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   EuGH, 17.09.1997 - C-28/96   

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https://dejure.org/1997,1450
EuGH, 17.09.1997 - C-28/96 (https://dejure.org/1997,1450)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1997 - C-28/96 (https://dejure.org/1997,1450)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1997 - C-28/96 (https://dejure.org/1997,1450)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nationale Vermarktungsabgaben auf Fleisch - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Fricarnes

  • EU-Kommission PDF

    Fazenda Pública / Fricarnes

    EG-Vertrag, Artikel 95
    1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Begriff

  • EU-Kommission

    Fazenda Pública / Fricarnes

  • Wolters Kluwer

    Nationale Vermarktungsabgaben auf Fleisch ; Definition der "Abgabe zollgleicher Wirkung" ; Harmonisierung der rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Wegen des Überschreiten der Grenzen von Waren einseitig auferlegte finanzielle ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgaben zollgleicher Wirkung

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 9; ; EGV Art. 12; ; EGV Art. 95; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Begriff

  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit von Abgaben auf die Schlachtung oder die Einfuhr von Schweine-, Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch und auf die Vermarktung von Fleisch, die zur Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten bestimmt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 9, EGV Art 12, EGV Art 95, EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Fleischeinfuhr; Schlachtung; Tierkrankheiten

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 EG-Vertrag und des Artikels 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Papierfundstellen

  • BB 1997, 968
  • DB 1997, 2414
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 02.08.1993 - C-266/91

    CELBI / Fazenda Pública

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben sind nicht kumulativ anwendbar, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 10/65, Deutschmann, Slg. 1965, 636, 641 f., vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 258, 267, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).

    Die sich aus einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem ergebenden finanziellen Belastungen, die systematisch nach den gleichen Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, fallen dagegen unter die Artikel 95 ff. des Vertrages (vgl. Urteil Celbi, a. a. O., Randnr. 11).

    Jeder andere Parameter, wie die Art, der Umfang oder die Unerläßlichkeit dieser Vorteile, würde keine hinreichend objektive Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Steuermaßnahme mit den Bestimmungen des Vertrages abgeben (vgl. Urteil Celbi, a. a. O., Randnr. 18).

  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Ist nämlich das Aufkommen aus einer solchen Abgabe dazu bestimmt, Tätigkeiten zu fördern, die speziell den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, so kann sich daraus ergeben, daß der Beitrag, der nach denselben Kriterien erhoben wird, dennoch insoweit eine diskriminierende Besteuerung bedeutet, als die steuerliche Belastung der inländischen Erzeugnisse durch die Vorteile, deren Finanzierung sie dient, aufgehoben wird, während sie für die eingeführten Erzeugnisse eine Nettobelastung darstellt (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 15, und vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere vorerwähnte Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, und Lornoy u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10) stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 des Vertrages verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die dasinländische Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Diese Artikel verbieten es den Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder Abgaben, die geeignet sind, andere inländische Produktionen zu schützen, so daß das Kriterium für die Anwendung von Artikel 95 darin besteht, ob eine inländische Abgabe diskriminierenden oder protektionistischen Charakter hat (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere vorerwähnte Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, und Lornoy u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10) stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 des Vertrages verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die dasinländische Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen.

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    13 und 14, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 10).

    Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind in jedem Fall als den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belastend anzusehen (vgl. Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading, a. a. O., Randnr. 11).

  • EuGH, 08.07.1965 - 10/65

    Deutschmann / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben sind nicht kumulativ anwendbar, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 10/65, Deutschmann, Slg. 1965, 636, 641 f., vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 258, 267, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).
  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben sind nicht kumulativ anwendbar, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 10/65, Deutschmann, Slg. 1965, 636, 641 f., vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65, Lütticke, Slg. 1966, 258, 267, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-266/91, Celbi, Slg. 1993, I-4337, Randnr. 9).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere vorerwähnte Urteile Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Randnr. 27, und Lornoy u. a., Randnr. 21, sowie Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10) stellt eine Abgabe, die auf einem allgemeinen innerstaatlichen Abgabensystem beruht und systematisch auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, eine gegen die Artikel 9 und 12 des Vertrages verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn die Vorteile, die sich aus der Zuweisung des Aufkommens aus dieser Abgabe ergeben, die Belastung, die dasinländische Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen trifft, vollständig ausgleichen.
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Falls die Vorteile für die inländische Erzeugung deren Belastung vollständig ausgleichen, wäre die auf das Erzeugnis erhobene Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung in vollem Umfang rechtswidrig; gleichen die Vorteile die Belastung der inländischen Erzeugung dagegen teilweise aus, so ist die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis von Rechts wegen lediglich entsprechend herabzusetzen (vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699, Randnr. 13, und Compagnie commerciale de l'Ouest, a. a. O., Randnr. 27).
  • EuGH, 25.05.1977 - 77/76

    Cucchi / Avez

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Anwendung des Grundsatzes der Ausgleichung voraussetzt, daß das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten inländischen Erzeugnis (vgl. Urteile vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987, Randnr. 19, und in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1029, Randnr. 12).
  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

    Auszug aus EuGH, 17.09.1997 - C-28/96
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Anwendung des Grundsatzes der Ausgleichung voraussetzt, daß das belastete Erzeugnis identisch ist mit dem begünstigten inländischen Erzeugnis (vgl. Urteile vom 25. Mai 1977 in der Rechtssache 77/76, Cucchi, Slg. 1977, 987, Randnr. 19, und in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1029, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

  • VGH Hessen, 07.03.2002 - 10 UE 4381/98

    Absatzfondsbeiträge - Abgabe zollgleicher Wirkung - diskriminierende inländische

    Die undifferenzierte Veranlagung nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (AFoG) in der Fassung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3110 ff.) von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 Fazenda Publica gegen Fricarnes SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

    Die rechtliche Qualifizierung, ob die Abgabenerhebung als Abgabe zollgleicher Wirkung (Art. 9 und 12 EWG-Vertrag, jetzt Art. 23 und 25 EGV) oder als diskriminierende inländische Abgabe (Art. 95 EWG-Vertrag, jetzt Art. 90 EGV) anzusehen ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder nur teilweise - diskriminierende inländische Abgabe - ausgleicht (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96).

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. September 1997 (RS C-28/96 F. P. gegen F. SA) widerlege die Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.

    Bei der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-28/96 stehe, müsse zunächst geklärt werden, ob .

    Die undifferenzierte Veranlagung nach dem Absatzfondsgesetz von Tieren, die der Fleischbeschau zum Zwecke der gewerblichen Schlachtung zugeführt werden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Tiere aus dem Inland oder Tiere aus dem EG-Ausland handelt, verstößt entweder gegen Art. 9 und 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EWG-Vertrag - (jetzt Art. 23 und 24 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1999 II S. 296) - EGV -) - Abgabe zollgleicher Wirkung - oder gegen Art. 95 EWG-Vertrag (jetzt Art. 90 EGV) - diskriminierende inländische Abgabe -, da die durch die Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die belasteten inländischen Erzeugnisse aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil erzielen (vgl. EuGH vom 17.09.1997, Az.: C-28/96 F. P. gegen F. SA, in Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band 1997, S. 4939 ff.).

    In dem Verfahren F. P. gegen F. SA, Az.: C-28/96 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass, soweit die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute kommen, die erstgenannten Erzeugnisse daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil ziehen, die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt, je nachdem, ob der Vorteil, der dem belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.

    Die durch die Abgabe nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 AFoG finanzierten Tätigkeiten kommen mithin zwar den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute, die erstgenannten Erzeugnisse ziehen daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil, so dass die Erhebung der Abgabe auch auf eingeführte Schweine aus dem EG-Ausland nach der Rechtsprechung des EuGH insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt, je nachdem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht (vgl. EuGH, 5. Kammer, Urteil vom 17. September 1997, Az.: C-28/96, F. P. gegen F. SA).

    Nach der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des EuGH vom 17. September 1997, Az.: C-28/96, in der Sache F. P. gegen F. SA hängt die rechtliche Qualifizierung von der Beantwortung der Frage ab, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.

    Der Senat ist weder gemäß Art. 234 Satz 3 EGV zur Vorlage der streitgegenständlichen Fragen an den EuGH verpflichtet gewesen, noch hält er eine derartige Vorlage gemäß Art. 234 Satz 2 EGV für geboten, da die Entscheidung des EuGH in der Sache F. P. gegen F. SA (Rechtssache C-28/96) nach Auffassung des Senats eindeutig zu den hier in Streit befindlichen Fragen Stellung nimmt und daher eine - weitere - Vorlage an den EuGH nicht geboten war.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    13 und 14, vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 10, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 36).

    32 Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, sind in jedem Fall als solche Maßnahmen anzusehen, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken (vgl. u. a. Urteil Fricarnes, Randnr. 37).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-517/04

    Koornstra - Abgabe für die Anlandung von Garnelen mit in einem Mitgliedstaat

    21 Eine sachdienliche und korrekte Anwendung des Kriteriums des Ausgleichs setzt voraus, dass geprüft wird, ob während eines Referenzzeitraums die Beträge, die insgesamt für die fragliche Abgabe auf die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse erhoben werden, und die Vorteile, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, finanziell gleichwertig sind (Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96, Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 27, und Nygård, Randnr. 43).

    22 In Anbetracht dieser Grundsätze muss sich das vorlegende Gericht also vergewissern, dass die auf dem Inlandsmarkt verarbeiteten oder in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnisse aus den Leistungen der Einrichtung, für die die streitige Abgabe bestimmt ist, nicht de facto einen ausschließlichen oder verhältnismäßig größeren Nutzen ziehen als die ausgeführten inländischen Erzeugnisse, der die mit dieser Abgabe verbundene Belastung vollständig oder teilweise ausgleichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile UCAL, Randnr. 26, und Fricarnes, Randnr. 29).

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