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   EuGH, 17.09.2009 - C-347/08   

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https://dejure.org/2009,4685
EuGH, 17.09.2009 - C-347/08 (https://dejure.org/2009,4685)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - C-347/08 (https://dejure.org/2009,4685)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - C-347/08 (https://dejure.org/2009,4685)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers - ...

  • EU-Kommission PDF

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG.

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers - ...

  • EU-Kommission

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Feldkirch - Österreich. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage ein Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Geschädigten gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherer; Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2; EuGVVO Art. 9 Abs. 1 b
    Keine Zuständigkeit des Gerichts des Niederlassungsorts eines SVT für Regressklage gegen Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage ein Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar der Ansprüche des bei einem Autounfall unmittelbar Geschädigten gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherer; Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV -Schwäbische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Autounfall - Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger - Regressverfahren gegen den Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers - ...

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch (Österreich) eingereicht am 28. Juli 2008 - Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch (Österreich) - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 855
  • VersR 2009, 1512
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Somit stellt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit -, in der Systematik dieser Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten allgemeinen Grundsatz dar (Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 14, vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 23, vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 34).

    Folglich können diese vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand, 150/77, Slg. 1978, 1431, Randnr. 17, vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14, Shearson Lehman Hutton, Randnr. 16, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49, und Freeport, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass einem Legalzessionar, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die aus einem Verbrauchervertrag stammende Forderung des Zedenten einklagt, nicht die besonderen Zuständigkeitsregeln bei Verbraucherverträgen zugutekommen, da diese den Schutz der wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Partei bezwecken (Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnrn.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Somit stellt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit -, in der Systematik dieser Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten allgemeinen Grundsatz dar (Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 14, vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 23, vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 34).

    Er sieht nämlich vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden können, dies aber nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 (oben angeführte Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Freeport, Randnr. 34).

    Folglich können diese vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand, 150/77, Slg. 1978, 1431, Randnr. 17, vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14, Shearson Lehman Hutton, Randnr. 16, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49, und Freeport, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, Slg. 2007, I-11321), könne ein Sozialversicherungsträger aber nicht als schwache, bei der Anwendung der Regeln über die internationale Gerichtszuständigkeit schutzwürdige Partei angesehen werden.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im oben in Randnr. 26 angeführten Urteil FBTO Schadeverzekeringen entschieden, dass die Funktion der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 darin besteht, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Kreis der Personen auf jene einzuschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Urteil FBTO Schadeverzekeringen, Randnr. 31).

  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    12 und 13, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, sowie vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24).

    Eine zusätzliche Bestätigung für das Ergebnis in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils folgt aus dem oben genannten Urteil Blijdenstein.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Somit stellt die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit -, in der Systematik dieser Verordnung den in ihrem Art. 2 Abs. 1 verankerten allgemeinen Grundsatz dar (Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 14, vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, Slg. 2004, I-1543, Randnr. 23, vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 34).

    Er sieht nämlich vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden können, dies aber nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 (oben angeführte Urteile Reisch Montage, Randnr. 22, und Freeport, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Allgemein hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein besonderer Schutz im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.07.1979 - 9/79

    Koschniske / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Hierzu ist es ständige Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts es verbietet, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern vielmehr dazu zwingt, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20) und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Folglich können diese vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand, 150/77, Slg. 1978, 1431, Randnr. 17, vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14, Shearson Lehman Hutton, Randnr. 16, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49, und Freeport, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Folglich können diese vom allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung Nr. 44/2001 explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand, 150/77, Slg. 1978, 1431, Randnr. 17, vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 14, Shearson Lehman Hutton, Randnr. 16, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49, und Freeport, Randnr. 35).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
    Hierzu ist es ständige Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts es verbietet, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern vielmehr dazu zwingt, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, und vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20) und nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro

  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

  • BGH, 15.02.2012 - IV ZR 194/09

    Zur Geltendmachung und zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen

    Die Sonderregelungen in Art. 8 ff. EuGVVO beruhen auf sozialpolitischen Erwägungen, um dem wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer im Prozess besonderen Schutz zu gewähren (EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-347/08 - Vorarlberger Gebietskrankenkasse - juris Rn. 40; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. vor Art. 8 EuGVVO Rn. 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    b) Die Grenzen des Ansatzes im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

    Drittens wirft die im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse angesprochene Prüfung eine tiefergehende Frage nach der Vorhersehbarkeit ihres Ergebnisses in speziellen Fällen auf.

    Diese Bedenken veranlassen mich, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die folgenden Klarstellungen zum Ansatz im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinzuzufügen.

    c) Klarstellung des Ansatzes im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

    Bei den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse über den Fortbestand der Möglichkeit für Erben, den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand in Anspruch zu nehmen, wird nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.

    Vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a. (201/82, EU:C:1983:217, Rn. 17), vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 64), vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 37), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    22 Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).

    26 Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 47).

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese konkrete Herangehensweise an die jeweiligen Situationen der Parteien des Ausgangsverfahrens zeige so den Unterschied zwischen dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und jenem der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561), und vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C-77/04, EU:C:2005:327), ergangen seien.

    So ist das forum actoris auszudehnen auf die Erben eines Versicherten und auf einen Arbeitgeber, der das Entgelt eines Dienstnehmers während der Dauer des Krankenstands infolge eines Verkehrsunfalls seines Dienstnehmers fortgezahlt hat (Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44, und vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35).

    Diese Entscheidungen stützen sich auf eine Begründung, der zufolge zum einen der Zweck der Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 darin besteht, die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, und zum anderen ein Zessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln kommen können sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und 44).

    Die Ausnahmen vom Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstands des Beklagten müssen jedoch Ausnahmecharakter haben und sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 14, vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, EU:C:1993:15, Rn. 14 bis 17, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 49 und 50, sowie vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 36 bis 39).

    Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Schutzzweck, den Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfüllt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und 66, vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2

    Soweit die Beklagte dagegen einwendet, in der Entscheidung vom 17. September 2009 - C-347/08 - habe der Gerichtshof (nur) von einer Person gesprochen, die einen Schaden nur indirekt erlitten hat , ergibt sich daraus kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters.

    Auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Verletzung des Besitzrechts und der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs stellt ohne weiteres eine Schädigung dar, die "erlitten" werden und damit unter die - ausdrücklich und in Abgrenzung zum Begriff des "Opfers" weit gefasste - Definition des "Geschädigten" in der Entscheidung C-347/08 gefasst werden kann, ohne dass es hierzu - wie die Beklagte meint - einer besonderen Erwähnung des unmittelbaren Besitzrechts bedürfte.

    Diese Unsicherheit ist indes bereits in den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angelegt, der in seinen Entscheidungen betreffend einen Legalzessionar und eine öffentlichen Einrichtung - jeweils juristische Personen - selbst auf deren (fehlende) Schutzbedürftigkeit bzw. Unterlegenheit im jeweiligen Fall abgestellt hat (s. EuGH, Urt. v. 17. September 2009, C-347/08 Tz. 44, 45, 46 und Urt. v. 15. Januar 2004 - C-433/01 Tz. 30).

    Soweit die Beklagte meint, aus den Erwägungsgründen Nr. 30 und 32 ergebe sich, dass die europäischen Institutionen die Begriffe "Opfer" und "Geschädigter" unpräzise verwenden, ist erneut auf die Klarstellung des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 17. September 2009 (C-347/08) und die dortige weite Definition des "Geschädigten" für Art. 11 Abs. 2 EuGVVO zu verweisen.

    In keinem dieser Fälle hat er ihnen dieses Vorgehen bereits deshalb verwehrt, weil es sich um juristische Personen handelte, sondern hat es stets (nur) als entscheidend angesehen, ob die juristische Person im konkreten Fall als schwächere Partei anzusehen war und deshalb des Schutzes durch die besondere Gerichtszuständigkeit bedurfte (s. Urt. v. 17. September 2009 - C-347/08 Tz. 42, 44, 45, 46 m.w. Nachw.; und Urt. v. 25. Mai 2005 Tz. 22 zur Klage zwischen zwei Versicherern).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Wie im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt wird, sind Klagen in Versicherungssachen ebenso wie bei Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22), das durch die Bestimmungen des genannten Abschnitts ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).

    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts, ob ein kraft Legalzession in die Rechte eines Geschädigten eingetretener Dienstgeber als "schwächere Partei" qualifiziert werden kann, gehen auf die Feststellung des Gerichtshofs zurück, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des durch einen Verkehrsunfall unmittelbar Geschädigten nicht als schwächere Partei angesehen werden kann, während dies bei einem Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten wie etwa einem Erben sehr wohl der Fall sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42 und 44).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 den Zweck hat, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (Urteile vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 26, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

    24 Der Kläger verweist konkret auf vier Entscheidungen des Gerichtshofs, und zwar auf die Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561).

    26 Urteil vom 17. September 2009 (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass sich ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar bei einem Autounfall Geschädigten nicht auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, denen Art. 11 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entsprechen, berufen kann, um vor den Gerichten des Mitgliedstaats seiner Niederlassung gegen den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers unmittelbar Klage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 19.07.2013 - 6 U 103/11

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines Zessionars des

    Folglich können diese abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer über die in der Verordnung explizit vorgesehenen Fälle hinausgehenden Auslegung führen (EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-347/08, Vorarlberger Gebietskrankenkasse /WGV Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG, EuZW 2009, 855).

    Demgegenüber sieht der EuGH den Legalzessionar der Ansprüche des Geschädigten im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, als von den Bestimmungen über die besonderen Zuständigkeiten umfasst an (EuGH Urt. vom 17.9.2009 a.a.O., Rz. 44).

    Soweit der EuGH in der Entscheidung vom 17.9.2009 a.a.O. Rz. 44 den "Legalzessionar", der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, als von der besonderen Zuständigkeitsregelung des Art. 9 Abs. 1 b) i. V. m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO umfasst ansieht, lässt sich hieraus für den Zessionar, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung den isolierten Anspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Schuldner erworben hat, nichts herleiten.

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen

    i.S.v. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO ist, ist, wie die Vorschriften der Verordnung generell (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. C 347/08, VersR 2009, 1512, Nr. 35), autonom auszulegen.

    Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften ergibt sich, dass die von der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregelungen nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (EuGH, Urteil vom 17.9.2009 - C-347/08, Vorarlberger Gebietskrankenkasse /WGV Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG, EuZW 2009, 855).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-368/16

    Assens Havn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieses Ungleichgewicht soll Art. 8 in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 korrigieren, indem für die schwächere Partei Zuständigkeitsvorschriften gelten, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).

    Würde die Bindungswirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, die auf den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 44/2001 beruhen, auf Geschädigte erstreckt, könnte dies nämlich den mit Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung verfolgten Zweck, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei zu schützen, beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Köln, 05.09.2019 - 24 U 34/19
  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus

  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • LG Hamburg, 08.07.2011 - 306 O 349/10

    EU-Auslandsunfall: Klage des Versicherungsnehmers für den Kaskoversicherer in

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Dresden, 14.01.2014 - 4 U 717/13

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen einer Bank aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-99/09

    Polska Telefonia Cyfrowa - Telekommunikationssektor - Universaldienst und

  • OLG Koblenz, 15.10.2012 - 12 U 1528/11

    Internationale Zuständigkeit: Schadenersatzklage eines Bundeslandes im besonderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

  • LG Düsseldorf, 03.11.2014 - 15 O 1/13

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts i.R.e.

  • ArbG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 2 Ca 417/15

    Örtliche Zuständigkeit bei Klagen des Leistungsträgers aus übergegangenem Recht

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