Rechtsprechung
EuGH, 17.09.1997 - C-130/96 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Mehrwertsteuer - Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Beibehaltung von Eintragungsgebühren - Stempelsteuern auf den Wert von Verträgen über den Bau eines Tankschiffs
- Europäischer Gerichtshof
Solisnor-Estaleiros Navais
- EU-Kommission
Fazenda Pública / Solisnor-Estaleiros Navais
Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Stempelsteuer, die nur einen Teil der Umsätze ...
- EU-Kommission
Fazenda Pública / Solisnor-Estaleiros Navais
- Wolters Kluwer
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ; Beibehaltung von Eintragungsgebühren; Stempelsteuern auf den Wert von Verträgen über den Bau eines Tankschiffs
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Portugiesische Stempelsteuer: Tankschiffbau
- Judicialis
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrwertsteuer - Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Beibehaltung von Eintragungsgebühren - Stempelsteuern auf den Wert von Verträgen über den Bau eines Tankschiffs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
Stempelsteuer auf Unternehmensverträge; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung des Artikels 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-130/96
- EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Papierfundstellen
- BB 1997, 967
- DB 1997, 2414
Wird zitiert von ... (36) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 16.12.1992 - C-208/91
Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 12) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, indem er den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.Hierzu genügt der Hinweis, daß eine Stempelsteuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Beaulande, a. a. O., Randnr. 16).
- EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
Giant / Overijse
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn. - EuGH, 07.05.1992 - C-347/90
Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei …
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 12) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, indem er den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.
- EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
11 und 12, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Bozzi, a. a. O., Randnr. 12, und Beaulande, a. a. O., Randnrn. - EuGH, 27.11.1985 - 295/84
Rousseau Wilmot / Organic
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 12) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, indem er den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. - EuGH, 03.03.1988 - 252/86
Bergandi / Directeur général des impôts
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn. - EuGH, 13.07.1989 - 93/88
Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-130/96
Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
- EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das …
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 17. September 1997, in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997 I-5053, Randnr. 13) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, nur beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", damit verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie erfaßt schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, sowie Urteile Bozzi, Randnr. 12, und Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 14).
Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Solisnor-Estaleiros Navais (Randnrn. 19 und 20) ausgeführt, daß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe nicht entgegensteht, wenn diese eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.
Eine Abgabe wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene ist keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne das Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, sowie das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
- EuGH, 29.04.2004 - C-308/01
GIL Insurance u.a.
33 Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. u. a. Urteile Bergandi, Randnr. 15, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 12, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 14).34 Dagegen steht Artikel 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die keines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweist (Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnrn.
35 Insoweit steht fest, dass eine Steuer, wie sie das vorlegende Gericht beschreibt, keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).
- EuGH, 03.10.2006 - C-475/03
DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR
27 Dagegen steht Artikel 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnrn.
- EuGH, 11.10.2007 - C-283/06
KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff …
Dagegen steht Art. 33 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (Urteile vom 17. September 1997, Solisnor-Estaleiros Navais, C-130/96, Slg. 1997, I-5053, Randnrn. - OVG Niedersachsen, 22.03.2007 - 9 ME 84/07
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 12% des …
Eine allgemeine Abgabe im Sinne des Art. 33 Richtlinie 77/388/EWG liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (EuGH…, Urteil vom 17.09.1997 - Rs. C-347/95 -, UCAL, Slg. 1997, S. 4923, 4935, Tz. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat erfasst, sondern unter Ausschluss eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urteil vom 17.09.1997 - Rs. C-130/96 - Solisnor-Estaleiros -Navais S.A., Slg. 1997, S. 5065, 5071, Tz. 17). - EuGH, 19.09.2002 - C-101/00
DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN …
So ist die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhobene Steuer erstens keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5053, Randnr. 17). - OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95 Eine i.S.d. Art. 33 allgemeine Abgabe liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (…EuGH, Urt. v. 17.09.1997 - Rs. C-347/95 -, UCAL, Slg. 1997, S. 4923, 4935, Tz. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat erfaßt, sondern unter Ausschluß eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urt. v. 17.09.1997 - Rs. C-130/96 -, Solisnor-Estaleiros-Navais S.A., Slg. 1997, S. 5065, 5071, Tz. 17).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE …
21 - Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-130/96 (Slg. 1997, I-5053). - VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09
Vergnügungssteuer
Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (…vgl. EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-130/96 [Solisnor-Estaleiros Navais] -, juris).Dieses Merkmal der Allgemeinheit der Abgabe setzt voraus, dass die Steuer darauf abzielt, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem Mitgliedstaat zu erfassen (…vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 1992 - Rs. C-208/91 [Beaulande] -, juris; EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-130/96 [Solisnor-Estaleiros Navais] -, juris, EuGH, Urt. v. 9. März 2000 - Rs. C-437/97 [EKW und Wein & Co.] -, juris); es ist nicht gegeben, wenn nur ganz bestimmte Gruppen von Erzeugnissen, Gegenständen und Dienstleistungen mit dieser Abgabe belastet werden (…vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - verb. Rs. 93/88 und 94/88 [Wisselink u.a.] -, juris;… EuGH, Urt. v. 19. März 1991 - Rs. C-109/90 [Giant] -, juris;… EuGH, Urt. v. 17. September 1997 - Rs. C-347/95 [UCAL] -, juris).
- OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02
Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer; …
Eine allgemeine Steuer, Abgabe oder Gebühr im Sinne des Art. 33 liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt wird (EuGH…, Urteil vom 17. September 1997 - Rechtssache C-347/95 - UCAL, Slg. 1997, I-4911 [I-4935], Rdnr. 36) und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedsstaat erfasst, sondern unter Ausschluss eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben wird (EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - Rechtssache C 130/96 - Solisnor-Estaleiros-Navais SA, Slg. 1997, I-5053 [I-5071], Rdnr. 17). - VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09
Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03
Banca popolare di Cremona
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 2 K 2295/08
Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Einwurf
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-101/00
DIE GENERALANWÄLTIN HÄLT DIE FINNISCHEN VORSCHRIFTEN, AUF DEREN GRUNDLAGE BEI DER …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-308/01
GIL Insurance u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96
SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.
- VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4049/07
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand, …
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 2 K 3884/07
Vergnügungssteuern
- VG Gelsenkirchen, 08.05.2009 - 2 K 6381/08
Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit durch …
- VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4123/07
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand, …
- VG Gelsenkirchen, 24.01.2008 - 2 K 1261/06
Verbrauchssteuerrichtlinie, Sprachvergleich
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97
Pelzl u.a.
- VG Gelsenkirchen, 28.07.2011 - 2 L 1442/10
Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte, Steuermaßstab, Spieleraufwand, Ersatzmaßstab, …
- VG Gelsenkirchen, 07.10.2010 - 2 K 3396/10
Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Abwägung; Satzung
- VG Gelsenkirchen, 09.03.2010 - 2 K 1155/09
Vergnügungssteuern, Geldspielgeräte
- VG Gelsenkirchen, 28.12.2007 - 2 K 1561/06
Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Vergnügungssteuer
- VG Gelsenkirchen, 27.07.2009 - 2 L 461/09
Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; "unbeanstandete …
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 4179/03
Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer
- VG Gelsenkirchen, 03.02.2012 - 2 K 3413/11
- VG Gelsenkirchen, 17.11.2011 - 2 K 2300/09
- VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 2 K 5024/09
Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Verhältnismäßigkeit, …
- VG Gelsenkirchen, 06.11.2008 - 2 K 3765/07
Vergnügungssteuer, Geldspielgerät, Gewinnmöglichkeit, erdrosselnde Wirkung, …
- VG Gelsenkirchen, 24.07.2007 - 2 L 1772/06
Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Vergnügungssteuer
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 5599/03
Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstäbe, Rückwirkung, Vergnügungssteuer
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 2160/04
Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2007 - 2 K 4477/03
Spielautomat, Gewinnmöglichkeit, Steuermaßstab, Rückwirkung, Vergnügungssteuer