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   EuGH, 17.09.2013 - C-77/11   

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https://dejure.org/2013,24499
EuGH, 17.09.2013 - C-77/11 (https://dejure.org/2013,24499)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2013 - C-77/11 (https://dejure.org/2013,24499)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2013 - C-77/11 (https://dejure.org/2013,24499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 - Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem dieser endgültige Erlass festgestellt wird - Art. 314 Abs. 9 AEUV - Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union durch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 - Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem dieser endgültige Erlass festgestellt wird - Art. 314 Abs. 9 AEUV - Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union durch ...

  • EU-Kommission

    Rat / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 - Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem dieser endgültige Erlass festgestellt wird - Art. 314 Abs. 9 AEUV - Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Rechtsakt des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 erstellt wird - Wahl der Rechtsgrundlage - Unvereinbarkeit dieses atypischen und nichtlegislativen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.07.1986 - 34/86

    Rat / Parlament

    Auszug aus EuGH, 17.09.2013 - C-77/11
    Damit sei die dem Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament (34/86, Slg. 1986, 2155), zu entnehmende Rechtsprechung obsolet, so insbesondere Randnr. 8 dieses Urteils, in der der Gerichtshof ausgeführt habe, dass der Präsident des Parlaments förmlich feststelle, dass das Haushaltsverfahren durch die endgültige Annahme des Haushaltsplans zum Abschluss gebracht worden sei, und dem Haushaltsplan damit Bindungswirkung gegenüber den Organen wie auch gegenüber den Mitgliedstaaten verleihe.
  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

    Die Handlung des Präsidenten des Parlaments, der nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens feststellt, dass der Jahreshaushaltsplan endgültig erlassen ist, stellt den letzten Schritt im Verfahren zum Erlass dieses Haushaltsplans dar und verleiht diesem Bindungswirkung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2013, Rat/Parlament, C-77/11, EU:C:2013:559, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

    Später wurde präzisiert, dass die auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützte Handlung eine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV darstellt, da sie dem Haushaltsplan der Union Bindungswirkung verleiht, vgl. Urteil Rat/Parlament (C-77/11, EU:C:2013:559, Rn. 50, 54 bis 56, 60 und 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

    Vgl. hierzu Urteil vom 17. September 2013, Rat/Parlament (C-77/11, EU:C:2013:559, Rn. 60).
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