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   EuGH, 17.09.1980 - 730/79   

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https://dejure.org/1980,33
EuGH, 17.09.1980 - 730/79 (https://dejure.org/1980,33)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1980 - 730/79 (https://dejure.org/1980,33)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1980 - 730/79 (https://dejure.org/1980,33)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Philip Morris / Kommission

    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN

  • EU-Kommission

    Philip Morris / Kommission

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 93; ; EWG-VERTRAG ART. 92 ABS. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-VERTRAG ART. 93; EWG-VERTRAG ART. 92 ABS. 3
    1. STAATLICHE BEIHILFEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 3, 85, 86, 90, 92, 93, 94

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1152
 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.09.1980 - 730/79
    Seien diese drei Umstände nachgewiesen, so greife das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 notwendig (vgl. Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) und offensichtlich (vgl. Rechtssache 30/59, Steenkolenmijnen/Hoge Autoriteit, Slg. 1961, 1) ein.
  • LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17

    Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

    Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-544/09 P -, mit Verweis auf Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 68).
  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Die Kommission habe somit abgelehnt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien, und habe sich mit dem Hinweis auf Zweckmäßigkeitserwägungen begnügt, obwohl sie über kein Ermessen verfügt habe, da es sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen handele (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-142/87, Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, I-979, Nr. 19, im folgenden: Urteil Tubermeuse II, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 102/87, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, 4075, Nr. 25).

    Zum einen sei die deutsche Regierung im Verwaltungsverfahren nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen, nach der sie alle Angaben zu machen habe, die die Prüfung erlaubten, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorlägen (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 18, und Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in dieser Rechtssache, S. 2693, Nr. 16, Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20, Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Urteil vom 14. Oktober 1987, S. 4025, Nr. 8).

    Hierfür genüge der Nachweis, daß die betreffenden Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Bundeslandes bestimmt gewesen seien (vgl. Urteil Philip Morris/Kommission, Randnrn. 20 bis 25).

    Die Kommission macht zum einen geltend, daß sie bei der Vornahme der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag erforderlichen wirtschaftlichen und sozialen Wertungen über ein weites Ermessen verfüge (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 24).

    Das von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens angeführte Urteil Philip Morris/Kommission enthält zu dem hier streitigen Punkt keine Aussage.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    28 Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24), und vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18).

    32 Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 26).

    45 Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209).

    47 Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209).

    49 Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24).

    51 Urteil vom 17. September 1980 (730/79, EU:C:1980:209).

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