung verstößt ein Mitgliedstaat dann gegen die in Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG aufgestellten Verbote, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 80, und MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfindet (Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 23 bis 25, Raso u. a., EU:C:1998:54, Rn. 31, und MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 49).

    So verstößt es gegen diese Bestimmungen, wenn durch eine einem Mitgliedstaat zurechenbare Maßnahme die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geschaffen wird (vgl. Urteil MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 25, MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 51, und Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    In Rn. 105 dieses Urteils befand das Gericht, dass den Urteilen, auf die sich die Kommission gestützt habe, nämlich den Urteilen Frankreich/Kommission (C-202/88, EU:C:1991:120), GB-Inno-BM (C-18/88, EU:C:1991:474) und Connect Austria (C-462/99, EU:C:2003:297), nicht zu entnehmen sei, dass für die Annahme der Verwirklichung eines Verstoßes gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG nur dargetan werden müsse, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb dadurch verfälsche, dass sie die Chancen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ungleich verteile, und es nicht erforderlich sei, einen Missbrauch der beherrschenden Stellung des Unternehmens festzustellen.

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfindet (Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 23 bis 25, Raso u. a., EU:C:1998:54, Rn. 31, und MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 25, MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 51, und Connect Austria, EU:C:2003:297, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Wettbewerb nicht auf diese Weise beseitigt werden darf, darf er auch nicht verfälscht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien u. a./Kommission, C-271/90, C-281/90 und C-289/90, EU:C:1992:440, Rn. 36, sowie GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 21, 23 und 24).

  • EuG, 20.09.2012 - T-169/08

    DEI / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union DEI/Kommission (T-169/08, EU:T:2012:448, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2008) 824 endg.

    - hilfsweise, die weiteren in der Rechtssache T-169/08 angeführten Nichtigkeitsgründe zu prüfen und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union DEI/Kommission (T-169/08, EU:T:2012:448) wird aufgehoben.

  • EuGH, 12.02.1998 - C-163/96

    Strafverfahren gegen Raso u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Nach einer Analyse der Urteile Raso u. a. (C-163/96, EU:C:1998:54), Höfner und Elser (C-41/90, EU:C:1991:161), Merci convenzionali Porto di Genova (C-179/90, EU:C:1991:464), Job Centre (C-55/96, EU:C:1997:603) und MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376) gelangte das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung:.

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfindet (Urteile GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 23 bis 25, Raso u. a., EU:C:1998:54, Rn. 31, und MOTOE, EU:C:2008:376, Rn. 49).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-147/97

    DIE ERHEBUNG VON INLANDSGEBÜHREN IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUF IN GROSSER ZAHL IM

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Wie der Gerichtshof im Übrigen in diesem Zusammenhang festgestellt hat, ist zwar die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat durch die Gewährung ausschließlicher Rechte eine beherrschende Stellung geschaffen hat, für sich genommen nicht mit Art. 82 EG unvereinbar, jedoch verpflichtet der EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 35, Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 11, sowie Deutsche Post, C-147/97 und C-148/97, EU:C:2000:74, Rn. 39).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Unter Berücksichtigung der in den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist auch eine Verpflichtung der Kommission zu verneinen, nachzuweisen, dass sich der Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG auf die Interessen der Verbraucher auswirkt, da der letztgenannte Artikel auch Verhaltensweisen erfasst, die dadurch einen Schaden verursachen, dass sie eine Struktur wirksamen Wettbewerbs beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Wie der Gerichtshof im Übrigen in diesem Zusammenhang festgestellt hat, ist zwar die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat durch die Gewährung ausschließlicher Rechte eine beherrschende Stellung geschaffen hat, für sich genommen nicht mit Art. 82 EG unvereinbar, jedoch verpflichtet der EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 35, Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 11, sowie Deutsche Post, C-147/97 und C-148/97, EU:C:2000:74, Rn. 39).
  • EuGH, 17.11.1992 - C-271/90

    Spanien u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Da der Wettbewerb nicht auf diese Weise beseitigt werden darf, darf er auch nicht verfälscht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien u. a./Kommission, C-271/90, C-281/90 und C-289/90, EU:C:1992:440, Rn. 36, sowie GB-Inno-BM, EU:C:1991:474, Rn. 21, 23 und 24).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-553/12
    Wie der Gerichtshof im Übrigen in diesem Zusammenhang festgestellt hat, ist zwar die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat durch die Gewährung ausschließlicher Rechte eine beherrschende Stellung geschaffen hat, für sich genommen nicht mit Art. 82 EG unvereinbar, jedoch verpflichtet der EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten (Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 35, Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 11, sowie Deutsche Post, C-147/97 und C-148/97, EU:C:2000:74, Rn. 39).
  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Ein Verstoß gegen die in den genannten Bestimmungen enthaltenen Verbote ist nur dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (siehe EuGH, Urteile vom 23. April 1991 - C-41/90 [ECLI:EU:C:1991:161], Höfner - Slg. 1991, I-1979 Rn. 27, vom 10. Dezember 1991 - C-179/90 [ECLI:EU:C:1991:464], Porto di Genova - Slg. 1991, I-5889 Rn. 17, vom 25. Juni 1998 - C-203/96, Dusseldorp - Slg. 1998, I-4075 Rn. 61, vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 66 und vom 17. Juli 2014 - C-553/12 P [ECLI:EU:C:2014:2083], Kommission/DEI - EuZW 2014, 756 Rn. 39 ff).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    In Anbetracht dieser Gesichtspunkte, die vom vorlegenden Gericht zu prüfen sind, erscheint der Hinweis angebracht, dass es als Nutzung von Mitteln, die deshalb nicht dem Leistungswettbewerb entsprechen, weil sie auf der Nutzung von Ressourcen beruhen, die für einen hypothetischen ebenso effizienten, aber nicht beherrschenden Wettbewerber grundsätzlich nicht zugänglich sind, anzusehen ist, wenn ein Unternehmen, das über ausschließliche Rechte, wie etwa ein gesetzliches Monopol, verfügt, diese Rechte nutzt, um die ihm auf einem Markt aufgrund dieser Rechte zukommende beherrschende Stellung auf einen anderen Markt auszudehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Kommission/DEI, C-553/12 P, EU:C:2014:2083, Rn. 45 bis 47 und 66 bis 68).
  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 36.15

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen

    Allerdings kann ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 AEUV) auch dann vorliegen, wenn der Staat mit der Übertragung von Sonderrechten auf bestimmte Unternehmen die Struktur des Marktes durch die Schaffung ungleicher Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt, indem eine Lage geschaffen wird, die es diesen Unternehmen ermöglicht, ihre beherrschende Stellung - beispielsweise durch Behinderung neuer Markteintritte - aufrechtzuerhalten oder zu stärken oder auf einen anderen Markt auszudehnen; dabei ist der Nachweis einer tatsächlich missbräuchlichen Verhaltensweise dieser Unternehmen nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-553/12 P [ECLI:EU:C:2014:2083], Kommission/DEI - EuZW 2014, 756 Rn. 39 ff.).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot ist vielmehr erst dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (BVerwG, U.v. 30.6.2016 a.a.O. unter Verweis auf EuGH, U.v. 23.4.1991 - C-41/90 [Höfner] - juris Rn. 27; U.v. 10.12.1991 - C-179/90 [Porto di Genova] - juris Rn. 17; C-203/96 [Dusseldorp] - juris Rn. 61; U.v. 23.5.2000 - C-209/98 [Sydhavnens Sten & Grus] - juris Rn. 66; U.v. 17.7.2014 - C-553/12 P [Kommission/DEI] - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot ist vielmehr erst dann gegeben, wenn entweder durch die gesetzlichen Regelungen eine Lage geschaffen wird, in der das Unternehmen zwangsläufig gegen Art. 102 AEUV verstoßen muss, wenn das Unternehmen also durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (BVerwG, U.v. 30.6.2016 a.a.O. unter Verweis auf EuGH, U.v. 23.4.1991 - C-41/90 [Höfner] - juris Rn. 27; U.v. 10.12.1991 - C-179/90 [Porto di Genova] - juris Rn. 17; C-203/96 [Dusseldorp] - juris Rn. 61; U.v. 23.5.2000 - C-209/98 [Sydhavnens Sten & Grus] - juris Rn. 66; U.v. 17.7.2014 - C-553/12 P [Kommission/DEI] - juris Rn. 41).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-510/22

    Romaqua Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 und 106 AEUV -

    Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfindet (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 49, und vom 17. Juli 2014, Kommission/DEI, C-553/12 P, EU:C:2014:2083, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    58 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/DEI (C-553/12 P, EU:C:2014:2083, Rn. 41 bis 46), MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 49) und Connect Austria (C-462/99, EU:C:2003:297, Rn. 80).
  • EuG, 15.12.2016 - T-421/09

    DEI / Kommission

    Or, il y a lieu de relever que la Cour a expressément rejeté cet argument, que la Commission conteste, dans l'arrêt du 17 juillet 2014, Commission/DEI (C-553/12 P, EU:C:2014:2083).
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