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   EuGH, 17.09.2002 - C-334/00   

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https://dejure.org/2002,987
EuGH, 17.09.2002 - C-334/00 (https://dejure.org/2002,987)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - C-334/00 (https://dejure.org/2002,987)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - C-334/00 (https://dejure.org/2002,987)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummern 1 und 3 - Besondere Zuständigkeiten - Vorvertragliche Haftung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tacconi

  • EU-Kommission PDF

    Tacconi

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Begriff - Klage aus vorvertraglicher Haftung wegen Verstoßes gegen Rechtsgrundsätze für ...

  • EU-Kommission

    Tacconi

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gerichtsstand für Klagen aus culpa in contrahendo für den Abbruch von Vertragsverhandlungen: Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt: EuGVVO), vertrags-(bzw. verordnungs-)autonome Auslegung der Begriffe "Vertrag" und "unerlaubte Handlung"

  • opinioiuris.de

    Tacconi

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr 1; ; Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummern 1 und 3 - Besondere Zuständigkeiten - Vorvertragliche Haftung

  • datenbank.nwb.de

    Anspruchsgrundlagen für vorvertragliche Haftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVÜ (= Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 1 lit. a und Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 44, 2201)
    Zivilprozessrecht, Gerichtsstand bei vorvertraglichem Verschulden

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens - Begriff der Zuständigkeit, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3159
  • EuZW 2002, 655
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967) machen Tacconi und die Kommission geltend, da die vorvertragliche Haftung nicht auf von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtungen zurückgehe, habe sie eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand.

    9 und 10, Reichert und Kockler, Randnr. 15, und Handte, Randnr. 10) die Begriffe "Vertrag" und "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezieht sich der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (Urteile Kalfelis, Randnr. 18, Reichert und Kockler, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967) machen Tacconi und die Kommission geltend, da die vorvertragliche Haftung nicht auf von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtungen zurückgehe, habe sie eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand.

    9 und 10, Reichert und Kockler, Randnr. 15, und Handte, Randnr. 10) die Begriffe "Vertrag" und "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.

    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile Handte, Randnr. 15, und Réunion européenne u. a., Randnr. 17).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967) machen Tacconi und die Kommission geltend, da die vorvertragliche Haftung nicht auf von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtungen zurückgehe, habe sie eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezieht sich der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (Urteile Kalfelis, Randnr. 18, Reichert und Kockler, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezieht sich der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (Urteile Kalfelis, Randnr. 18, Reichert und Kockler, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).

    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile Handte, Randnr. 15, und Réunion européenne u. a., Randnr. 17).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn.
  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-295/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
    Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn.
  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die beiden in diesen Bestimmungen festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 16, vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, EU:C:2002:499, Rn. 19, und vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 27).
  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus

    Indessen bezieht sich hiernach der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen, wobei der Begriff "Vertrag" ebenfalls autonom zu verstehen ist und eine freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung meint (EuGH, Urteile vom 17. September 2002 - Rs. C-334/00 - Slg. 2002 I, 7357, Rn. 19 ff. - Tacconi; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481, Rn. 29 - Engler).

    Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze (vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 1988, Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis; vom 27. Oktober 1998, Rs. C-51/97 - Slg. 1998 1, 6511 ff. - Reunion; vom 17. September 2002, Rs. C-334/00 - aaO - Tacconi und vom 20. Januar 2005, Rs. C-27/02 - Slg. 2005 1, 481 - Engler).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    45 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens, wie seinem Wortlaut zu entnehmen ist, nicht den Abschluss einen Vertrages verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 22).

    50 Im Hinblick auf die Frage, ob es sich im Ausgangsverfahren so verhält, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens zwar nicht den Abschluss eines Vertrages verlangt, für die Anwendung dieser Bestimmung gleichwohl aber die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich ist, da sich die Zuständigkeit des nationalen Gerichts dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. Urteil Tacconi, Randnr. 22).

    Zum anderen hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, Tacconi, Randnr. 23, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/02, Frahuil, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

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